Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für Kleinanlagen

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff des Betreibenlassens in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

 

Normenkette

StromStG § 8 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Steuerbefreiung, die die Klägerin für ein Kraftwerk, dem Blockheizkraftwerk A in B (im Folgenden: BHKW), gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begehrt.

I.

Die Klägerin versorgt die Stadt B und das nähere Umland mit Strom, Gas, Trinkwasser und Wärme. Dazu gehört auch das Baugebiet "C und D-Straße' (im Folgenden: Siedlungsgebiet). 1998 gründete die Kläger mit dem E e.V. (im Folgenden: Verein) eine Gesellschaft, die F GmbH (im Folgenden: F). Die Klägerin hielt und hält 98,57% des Stammkapitals von rund EUR 35.000, der Verein die übrigen 1,43%. Gegenstand der F ist gemäß Gesellschaftsvertrag die Erzeugung von Strom und Wärme aus Biomasse und anderen Energieträgern. Die F errichtete auf einem beim Siedlungsgebiet belegenen Grundstück der Klägerin eine Anlage zur Energieerzeugung. Das Grundstück ist der F im Wege eines Erbbaurechtsvertrags zur Verfügung gestellt worden. Die Anlage besteht zum einen aus einer Kesselanlage, mit der aus Holzhackschnitzeln und Erdgas ausschließlich Wärme produziert wird und aus dem BKHW, das mit Erdgas betrieben wird und neben Wärme auch Strom produziert. Es hat eine elektrische Nennleistung von 300 kW. Die F hat mit der Klägerin je einen Wärmelieferungsvertrag und eine Stromeinspeisevertrag geschlossen und liefert die produzierte Wärme und den Strom ausschließlich an die Klägerin, die damit das Siedlungsgebiet versorgt. Die F enthält näher vereinbarte Vergütungen. Der Wärmelieferungsvertrag enthält die ausdrücklichen Verpflichtungen einerseits der F, den Wärmebedarf zur Versorgung der Fernwärmekunden der Klägerin im Siedlungsgebiet zu decken, und andererseits der Klägerin, die gesamte bestellte Jahresmenge an Wärme abzunehmen. Die Geschäftstätigkeit der F beschränkte und beschränkt sich auf den Betrieb dieser Anlage. Im Streitjahr war Geschäftsführer der F Herr G, der zugleich Prokurist der Klägerin war. Im Jahr 2003 schlossen die Klägerin und die F einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Demnach übernahm die Kläger für die F neben umfassenden buchhalterischen und Jahresabschluss-Aufgaben auch Grundsatzplanung und laufender Geschäftsbetrieb.

II.

  1. Der Beklagte führte bei der Klägerin eine Außenprüfung für das Jahr 2006 durch und kam in seinem Bericht vom 14. Mai 2008 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne - anders als sie selbst meint - eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG im Hinblick auf das BHKW nicht in Anspruch nehmen. Denn anders als die Begünstigungsvorschrift es verlange, sei es nicht die Klägerin, die das Kraftwerk betreibe oder betreiben lasse, sondern sei bloß Käuferin des von der F produzierten Stroms.
  2. Der Beklagte erließ auf die Außenprüfung am 03. Juli 2008 einen Bescheid, mit dem Stromsteuer u.a. im Hinblick auf den Strom des BHKW in Höhe von EUR 18.544,59 nacherhoben wurde. Dieser Nacherhebungsbetrag wurde wie folgt begründet: Die Kläger habe unversteuerten Strom von der F bezogen und an Letztverbraucher geleistet. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung lägen nicht vor.
  3. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 15. Juli 2008, beim Beklagten eingegangen am 16. Juli 2008, fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung nahm sie Bezug auf ein Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (Bl. 7 der Beiakte), in denen näher ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen einer Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG vorlägen, insbesondere die Klägerin das BHKW im Sinne der Vorschrift betreibe - wegen des Umfangs der Beteiligung der Klägerin an der F - oder jedenfalls betreiben lasse - im Hinblick auf die besonderen vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der F.
  4. Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2009, der Klägerin zugestellt am 30. Januar 2009, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet ab. Die F habe eigenverantwortlich Strom produziert und diesen Strom im Rahmen eines Einspeisevergütungsvertrags zu einem festgelegten Preis an die Klägerin geliefert, so dass ein reines Kaufgeschäft vorliege. Dafür spräche auch der Umstand, dass die F regelmäßig Anträge auf Entlastung von der Energiesteuer nach §§ 54, 55 EnergieStG beim Beklagten gestellt habe, was voraussetze, dass sie selbst diejenige sei, die die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über das eingesetzte Energieerzeugnis ausübe. Nichts anderes ergebe sich aus den sonstigen Verträgen.
  5. Die Beteiligten haben im gerichtlichen Verfahren einvernehmlich erklärt, dass nur die Frage, ob es die Klägerin ist, die das BHKW betreibt oder betreiben lässt, zwischen den Beteiligten streitig ist und ansonsten alle Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erfüllt. Weiter haben die Beteiligten einvernehmlich erklärt, dass ohne die Steuerbefreiung die Stromsteuer vom Beklagten dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festsetzt wäre.

III.

Die Klägerin erhob mit Schr...

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