Revision ist zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs war gemäß § 181 Abs. 5 AO vor Inkrafttreten des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG durch das JStG 2007 auch dann möglich, wenn die Feststellung eine (nur) mittelbare Bedeutung für spätere Veranlagungen und Feststellungen hatte. Dass dem Erlass eines Steuerbescheids für den streitigen Veranlagungszeitraum der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstand, war hierbei unerheblich.

2) § 181 Abs. 5 Satz 1 AO bewirkt keine Hemmung des Ablaufs der Feststellungsfrist, sondern ermöglicht nur eine Feststellung trotz bereits abgelaufener Feststellungsfrist.

3) Ein pflichtwidriges Unterlassen i.S. des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG setzt nicht voraus, dass die Verlustfeststellung innerhalb der Feststellungsfrist beantragt wurde.

4) Das "pflichtwidrige Unterlassen" ist aus Sicht der Rechtslage des Zeitraums zu beurteilen, in dem nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO eine Verlustfeststellung trotz Ablaufs der Feststellungsfrist noch möglich war.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4 S. 6, § 52 Abs. 25 S. 5; AO § 181 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen I R 15/08)

BFH (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen I R 15/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 1995 streitig.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.1994 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist „… und …” (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrags). Nach § 4 des Gesellschaftsvertrags war Geschäftsjahr das abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Juni bis zum 31. Mai.

Für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 gab die Klägerin keine Steuererklärungen ab. Da die Klägerin auch für die Folgejahre zunächst keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte mit Bescheiden vom 00.00.20005 für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 2001 die Besteuerungsgrundlagen. Hinsichtlich der streitigen Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 erließ er keine Schätzungsbescheide. Im Rahmen des gegen die Schätzungsbescheide 1996 bis 2001 gerichteten Einspruchsverfahrens legte die Klägerin Steuererklärungen vor und reichte die Jahresabschlüsse auf den 31. Dezember 1994 und den 31. Dezember 1995 ein.

In ihrem zunächst zum 31. Dezember 1994 aufgestellten Jahresabschluss wies die Klägerin einen Verlust in Höhe von … DM aus. Dieser setzte sich aus „Beiträgen” (… DM) sowie Rechts- und Beratungskosten (… DM) als sonstige betriebliche Aufwendungen zusammen. Im Folgejahr erzielte die Klägerin nach ihrem zum 31. Dezember 1995 aufgestellten Jahreabschluss weder Einnahmen noch tätigte sie Aufwendungen. Erst der Jahresabschluss auf den 31. Dezember 1996 wies einen Jahresüberschuss in Höhe von … DM aus. Die Klägerin buchte sonstige Zinsen und ähnliche Erträge in Höhe von … DM und sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von … DM.

In einem Schreiben vom 00.00.2005 beanstandete die Klägerin, ein verbleibender Verlustabzug aus den Jahren 1994 und 1995 in Höhe von … DM sei bei der Körperschaftsteuerfestsetzung 1996 nicht berücksichtigt worden. Daraufhin teilte der Beklagte am 00.00.2005 mit, die Berücksichtigung des Verlustvortrags aus den Jahren 1994 und 1995 bei der Körperschafsteuerveranlagung 1996 komme nicht in Betracht, weil der Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden 1994 und 1995 wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht möglich sei. Entsprechende Körperschaftsteuerbescheide 1994 und 1995 könnten nicht mehr erlassen werden. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 00.00.2005 unter Hinweis auf das Urteil des FG München vom 24. Mai 2000, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1532.

Daraufhin lehnte der Beklagte förmlich mit Bescheid vom 00.00.2005 die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den 31. Dezember 1994 und den 31. Dezember 1995 ab. Im Jahr 2005 sei Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1994 und 1995 eingetreten. Im Übrigen verwies er auf das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2000, 3.

Dagegen legte die Klägerin am 00.00.2005 Einspruch ein. Entgegen der Auffassung des Beklagten müsse in der Frage der Verjährung der gesonderten Verlustfeststellung auf das Jahr 1996 abgestellt werden. Unstreitig sei der Veranlagungszeitraum 1996 nicht festsetzungsverjährt. Die gesonderten Verlustfeststellungen (1994 und 1995) seien auch nach Ablauf der Feststellungsfrist zulässig, wenn sie für die Festsetzung von Körperschaftsteuer (1996) erheblich würden, für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Könne aufgrund der Festsetzungsverjährung ein Steuerbescheid für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 nicht mehr ergehen, komme nach § 10d EStG auch der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nicht in...

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