rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsgewinn eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA

 

Leitsatz (amtlich)

Gewinnanteile eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA sind nicht gesondert und einheitlich festzustellen.

Die Nachhaftungsverspätung bei Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA ist Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1, 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Streitjahren aus seiner ehemaligen Beteiligung an der B KGaA tarifbegünstigte Einkünfte nach § 34 EStG bezogen hat.

Der Kläger war bis zu deren Umwandlung persönlich haftender Gesellschafter ohne Kapitaleinlage der B KGaA (KGaA). Die KGaA wurde 1986 in die B AG (AG) umgewandelt. Die Umwandlung wurde am 7.08.1986 ins Handelsregister eingetragen. Der Kläger wurde durch Beschluss des Aufsichtsrates der AG vom 3.06.1986 mit Wirkung vom Tage der Handelsregistereintragung zum ordentlichen Mitglied des Vorstandes der AG für den Geschäftsbereich Finanzen bestellt. Unter dem 30.12.1986 wurde bezüglich dieser Tätigkeit ein Dienstvertrag zwischen der AG und dem Kläger mit Wirkung vom 1.06.1986 für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Unter dem gleichen Datum wurde zwischen der KGaA mit dem Zusatz "umgewandelt durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 3.06.1986 auf B Aktiengesellschaft", vertreten durch den in beiden Rechtsformen der Gesellschaft personengleichen Aufsichtsrat, einerseits und dem Kläger andererseits ein "Vertrag über die Abgeltung von Rechten eines persönlich haftenden Gesellschafters sowie die Abgeltung der Nachhaftung gemäß § 59 HGB" (richtig: 159 HGB) geschlossen. Danach standen dem Kläger zu:

500.000 DM für die Abgeltung seiner bisherigen Gesellschafterrechte, zahlbar nach Eintragung der Rechtsformänderung,

sowie

jährlich 200.000 DM zur Abgeltung der Nachhaftung nach § 159 HGB auf die Dauer von fünf Jahren, zahlbar jeweils am Jahrestag der handelsregistergerichtlichen Eintragung, beginnend am 7.08.1986 bis letztmalig am 7.08.1990.

Die Einmalzahlung von 500.000 DM ist im Streitjahr 1986 an den Kläger ausgezahlt worden. Auf die Jahresraten von jeweils 200.000 DM zur Abgeltung der Nachhaftung hat der Kläger 1986 80.000 DM erhalten und 1987 200.000 DM.

Aufgrund einer Vereinbarung der AG mit dem Kläger vom 25.12.1987 schied der Kläger aus Anlass des Übergangs wesentlicher Gesellschaftsanteile an Dritte aus dem Vorstand der AG mit Wirkung vom 25.12.1987 aus. Durch gesonderte Vereinbarung vom 22.01.1988 erhielt der Kläger "zur pauschalen Abgeltung aller bestehenden vertraglichen Ansprüche und Erwartungen" eine Abfindung von 600.000 DM.

Das für den Kläger als persönlich haftenden Gesellschafter bei der KGaA geführte Verrechnungskonto über Einlagen und Entnahmen wurde bei der Umwandlung von der AG übernommen, als Forderungs- bzw. Darlehenskonto weitergeführt und bei Ausscheiden des Klägers als Vorstandsmitglied mit dem dann bestehenden Saldo ausgeglichen.

Wegen der Erklärung der Kläger zur Einkommensteuer der Streitjahre wird auf die Erklärungen verwiesen. In den ESt-Bescheiden für 1986 und 1987 jeweils vom 6.10.1989 erfasste der Beklagte für 1986 neben den laufenden Gewinnanteilen des Klägers aus der KGaA von 160.000 DM die Zahlungen von 500.000 DM und 80.000 DM, insgesamt somit 740.000 DM als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für 1987 die Zahlung von 200.000 DM als laufende Einkünfte aus Gewerbetrieb.

Auf die rechtzeitig eingelegten Einsprüche setzte der Beklagte die Einkommensteuer mit Einspruchsentscheidung vom 29.7.1999 herab auf

1986... Tsd. DM

1987... Tsd. DM

und wies die Einsprüche im übrigen zurück. Dabei besteuerte er die Zahlung von 500.000 DM im Veranlagungszeitraum 1986 nunmehr als Veräußerungsgewinn nach § 34 EStG. Die Zahlungen von 80.000 DM im Jahre 1986 und 200.000 DM im Jahre 1987 an den Kläger zur Abgeltung der Nachhaftung behandelte der Beklagte weiterhin als laufenden Gewinn.

Dagegen haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben.

Im Klageverfahren hat der Beklagte zunächst unter dem 28.9.1999 einen Änderungsbescheid für 1986 wegen offenbarer Unrichtigkeit erlassen, diesen Bescheid haben die Kläger mit Antrag vom 13.10.1999 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Unter dem 21.1.2000 erging ein weiterer Änderungsbescheid für 1986, mit dem der Beklagte bis dahin ebenfalls streitige Werbungskosten aus Kapitalvermögen anerkannte. Diesen Bescheid haben die Kläger ebenfalls rechtzeitig zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.

Mit der Klage verfolgen die Kläger die Einbeziehung der Nachhaftungsvergütung in die steuerliche Begünstigung des Veräußerungsgewinns weiter. Sie machen geltend: Nicht nur der Abfindungsbetrag für die Gesellschaftsanteile, sondern auch die für die Abgeltung der Nachhaftung gezahlten Beträge, seien Teil des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns nach § 16 EStG. Zum Veräußerungspreis nach § 16 Abs. 2 EStG gehörten nach der Rechtsprechung ...

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