Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.08.1996; Aktenzeichen I R 15/96)

 

Tatbestand

I.

Das seinerzeit zuständige Finanzamt … hatte die im Streit befindlichen Steuerveranlagungen der Klägerin im Schätzungswege durchgeführt und dabei folgende Beträge zugrundegelegt (in DM); wie es zu den angenommenen Beträgen gekommen ist, laßt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen:

1989

1990

Umsätze zu 0 v. H.

Umsätze zu 14 v. H.

Umsatzsteuer

Vorsteuer

Zwischensumme

Steuerabzugsbetrag

31 v. H. =

verbleibende Umsatzsteuer

Gewinn

Verlustabzug

zu versteuerndes, Einkommen

Körperschaftsteuer

Gewerbesteuermeßbetrag

Die gegen die dementsprechenden Bescheide erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg; auf die dazu ergangene und vom Vertreter des Vorstehers verantwortlich gezeichneten Einspruchsentscheidung des Beklagten wird Bezug genommen, ebenso auf die Jahresabschlusse für die abweichenden Wirtschaftsjahre 1998/89 und 1989/90, die der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Auftrag des Geschäftsführers am 10. September 1992 erstellt hat.

Die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30.9.1994 – eine frühere Zustellung gegen Empfangsbekenntnis unter dem Datum vom 20.7.1993 konnte nicht belegt werden – enthält folgende Gründe:

„Die vorbezeichneten Einsprüche richteten sich gegen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt. Da trotz besondere Aufforderung immer noch keine Steuererklärungen abgegeben worden sind und bei einer Überprüfung der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach Aktenlage keine Fehlerhaftigkeit festgestellt werden konnte, waren die Einsprüche als unbegründet zurückzuweisen.”

1. Nach den in der Rechtsbehelfsakte abgehefteten Gewinn- und Verlustrechnungen ergeben sich für die vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahre (1.4. – 31.3.) folgende Erträge und Aufwendungen (Beträge in DM):

1988/89

1989/90

umsatzsteuerfreie Erlöse

umsatzsteuerpflichtige Erlöse

sonstige Erträge

Erträge insgesamt

Betriebsausgaben insgesamt

(davon Wareneinsatz)

Gewinn/Verlust

2. Während des Klageverfahrens hat die Klägerin Steuererklärungen abgegeben und darin folgende Besteuerungsgrundlagen erklärt (Beträge in DM):

1989

1990

a) Körperschaftsteuererklärungen Einkünfte

b) Gewerbesteuererklärungen

Gewerbeertrag

Gewerbekapital

c) Umsatzsteuererklärung 1989 mit handschriftlichem Zusatz mit Handzeichen des Beklagten:,„muß 1990 lauten”:

steuerfreie Umsätze

steuerpflichtige Umsätze

Umsatzsteuer

Vorsteuern

verbleibende Umsatzsteuer

Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 26.10.1994 beantragt,

  1. das Finanzgericht möge die Bescheide wegen Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag für die Kalenderjahre 1989 und 1990 i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom 30.9.1994 aufheben,
  2. eine Veranlagung im Sinne der eingereichten Steuererklärungen gutheißen,
  3. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.

Der Beklagte beantragt Klageweisung.

III.

Die Zustellung einer gerichtlichen Verfügung vom 21.12.1994 an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 FGO und der Angabe von Tatsachen nach § 79b FGO ist nicht ordnungsgemäß erfolgt; zwar hat der Postzusteller die Zustellung am 22.12.1994 beurkundet, aber auf dem Briefumschlag das Datum 29.12.1994 vermerkt, das dann vom Prozeßbevollmächtigten in sein Posteingangsbuch übernommen worden ist. Die verlangten Angaben sind im Schriftsatz vom 11.1.1995 gemacht worden, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die vorstehend erwähnten Steuererklärungen waren zuvor am 30.12.1994 heim Beklagten abgegeben worden.

Nach Ergeben eines Gerichtsbescheides hat die Klägerin mündliche Verhandlung beantragt, zu der sie allerdings nicht erschienen ist.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die Bezeichnung des Klagebegehrens nicht verspätet erfolgt. Denn die hierfür verfugte Fristsetzung ist nicht formgerecht zugestellt worden, weil das Zustelldatum entgegen § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO unrichtig vermerkt worden ist. § 9 Abs. 2 VwZG ist hier entsprechend anwendbar, weil die gesetzte Frist einer Rechtsmittelbegründungsfrist entspricht. Insoweit wird an dem Gerichtsbescheid nicht mehr festgehalten.

II.

Die Klage ist zum Teil begründet: Dem Klageantrag zu 1. war stattzugeben, nicht jedoch dem Klageantrag zu 2.

1. Die angefochtenen Schätzungsbescheide waren zwar dem Grunde nach berechtigt. Denn die Voraussetzungen des § 162 AO zur Durchführung von Schätzungsveranlagungen waren gegeben, da die Klägerin keine Steuererklärungen abgegeben hatte. Der Höhe nach sind die angefochtenen Schätzungsbescheide aber willkürlich und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten.

a) Es ist nicht nachvollziehbar, was sich der schätzende Finanzamtsbedienstende bei der Festlegung der Schätzbeträge gedacht hat, weil irgendwelche Vermerke dazu nicht aktenkundig gemacht worden sind; lediglich die Schätzungen als solche sind schriftilch festgehalten worden.

aa) Ziel der Schätzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich...

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