Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestlaufzeit der Durchführung des Gewinnabführungsvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG 1999 bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2003 sind dahin auszulegen, dass die Mindestlaufzeit für die Durchführung des Gewinnabführungsvertrages fünf Wirtschaftsjahre betragen muss.
  2. Die Auffassung, dass die Mindestlaufzeit fünf volle Zeitjahre betragen müsse, würde dagegen im Falle des Beginns des Gewinnabführungsvertrags in einem Rumpfwirtschaftsjahr zu der vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Rechtsfolge führen, dass der Fünfjahreszeitraum mindestens sechs Wirtschaftsjahre umfassen müsste.
 

Normenkette

KStG 1999 § 14 Nr. 4 Sätze 1, 4; KStG 2003 § 14 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1, 3; GewStG § 2 Abs. 2; AktG § 296 Abs. 1; KStR 1995 R 55; KStR 2004 R 60 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004

 

Tatbestand

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft streitig.

Die Klägerin ist Muttergesellschaft mehrerer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen „..."zentren in Nordrhein-Westfalen. Die Klägerin selbst untersucht, verarbeitet, und veräußert die in den jeweiligen Zentren gesammelten „C-Produkte”. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Mit notariellem Vertrag vom 26.10.1999 gründete die Klägerin unter dem Namen „D-GmbH” (nunmehr „A-GmbH”) – „A-GmbH” – ein „..."zentrum in „H-Stadt”. Zwischen der Klägerin und der „A-GmbH” wurde am Tag der Gründung ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der im Folgejahr in das Handelsregister eingetragen wurde. Nach § 4 des Vertrags war der Gewinnabführungsvertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und vorher nur aus wichtigem Grund kündbar. Anschließend verlängerte er sich um jeweils 2 Jahre, soweit er nicht ein halbes Jahr vor Ablauf gekündigt wurde. Am 5.09.2005 wurde der Gewinnabführungsvertrag vom 26.10.1999 dahingehend geändert, dass er nunmehr frühestens zum 31.12.2015 ordentlich kündbar ist. Die Änderungsvereinbarung enthält die „Klarstellung”, dass sich die Parteien von Anfang an darüber einig gewesen seien, dass der Abschluss und die Durchführung des Vertrags von Beginn an auf Dauer angelegt war und keine der Parteien je die Absicht gehabt habe, den Vertrag nach fünf Jahren zu kündigen. Die Parteien hätten sich bei der ursprünglichen Vereinbarung am Wortlaut der steuerlichen Regelung orientiert und seien sich von Beginn an darüber einig gewesen, dass eine etwa erforderliche Auslegung nach den Auslegungsgrundsätzen des Steuerrechts zu erfolgen habe. Der im ursprünglichen Vertrag genannte Fünfjahreszeitraum habe daher im Zweifel erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2004, also mit Ablauf des 31.12.2004 geendet. Die Eintragung der Änderung in das Handelsregister erfolgte am 8.11.2005.

Die „A-GmbH” bildete für den Zeitraum bis zum 31.12.1999 ein Rumpfwirtschaftsjahr. In den Streitjahren (2001 bis 2004) entstanden Verluste von 60.611 DM in 2001, 201.214 EUR in 2002, 184.120 EUR in 2003 und 161.246 EUR in 2004, die von der Klägerin übernommen bzw. ausgeglichen wurden. Die Veranlagungen wurden ab dem Veranlagungszeitraum 1999 unter Zugrundelegung einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der „A-GmbH” erklärungsgemäß durchgeführt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre, die zeitgleich bei der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft durchgeführt wurde, gelangten die Prüfer des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung „L-Stadt” zu der Auffassung, dass die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge der Klägerin mit der „A-GmbH” wegen Nichteinhaltung der fünfjährigen Mindestlaufzeit des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2003 steuerlich nicht anzuerkennen seien.

Der Beklagte folgte dieser Auffassung und änderte die Körperschaftsteuerfestsetzungen und Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre entsprechend den Prüfungsfeststellungen. Wegen Einzelheiten wird bezüglich der Körperschaftsteuer auf die Anlagen 4 und 5 zum Betriebsprüfungsbericht vom 12.06.2006 und bezüglich der Gewerbesteuermessbeträge auf Anlage 7 des Berichts Bezug genommen.

Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosen Einsprüchen Klage erhoben, die sie wie folgt begründet:

Der Gewinnabführungsvertrag stehe im Einklang mit der gesetzlichen Regelung. Insbesondere lasse der Gesetzeswortlaut offen, ob es sich bei der geforderten Laufzeit von fünf Jahren um Zeit-, Kalender- oder Wirtschaftsjahre handeln solle.

Sollte der Organschaft im Ergebnis die steuerliche Anerkennung versagt werden, so müsste – so der hilfsweise Vortrag – das Einkommen der „A-GmbH” sowie der Klägerin um verdeckte Gewinnausschüttungen korrigiert werden, die aus den nicht kostendeckenden Verrechnungspreisen resultierten.

Die von der „A-GmbH” gewonnenen Rohprodukte seien ausschließlich an die Klägerin geliefert worden. Es sei vorhersehbar gewesen, dass die Einzel- und Gemeinkosten mit d...

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