Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Veräußerungsgewinns bei Einbringung in eine GmbH (in 1993)

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Wird in einem Bilanzbericht zum Jahresabschluss der Übernehmerin und einem Gutachten zum Einbringungsvorgang ausdrücklich vermerkt, dass die Einbringung von GmbH-Anteilen zum Teilwert erfolgt, so muss es hierbei bleiben; die Annahme eines Zwischenwertes gem. § 20 Abs. 2 UmwStG 1977 scheidet auch dann aus, wenn sich später ein höherer Teilwert herausstellt als der zunächst angenommene.

2) Ein höherer Teilwertansatz für die eingebrachten Anteile ist im Wege der Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG möglich.

3) Eine Möglichkeit zur Überprüfung des Bilanzansatzes der einbringenden Gesellschaft ist im Rechtsbehelfsverfahren der Übernehmerin besteht nicht. Dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar.

 

Normenkette

UmwStG 1977 § 21 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, § 4 Abs. 2 S. 1; UmwStG 1977 § 20

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch, nachdem andere Streitpunkte einvernehmlich erledigt werden konnten, über die Höhe eines durch Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft entstandenen und auf die Kläger sowie die Beigeladenen anteilig entfallenden Veräußerungsgewinns.

Die Kläger und die Beigeladenen (bzw. in einigen Fällen deren Rechtsvorgänger) waren im Streitjahr 1993 Gesellschafter der „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts der Gesellschafter der Firma Q” in H (im Folgenden: GbR). Zweck der zwischenzeitlich aufgelösten GbR war die Verwaltung von Beteiligungen, insbesondere der zu der Firmengruppe Q gehörenden Kapital- und Personengesellschaften. Die diversen Unternehmen der Gruppe waren auf dem …sektor tätig und agierten ursprünglich unabhängig voneinander am Markt. Ab 1990 wurde die Firmengruppe in mehreren Schritten umstrukturiert. Soweit für den verbliebenden Streitpunkt im vorliegenden Verfahren von Bedeutung, ist folgende Abfolge zwischen den Beteiligten unstreitig:

Mit Vertrag vom 07.06.1991 legten die GbR-Gesellschafter ihre Kommanditanteile an der beteiligungsidentischen Q GmbH & Co KG in die GbR ein. In einem zweiten Schritt übertrug die GbR diese Kommanditanteile im Wege der Kapitalerhöhung gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen mit Wirkung zum 01.01.1991 auf die beteiligungsidentische Q GmbH. Bei diesem Einbringungsvorgang im Sinne des § 20 Umwandlungssteuergesetz i.d.F. für das Streitjahr (UmwStG) setzte die aufnehmende Q GmbH die eingebrachten Kommanditanteile zu Buchwerten an, so dass die von der GbR im Gegenzug erworbenen GmbH-Anteile an der Q GmbH steuerrechtlich als sog. einbringungsgeborene Anteile i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG zu qualifizieren waren.

Am 24. Juni 1993 hielt die GbR die Anteile der folgenden Gesellschaften:

  1. 100 % der Geschäftsanteile der vorbezeichneten Q GmbH mit nominal 5.000.000,– DM,
  2. ,90909 % der Geschäftsanteile der X GmbH (im Folgenden: X GmbH) mit nominal 4.835.000,– DM,
  3. % der Geschäftsanteile der Y GmbH (im Folgenden: Y GmbH) mit nominal 3.500.000,– DM und
  4. % der Geschäftsanteile der Beteiligungsgesellschaft Q mbH mit nominal 50.000,– DM.

Durch notariellen Vertrag vom 24.06.1993 wurde das Stammkapital der letztgenannten GmbH, also der Beteiligungsgesellschaft Q mbH (im Folgenden: Beteiligungs-GmbH), von 50.000 DM um 4.950.000 DM auf 5.000.000 DM erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde durch Sacheinlage der von der GbR gehaltenen Beteiligungen an den oben aufgeführten Gesellschaften zu 1. bis 3. vorgenommen. Die Einbringung dieser Beteiligungen der GbR in die Beteiligungs-GmbH sollte mit schuldrechtlicher Wirkung zum 01. Januar 1993 erfolgen. Die Einbringung erfolgte nach § 20 UmwStG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der Beteiligungs-GmbH. Wegen der Einzelheiten zur rechtlichen Gestaltung des Einbringungsvorgangs wird auf den notariellen Vertrag vom 24.06.1993 mit Anlagen Bezug genommen (Band II der FG-Akten, Blatt 307 bis 394).

Teil dieser vertraglichen Vereinbarung ist die unter Abschnitt B (ab Seite 6) beurkundete außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beteiligungs-GmbH. Demnach legte die GbR als alleinige Gesellschafterin der Beteiligungs-GmbH die neue Stammeinlage im Nennwert von 4.950.000,00 DM und den Wert der Beteiligungen der GbR an den 3 einzubringenden Gesellschaften wie folgt fest:

Der Wert der Beteiligung der GbR an der Q GmbH wurde mit 5.745.500,– DM, der Wert der Beteiligung der GbR an der X GmbH wurde mit 7.164.500,– DM und der Wert der Beteiligung der GbR an der Y GmbH wurde mit 8.305.000,– DM festgelegt, so dass sich insgesamt ein Wert der Sacheinlage der GbR in Höhe von 21.215.000,– DM ergab. Der den Ausgabebetrag der Stammeinlage in Höhe von 4.950.000,– DM übersteigende Betrag in Höhe von 16.265.000,– DM sollte in der Beteiligungs-GmbH als Kapitalrücklage gem. § 266 HGB verbucht werden.

Die betreffenden Wertansätze wurden nach dem Inhalt der notariellen Urkunde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse gem. den Bilanzen per 31.12.1992 sowie des „Gutachtens über den...

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