Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerpauschalierungsbescheid: Keine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Abzug von Kinderfreibeträgen bei der Ermittlung der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer

 

Normenkette

EStG § 31 S. 4, § 40 Abs. 1 S. 1, § 38a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 51a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2007; Aktenzeichen VI R 48/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes für nachgeforderte Lohnsteuer Kinderfreibeträge abzuziehen sind.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Service GmbH. Diese veranstaltete am 1./2. Februar 1996, am 30./31. Januar 1997 (nicht Gegenstand dieses Verfahrens) und am 29./30. Januar 1998 zweitägige Jahrestagungen, die auch unterhaltende und kulturelle Bestandteile boten und unstreitig zu lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteilen der teilnehmenden Arbeitnehmer führten. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum Dezember 1994 bis Dezember 1998 wurden die geldwerten Vorteile abweichend von der durch die Klägerin vorgenommene Pauschalierung ermittelt; die Jahrestagungen sind in Tz. 1 des Prüfungsberichtes vom 17. Oktober 2000 dargestellt.

Am 24. November 2000 erließ der Beklagte auf Antrag der Klägerin einen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid. Darin ist der hier streitige Sachverhalt gem. Tz. 1 des Prüfungsberichtes mit einem geldwerten Vorteil von 23.352 DM in 1996 und 44.1332,40 DM in 1998 enthalten, woraus sich bei einem Nettosteuersatz von 52,94 % für 1996 und 51,25 % für 1998 eine Nachforderung von 12.362,55 DM für 1996 und 22.617,86 DM für 1998, zusammen 34.980,41 DM ergab. Daneben wurde entsprechend Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nachgefordert.

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes blieben auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Kinderfreibeträge unberücksichtigt. Ein Abzug der Kinderfreibeträge hätte zu Nettosteuersätzen von 52,05 % für 1996 und 50,26 % für 1998 geführt, die Nachforderung hätte dann für 1996 12.154,71 DM und für 1998 22.180,94 DM, zusammen also 34.335,65 DM betragen.

Gegen den Pauschalierungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 am 18. Dezember 2000 Einspruch ein, den sie darauf stützte, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen Pauschsteuersätze entgegen Abschnitt 126 Abs. 3 LStR 1996 Kinderfreibeträge zu berücksichtigen seien. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2002 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung beschränkte sich im Einvernehmen mit der Klägerin auf den in Textziffer 1 des Berichtes über die Lohnsteueraußenprüfung vom 17. Oktober 2000 dargestellten Sachverhalt.

Am 26. März 2002 ging die Klage beim Gericht ein.

Die Klägerin meint, bei der Berechnung des durchschnittlichen Lohnsteuersatzes gem. § 40 Abs. 1 S. 4 EStG seien Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Das Kindergeld sei materiell nichts anderes als der Kinderfreibetrag, es werde als Vorauszahlung auf die durch den Kinderfreibetrag zu bewirkende Entlastung gewährt. Die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Lohnsteuer sei im Ergebnis aus der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitet, sie solle weder zu einer geringeren noch zu einer zu hohen Steuerbelastung führen. Bliebe das Kindergeld unberücksichtigt, dann ergäbe sich ein zu hoher durchschnittlicher Steuersatz.

Die Intention des Gesetzgebers, Kinderfreibeträge zu berücksichtigen, werde durch § 51a EStG verdeutlicht. Die vom Beklagten befürchtete doppelte Vergünstigung durch Ausnutzung des laufenden Kindergeldes einerseits und Abzug bei der Pauschalierung andererseits bestehe nicht. Auch bei Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber müsse das Existenzminimum freigestellt werden.

Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 26.02.2002 aufzuheben und den Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 24.11.2000 hinsichtlich der Jahrestagungen dahin zu ändern, dass die pauschale Lohnsteuer für 1996 um 207,84 DM und für 1998 um 436,92 DM herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der pauschalen Lohnsteuer sei allein der gezahlte Arbeitslohn ohne irgendwelche in der Person des Arbeitnehmers liegende Kürzungsgründe zu unterwerfen. Dies habe der BFH auch im Urteil vom 1. März 2002 (VI R 171/98, BFHE 197, 559, BStBl II 2002, 440) klargestellt.

Dem Gericht hat ein Band Arbeitgeberakten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn Kinderfreibeträge sind bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes nicht zu berücksichtigen.

Wird die Lohnsteuer wie im Streitfall auf Antrag des Arbeitgebers mit einem Pauschsteuersatz erhoben, so ist dieser unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine geldwerte Einnahme darstellt, gem. § 40 Abs. 1 S. 1 EStG nach § 38a EStG zu ermitteln. Die danach maßgebliche Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Jahresarbeitslohn und soll der Einkommensteuer entsprechen, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschli...

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