Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen auf ein Schuldanerkenntnis als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Gibt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Schuldanerkenntnis im Hinblick auf Schulden der GmbH ab, die ohnehin wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden soll, damit der Sicherungsnehmer das ihm zur Sicherheit übereignete Inventar für einen neuen Betreiber des Unternehmens freigibt, der mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis begründen will, so ist das Schuldanerkenntnis durch das angestrebte Arbeitsverhältnis veranlasst.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2005; Aktenzeichen VI R 36/01)

BFH (Urteil vom 02.03.2005; Aktenzeichen VI R 36/01)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen in Höhe von 18.250 DM, die im Streitjahr 1991 auf ein Schuldanerkenntnis geleistet wurden, als Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Chemiker; er hatte im Jahre 1986 die … GmbH (GmbH) gegründet, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Die GmbH war im Bereich des Emissions- und des Immissionsschutzes tätig. Das Stammkapital betrug 300.000 DM und war ausweislich der Bilanz zum 31. Dezember 1986 in voller Höhe eingezahlt. Weil in die notwendigen Messgeräte und die Laboreinrichtung 1,3 Mio. DM investiert werden mussten, nahm der Kläger ein Darlehen in Höhe von 300.000 DM bei der B. auf. Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) trat wegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung einer Messstelle als Bürge ein. Im Zuge der weiteren Kapitalbeschaffung wurde das gesamte Firmeninventar dem Hauptkreditgeber (A) zur Sicherheit übereignet.

Ende des Jahres 1988 geriet die GmbH in Liquiditätsschwierigkeiten und stellte den Betrieb ein. Zur Rettung der GmbH führte der Kläger mit Einverständnis der A. Verkaufsverhandlungen, die zunächst erfolglos blieben. Den Antrag des Klägers vom 14. März 1989 auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH lehnte das Amtsgerichts … mit Beschluss vom 20. März 1989 – … – mangels Masse ab. Die GmbH wurde daraufhin am 27. November 1989 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.

Zwischenzeitlich hatte sich mit dem … e.V. (I) ein Interessent für die Übernahme des Firmeninventars und des Personals der GmbH gefunden. Das Übernahmeangebot sah auch die weitere nichtselbständige Beschäftigung des Klägers als Chemiker vor. Hintergrund des Übernahmeangebots war ein Vergleich, der die Fortführung der Messstelle ermöglichen sollte. Darin verzichteten das Land NRW und die A. gegen Zahlung eines Brutto-Verkaufspreises in Höhe von 718.200 DM für das sicherungsübereignete Inventar und der Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Kläger über einen Betrag von 300.000 DM (UR-Nr. …/1989 vom 10. Oktober 1989) auf sämtliche darüber hinausgehenden Forderungen gegen die Kläger und die GmbH. Die betroffenen Forderungen der A. beliefen sich auf knapp 1,7 Mio. DM. Die B. erhielt von dem Veräußerungserlös 30.000 DM und erklärte sich im Gegenzug bereit, den Kläger aus seiner persönlichen Haftung für das gewährte Darlehen in Höhe von 300.000 DM zu entlassen. Die mit dem notariellen Schuldanerkenntnis eingegangene Verbindlichkeit der Kläger sollte innerhalb von 15 Jahren ratenweise zurückgeführt werden. Zur Sicherheit wurden neben einem Lebensversicherungs-Anspruch u.a. die gegenwärtigen und zukünftigen Lohnansprüche des Klägers abgetreten. Ab dem 1. Oktober 1989 erzielte der Kläger demgemäß Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beim I. Nach einer Bestätigung der A. vom 16. September 1997 wäre es ohne das Schuldanerkenntnis nicht zur Freigabe und Übertragung der Sicherheiten gekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der A. an die S. GmbH vom 11. September 1989 und an die Kläger vom 30. Juli 1990 sowie vom 16. September 1997 Bezug genommen. Im Streitjahr leistete der Kläger auf das Schuldanerkenntnis monatliche Zahlungen an die A. in Höhe von insgesamt 18.250 DM.

Die Einkommensteuer der Kläger für 1989 wurde wegen Nichtabgabe der Steuererklärung mit Bescheid vom 22. Mai 1989 geschätzt. Der Beklagte legte der Schätzung einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 98.756 DM zu Grunde. Die im April 1994 nachgereichte Steuererklärung der Kläger berücksichtigte der Beklagte wegen Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung 1989 nicht mehr. Darin hatten die Kläger einen Auflösungsverlust aus der GmbH-Beteiligung in Höhe von 300.000 DM (Verlust des Stammkapitals) geltend gemacht und einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von 224.065 DM errechnet. In den gleichfalls bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1987, 1988 und 1990 vom 13. Juni 1990, 27. März 1991 und 1. Juni 1992 wies der Beklagte Gesamtbeträge der Einkünfte in Höhe von 93.703 DM, 96.756 DM und 100.600 DM aus. Verlustvor- oder -rückträge wurden in diesen Bescheiden nicht berücksichtigt.

Auch die Einkommensteuer für das Streitjahr wurde im...

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