Entscheidungsstichwort (Thema)

Preisnachlass bei Aktienverkauf an Ehefrau des Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewährt eine AG im Rahmen des Verkaufs der Aktien durch den Hauptaktionär an die Ehefrau eines Vorstandsmitglieds einen Preisnachlass, so ist der Preisnachlass im Rahmen der Einkünfte des Ehemannes aus § 19 EStG zu erfassen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 1; EStDV § 2 Abs. 1; AktG § 76 Abs. 1, § 93 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.05.2014; Aktenzeichen VI R 73/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erfassung eines geldwerten Vorteils aus dem Verkauf von Aktien an die Ehefrau des Klägers im Jahr 1997 (Streitjahr).

Der Kläger war im Jahr 1997 im Vorstand der A HOLDING Aktiengesellschaft tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG).

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Jahr 1997 zunächst mit Einkommensteuerbescheid vom 8. Januar 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Diesen Bescheid änderte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 1999. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte auf. Diesen Bescheid änderte der Beklagte abermals mit Bescheid vom 23. August 2000 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und setzte die Einkommensteuer mit 14.786 DM fest.

Nachdem das Finanzamt C bei der A HOLDING Aktiengesellschaft eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt hatte, änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1997 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 1997 mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 mit 125.639,75 EUR (245.730,00 DM) fest.

Zur Begründung führte er für das Jahr 1997 aus, dass der Kläger steuerpflichtigen Arbeitslohn aus verbilligter Aktienüberlassung in Höhe von 440.000 DM und hinsichtlich eines Firmenwagens in Höhe von 24.234 DM erhalten habe, der vom Arbeitgeber nicht versteuert worden sei.

Dem Kläger war im Jahr 1997 ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen worden. Die Privatfahrten wurden nach der sogenannten 1%-Regelung nach § 8 Abs. 2 EStG versteuert. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstäte sind keine Lohnversteuerungen erfolgt. Die Lohnsteueraußenprüfung ermittelte den geldwerten Vorteil für das Jahr 1997 wie folgt:

Brutto-Listenpreis

114.100 DM

0,03 % vom Brutto-Listenpreis

34,23 DM

× Entfernungskilometer

59 km

Geldwerter Vorteil monatlich

2.019,57 DM

1997

24.234,84 DM

Der Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzende der A HOLDING Aktiengesellschaft hat im Jahr 1997 und im darauf folgenden Jahr Aktien der A HOLDING Aktiengesellschaft aus seinem Vermögen an Mitarbeiter ehemalige Mitarbeiter, deren Angehörige, Gesellschafter der AG sowie an Geschäftsfreunde veräußert. Die Aktie wurde seit dem … August 1997 mit dem Börsenkürzel A. an der Börse gehandelt. Der Kurswert betrug am … September 1997 an den verschiedenen Börsen jeweils 27 DM. An einer weiteren Börse wurde die Aktie mit 27,60 DM gehandelt.

Der Vertrag hat folgenden Inhalt:

AKTIENKAUFVERTRAG

zwischen

Herrn L

Dipl.-Ing. …

… C, G-Straße …

– nachstehend „Verkäufer” genannt –

und

Frau O.

W-Straße …, … F.

– nachstehend „Käufer” genannt –

Vorbemerkung

Die A HOLDING Aktiengesellschaft mit dem Sitz in M, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts M unter dem Aktenzeichen HRG a, ist mit einem gezeichneten Kapital von DM 35.000.000,00 eingeteilt in Stück 7.000.000 Aktien im Nennwert von DM 5,00 ausgestattet. Die Aktien (Wertpapier-Kenn-Nr. b) werden ab dem 25.08.1997 im Neuen Markt an der H Wertpapierbörse gehandelt (Börsenkürzel: A.).

Die Aktien sind in mehreren girosammelverwahrten Globalurkunden verbrieft; die Einzelverbriefung von

Aktienurkunden ist satzungsgemäß ausgeschlossen.

Die Aktien können nur im Wege einer Depotgutschrift übertragen werden.

Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien folgenden Vertrag:

§ 1

Der Verkäufer verkauft an den Käufer 20.000 Stück Aktien der A HOLDING Aktiengesellschaft im Nennbetrag von je DM 5,00 zum Preis von DM 5,00 je Aktie.

Der Gesamtkaufpreis beträgt somit DM 100.000,00

Der Kaufpreis ist sofort zahlbar auf das Konto des Verkäufers

bei der

Kreissparkasse D

Bankleitzahl

Konto-Nr.

c

§ 2

Mit dem Eingang des Kaufpreises überträgt der Verkäufer die verkauften Aktien im Wege der Depotgutschrift einem als Notaranderkonto geführten Treuhanddepot des Notars T mit dem Amtssitz in P zur treuhänderischen Inhaberschaft bis zum Ablauf der Sperrfrist. Der Notar wird den Eingang der Aktien auf dem Treuhanddepot dem Käufer unmittelbar bestätigen.

Das Treuhanddepot des genannten Notars ist errichtet bei der Kreissparkasse D mit der Depot-Nr. d und ebenfalls ein Sammeldepot, dem die Aktien auch anderer Käufer von Aktien der A HOLDING Aktiengesellschaft zugeführt werden. Der Notar ist Inhaber des Depots und Treuhänder eines jeden Käufers (Treugebers), für den er Aktien im Depot hält.

Die Aktien sind bis zum 01. Juli 1998 gesperrt.

Die 1....

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