Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine koordinierte Außenprüfung im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der deutsche Fiskus ist berechtigt, mit der Steuerverwaltung der Niederlande eine koordinierte Prüfung zu vereinbaren und hierzu eine sog. Auswahlsitzung zur Vorbereitung der Prüfung durchzuführen sowie die in diesem Zusammenhang die für die Besteuerung erforderlichen Informationen auszutauschen, wenn die Finanzbehörde darlegt, aus welchen Gründen ein beabsichtigtes Auskunftsersuchen für die Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich” bzw. – insoweit gleichbedeutend – „erforderlich” ist.

2) Voraussichtlich erheblich ist ein Auskunftsersuchen, wenn im Zeitpunkt des Ersuchens – ex ante-Betrachtung – und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaats eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird.

 

Normenkette

AO § 30; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; AO § 117; EUAHiG §§ 10-12; AO § 199; FGO § 114

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes um die Berechtigung des Antragsgegners, an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung mitzuwirken und hierbei mit der Steuerverwaltung der Niederlande die Antragstellerin betreffende Informationen auszutauschen.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe A, einem international tätigen …. Die Antragstellerin verfügt unter anderem über eine Zweigniederlassung in C. Bei der Antragstellerin ist das Corporate IT Center (CITC) angesiedelt, das als eine von mehreren IT-Serviceeinheiten innerhalb der A-Unternehmensgruppe fungiert.

Geschäftsbeziehungen innerhalb der Unternehmensgruppe

Innerhalb der Unternehmensgruppe A ist die in der Schweiz ansässige A International AG (nachfolgend: A International AG) die (oberste) Muttergesellschaft. Die A International AG hält 100 % der Anteile an der ebenfalls in der Schweiz ansässigen A Management AG (nachfolgend: A Management AG), dem weltweit tätigen sog. Head Office der A-Gruppe. Daneben hält die A International AG direkt oder indirekt Anteile an in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften der Unternehmensgruppe, so etwa an der A Investment B.V. (nachfolgend: A Investment B.V.), die wiederum alleinige Gesellschafterin der A Logistics B.V. (nachfolgend: A Logistics B.V.) und der A N.V. ist. Die A Investment B.V. bildet mit diesen beiden Tochtergesellschaften eine nach niederländischem Steuerrecht anzuerkennende ertragsteuerliche Organschaft (sog. Fiscal Unity).

Die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaften der A-Gruppe stellten sich bis zum Jahre 2011 im Rahmen des sog. Intra-Group-Charging-Modells wie folgt dar: Alleinige Inhaberin des eingetragenen Markenzeichens „A” mit dem dazugehörigen Logo ist die schweizerische A International AG. Diese Gesellschaft trägt die für die Markenentwicklung und Werbedienstleistungen anfallenden Kosten. Aufgrund des zwischen der A International AG und der A Investment B.V. abgeschlossenen (General-)Lizenzvertrages (General License Agreement) vom 21. April 2008 (Bl. 49 der Gerichtsakte – GA –) war die A Investment B.V. ab 1. Januar 2008 zur Erteilung von Unterlizenzen bezüglich des Markenrechts innerhalb der Unternehmensgruppe berechtigt und gleichzeitig verpflichtet, hierfür an die A International AG eine jährliche Lizenzgebühr (Trademark Fee) i.H.v. 0,76 % des aus der Unterlizenzierung erzielten Nettoumsatzes zu leisten. Nach Maßgabe des (General-) Lizenzvertrages schloss auch die Antragstellerin mit Wirkung zum 1. Januar 2009 mit der A Investment B.V. (Unter-) einen Lizenzvertrag (License Agreement; Bl. 53 der GA), wonach sich die Antragstellerin verpflichtete, an die A Investment B.V. vierteljährlich eine Lizenzgebühr i.H.v. 0,8 % des mit Dritten getätigten Nettoumsatzes zu zahlen.

Ebenfalls bis zum Jahre 2011 erhielt die schweizerische A Management AG als Gegenleistung für die von ihr als Head Office für die Gesellschaften der A-Unternehmensgruppe konzernweit erbrachten Managementleistungen (vor allem allgemeine Finanz- und Rechtsberatungsleistungen, Marketingleistungen, Pressearbeit in Bezug auf die Markenentwicklung der Unternehmensgruppe, Aus- und Fortbildung des Unternehmenspersonals) von den jeweiligen Gesellschaften, u.a. der Antragstellerin, die ihr, der A Management AG, entstandenen Kosten zuzüglich eines Aufschlags als sog. Managementgebühr (Management Charge; Consultancy Fee) erstattet.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 wurden sowohl der Generallizenzvertrag zwischen der A International AG und der A Investment B.V. als auch der Unterlizenzvertrag zwischen der A Investment B.V. und der Antragstellerin zum 1. Januar 2012 beendet und das gruppenninterne Abrechnungsmodell (Intra-Group-Charging-Modell) auf ein sog. Franchise-Modell umgestellt. Seither vergibt die schweizerische A Management AG an Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lizenzen für entwickeltes sog. I...

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