Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen: Gemietete Messestandflächen als fiktive Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands des Unternehmens – Erfordernis der ständigen Vorhaltung entsprechender Flächen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die von einem Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand die Herstellung, der Vertrieb und die Montage von Markisen sowie von Bauelementen aller Art ist, anlässlich der Teilnahme an einer Fachmesse für die Standfläche entrichtete Miete ist nicht als Entgelt für die Überlassung unbeweglicher Wirtschaftsgüter dem Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen.
  2. Gemietete Messestandflächen stellen keine fiktiven unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dar, wenn der Geschäftsgegenstand des Ausstellers es nicht gebietet, ein derartiges Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb vorzuhalten (vgl. BFH-Urteil vom 25.10.2016 I R 57/15, BFH/NV 2017, 388).
  3. Dieses Erfordernis besteht jedenfalls dann nicht, wenn durch eine Nichtteilnahme an der Messe die gewerbliche Tätigkeit eines Unternehmens nicht maßgeblich beeinflusst wird.
 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; HGB § 247 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die für die Anmietung von Messestandflächen gezahlten Entgelte unter § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG fallen.

Die Klägerin, eine GmbH, produziert …anlagen, insbesondere …anlagen für die Montage an Privathäusern. Alle drei Jahre findet in Z-Stadt die Fachmesse („…”) statt, an der auch die Klägerin teilnimmt, um dort ihr Produktsortiment zu präsentieren. Weitere Messen besucht die Klägerin nicht als Ausstellerin.

Für die vom 24. bis 28.02.2015 dauernde Messe … meldete sich die Klägerin im Mai 2013 bei der B GmbH an. Sie gab dabei an, dass sie eine Standfläche von … qm (… x … m), belegen als sog. Kopfstand, begehre. Mit Standbestätigung vom 06.06.2013 wurde der Klägerin von der B GmbH der Kopfstand Nr. A1 (… qm) zugewiesen. Mit Schreiben vom 24.09.2013 wurde die vorgenannte Standbestätigung für ungültig erklärt und der Klägerin nunmehr der Blockstand Nr. B1 (. qm à 190 €/qm) zugewiesen. Für den Blockstand wurden der Klägerin von der B GmbH … € netto in Rechnung gestellt, und zwar … € netto Miete zzgl. … € netto AUMA-Beitrag und … € netto Medienpauschale. Eine weitere Rechnung der B GmbH über … € netto betraf die über dem Messestand errichtete Seilabhängung. In dem Rechnungsbetrag sind auch Arbeitslohn (… € netto) sowie Kosten für die Anmietung einer Arbeitsbühne und eines Kettenzuges (… netto) enthalten.

Der Gewerbesteuermessbetrag 2015 wurde mit Bescheid vom 15.09.2016 zunächst erklärungsgemäß auf 13.692 € festgesetzt.

Im Rahmen einer u.a. das Jahr 2015 betreffenden Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Messekosten um Miet-/Pachtzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchstabe d bzw. Nr. 1 Buchstabe e GewStG handele und der gewerbesteuerliche Gewinn daher wie folgt zu erhöhen sei:

bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG):

Gabelstapler

     … €

Scherenbühne

  …. €

Messestand

… €

… €

1/5

… €

davon ¼ = … €

unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG):

B GmbH

Seilabhängung

… €

B GmbH

Blockstand

… €

… €

1/2

…0 €

davon ¼ = … €

Der Prüfer verwies auf Rz. 29 der gleichlautenden Ländererlasse vom 02.07.2012 zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912, BStBl I S. 630), wonach eine lediglich kurzzeitige Anmietung kein Ausschlusskriterium für eine Hinzurechnung sei.

Am 14.07.2017 erging ein Änderungsbescheid, mit dem der Gewerbesteuermessbetrag auf … € festgesetzt wurde. Zudem erging am 17.07.2017 ein geänderter Zerlegungsbescheid.

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Nichtanwendung des § 8 Abs. 1 Buchstabe e GewStG auf die Kosten für die Standmiete und die Seilabhängung. Die im Gewerbesteuermessbescheid angesetzten Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter im Eigentum eines anderen seien um … € zu kürzen und der Gewerbesteuermessbetrag infolgedessen auf … € festzusetzen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angemieteten Messestandflächen aufgrund der lediglich nur kurzen und sporadischen Anmietung nicht als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzusehen seien. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seiner Entscheidung I R 57/15 vom 25.10.2016 ausgeführt, dass Entgelte für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG unterliegen würden. Dass es in dem dortigen Urteilsfall um eine Gesellschaft gegangen sei, deren alleiniger Geschäftszweck die An- und Weitervermietung von Ausstellungsflächen gewesen sei, sei unerheblich. Wenn die Messeflächen schon bei einer solchen Gesellschaft nicht zum Anlagevermögen gehören würden, da sie diese nich...

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