Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Versorgungs- und Unterhaltsrente bei Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs im Wege gleitender Vermögensübergabe

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird existenzsicherndes Vermögen zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen und der Vorbehaltsnießbrauch rd. 15 Jahre später gegen Rentenzahlungen des Unterhaltspflichtigen abgelöst (sog. gleitende Vermögensübertragung), so kommt es für die Abgrenzung zwischen begünstigter Versorgungs- und nicht abzugsfähiger Unterhaltsrente auf eine zeitgleiche Gegenüberstellung von übertragenem Vermögenswert und Rentenwert an (gegen Tz. 18 des BMF-Schreibens vom 23.12.1996, BStBl I 1996, 1508).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2004; Aktenzeichen X R 50/01)

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Kontokorrent- und Darlehenszinsen der Höhe nach.

Der Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte in den Streitjahren 1991 bis 1993 Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt. Die Kläger wickelten den gesamten betrieblichen und privaten Zahlungsverkehr über ein Kontokorrentkonto bei der A-Bank ab. Um den Sollsaldo dieses Kontos zu verringern, hatte der Kläger 1991 ein Darlehen von 200.000 DM ebenfalls bei der A-Bank aufgenommen. Der Kläger zog die Zinsaufwendungen für beide Konten zunächst in voller Höhe als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte ab. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung (Bericht vom 15. März 1996) ermittelte der Beklagte die betrieblich veranlassten Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto durch Schätzung, wozu er die Summe der betrieblich und privat veranlassten Sollbeträge zueinander ins Verhältnis setzte. Danach ergaben sich nichtabzugsfähige Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto von 37 v.H. für 1991, 44 v.H. für 1992 und 30 v.H. für 1993 der insgesamt geltend gemachten Zinsen. Von den Darlehenszinsen sah er einen Anteil von jeweils 30 v.H. als privat veranlasst an. Entsprechend änderte er die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

Bei dem Darlehenskonto handele es sich nicht um ein gemischtes Konto, sondern um ein betriebliches Bestandskonto, auf dem weder Privatentnahmen oder -einlagen noch Betriebseinnahmen und -ausgaben verbucht worden seien. Bei der Ermittlung der Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto habe der Beklagte Beträge als Privatentnahmen behandelt, obwohl es sich um die Bezahlung von Betriebsausgaben aus der sog. „kleinen Kasse” der Arztpraxis gehandelt habe. Außerdem habe der Beklagte seiner Berechnung der abzugsfähigen Kontokorrentzinsen lediglich die Sollbuchungen zu Grunde gelegt, ohne die auf der Habenseite des Kontos verbuchten Betriebseinnahmen und Privateinlagen zu berücksichtigen, die zu einer Verminderung der Kontokorrentschuld geführt hätten. Für die Finanzverwaltung gelte die Vermutung, dass mit den laufenden Geldeingängen, den Habenbuchungen, vorrangig die privaten Schuldanteile getilgt worden seien (Schreiben des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 27. Juli 1987 IV B 2 - S 2134 - 1/87, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1987, 508).

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 1987 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 1991 bis 1993 vom 10. Juli 1996 durch ungekürzte Anerkennung der Kontokorrent- und Darlehenszinsen abzuändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Die Zinsen könnten nur anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Da der Praxisbetrieb des Klägers regelmäßig nicht unerhebliche Überschüsse erbracht habe, könne der negative Saldo des Kontokorrentkontos nicht ausschließlich auf betrieblichen Vorgängen beruhen.

Das Gericht hat die Kläger unter Fristsetzung gem. § 79 b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, eine Unterteilung des Kontokorrent- und Darlehenskontos nach betrieblich und privat veranlassten Auszahlungen und Überweisungen nach der Zinsstaffelmethode für die Streitjahre vorzulegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die vom Beklagten nach durchgeführter Betriebsprüfung mit den Einkommensteuerbescheiden 1991 bis 1993 vorgenommene Kürzung der Kontokorrent- und Darlehenszinsen, die auf der Zuordnung der Verbindlichkeiten zum Privatvermögen beruhen, ist nicht zu beanstanden. Die Zinsen sind nur anteilig als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG anzuerkennen.

Zinsaufwendungen sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört. Die Zugehörigkeit einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen richtet sich danach, ob mit den Darlehensmitteln betrieblich veranlasste Aufwendungen getätigt werden. Werden Darlehensmittel nur teilweise für betriebliche Zwecke, teilweise aber für außerbetriebliche Zwecke verwendet, so darf die Darlehensverbindlichkeit nur in dem der Ver...

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