Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbeertrag nach § 5a EStG bei der Tonnagebesteuerung

 

Leitsatz (amtlich)

Der nach § 5 a EStG ermittelte Gewinn gilt gem. § 7 Satz 2 bzw. 3 GewStG als Gewerbeertrag. Ausnahmen können sich aus dem Objektcharakter der Gewerbesteuer ergeben, wenn eine Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung vorliegt. Das gilt zumindest für den Zeitraum bis zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes zum 01.01.2002.

Der Gewinn, der durch die teilweise Auflösung des Unterschiedsbetrages auf Grund der Bezahlung des Fremdwährungsdarlehens entstanden ist, ist gewerbesteuerpflichtig.

 

Normenkette

GewStG § 7; EStG § 5a

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn, der durch die teilweise Auflösung des Unterschiedsbetrages auf Grund der Bezahlung eines Fremdwährungsdarlehens entstanden ist, gewerbesteuerpflichtig ist.

Die Klägerin ist eine Ein-Schiffs-Gesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft. Geschäftsführung und Vertretung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Verwaltung SG mbH mit Sitz in H. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Containerschiffes L im internationalen Seeverkehr.

Die Klägerin optierte ab dem Veranlagungszeitraum 2001 zur pauschalierten Gewinnermittlung gem. § 5a Einkommensteuergesetz (EStG). Durch Bescheid vom 10.06.2004 stellte der Beklagte auf den 31.12.2000 den Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 EStG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Der Unterschiedsbetrag setzte sich zusammen aus dem Unterschiedsbetrag für das Schiff i.H.v. DM ... Mio./EUR ... Mio. und dem Unterschiedsbetrag für das in Japanischen Yen aufgenommene Fremdwährungsdarlehen i.H.v. DM ... Mio./EUR ... Mio.

Entsprechend der ratierlichen Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeiten erfolgte in den Streitjahren die anteilige Auflösung des Unterschiedsbetrages i.H.v. DM 307.547,-/EUR 157.246,- in 2001 bzw. EUR 157.223,- in 2002. In den jeweiligen Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wurden diese Beträge erklärungsgemäß einbezogen und zusätzlich zu dem nach § 5a Abs. 1 EStG pauschal ermittelten Tonnagegewinn berücksichtigt.

Für die Ermittlung des Gewerbeertrages beantragte die Klägerin, den Gewinn aus dem aufgelösten Unterschiedsbetrag nicht mit einzubeziehen, da dieser Gewinn ihres Erachtens nicht dem aktiven, gewerblichen Bereich des Schiffsbetriebes zuzurechnen sei.

Durch die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes 2001 und 2002, jeweils vom 10.06.2004, wich der Beklagte insoweit von der Erklärung ab, dass er den Auflösungsgewinn in den Gewerbeertrag mit einbezog. In dem Zusammenhang berücksichtigte der Beklagte die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG i.H.v. 80 % der Auflösungsgewinne.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2004, eingegangen am 09.07.2004, form- und fristgerecht Einspruch ein, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 17.05.2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Hiergegen richtet sich die am 16.06.2006 eingegangene Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, das Ergebnis aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen unterliege grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer, da es sich lediglich um die Aufdeckung von stillen Reserven als Folge der steuerlichen Entstrikkung des Schiffsbetriebes aus der normalen Besteuerung handele, die bei Personengesellschaften keine Gewinne aus einer aktiven, gewerblichen Tätigkeit darstellten. Auf Grund des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer komme die Zuordnung des Unterschiedsbetrages zum Gewerbeertrag nicht in Betracht. Folglich handele es sich bei der Auflösung des Unterschiedsbetrages für das Fremdwährungsdarlehen nicht um einen laufenden Geschäftsvorfall im Rahmen eines tätigen Gewerbebetriebs. Die Auflösung habe vielmehr den Charakter eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinnes, der nicht Teil des Gewerbeertrages sei. Dies ergebe sich aus der Regelungsstruktur des Unterschiedsbetrages. Es dürfe nicht nach der wirtschaftlichen Verursachung der Auflösung des Unterschiedsbetrages differenziert werden, denn eine Differenzierung würde zu einer Ungleichbehandlung von gleichgelagerten Sachverhalten führen. Aus steuersystematischen Erwägungen folge, dass der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedbetrags nicht gewerbesteuerpflichtig sei, da dieser Gewinn mit einem Veräußerungsgewinn vergleichbar sei, welcher nicht gewerbesteuerpflichtig sei. In diesem Zusammenhang werde auf diverse vergleichbare Fälle verwiesen, bei welchen unstreitig keine Gewerbesteuerpflicht bestehe: Realteilung mit Spitzenausgleich, Einbringung eines Betriebs zu Buchwerten im Sinne des § 24 UmwStG unter Zurückbehaltung einzelner Wirtschaftsgüter, § 21 UmwStG, Steuerentstrickung bei grenzüberschreitenden Vorgängen im Unternehmen, Entnahme von Sonderbetriebsvermögen des Erblassers im Fall der Sonderrechtsnachfolge, Gewinn aus der Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage.

Das BMF-Schreibens vom 12.06.2002 (dortige Textziffer 38) verstoße gegen höherrangiges Recht...

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