Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenpflicht für eine statthafte erneute Gerichtskosten-Erinnerung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine unstatthafte erneute Gerichtskosten-Erinnerung ist nicht mehr gebührenfrei (Änderung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

GKG § 66 Abs. 8

 

Gründe

...

Die unstatthafte erneute Gerichtskosten-Erinnerung ist nicht mehr gerichtsgebührenfrei gemäß § 66 Abs. 8 GKG, da die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für nach dem Gesetz statthafte Verfahren gilt (Bay. LSG, Beschluss vom 07.08.2014 L 15 SF 146/14 E, Juris). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern. Dieser Gesichtspunkt kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich nicht (mehr) möglich ist, weil ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (Beschlüsse OLG Köln vom 31.05.2013 I-17 W 34/13, JurBüro 2013, 594; BFH vom 30.05.2012IX B 55/12, BFH/NV 2012/1799; vom 26.01.2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 14.08.1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242, Änderung der Rechtsprechung; jeweils m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7560214

EFG 2015, 508

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