Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis als Herstellungsbetrieb nach § 6 Abs. 3 S. 1 EnergieStG mangels Herstellung von Erzeugnissen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Hersteller von Fetten aus Schlachtnebenprodukten, die nicht zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind, sondern aufgrund ihrer höheren Qualität ausschließlich in der oleochemischen Industrie als Ausgangsstoff für technische Enderzeugnisse verwendet werden, stellt keine Energieerzeugnisse i.S.d. § 4 EnergieStG her und hat daher keinen Anspruch auf eine Erlaubnis als steuerbefreiter Herstellungsbetrieb nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG.

 

Normenkette

EnergieStG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 3 S. 1, § 24 Abs. 2 S. 1, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1; KN Unterpos. 1518 00 95; RL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2010; Aktenzeichen VII R 34/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis als Herstellungsbetrieb nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Energiesteuergesetzes EnergieStG.

Die Klägerin betrieb und betreibt noch einen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 nach Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EU Nr. L 273/1) VO 1774/2002 . Sie bezog im Wesentlichen Schlachtnebenprodukte, insbesondere Knochen und Fette, die sie zu tierischen Proteinen (Fleischknochenmehl) und tierischen Fetten (Knochenfett) verarbeitet. Die tierischen Nebenprodukte wurden erhitzt, ihnen wurde das Wasser entzogen und sie wurden nach Mehl und Fett getrennt. Das pulverförmige Mehl wird in Silos, das flüssige Fett in Tanks gelagert. Das von der Klägerin hergestellte Fett (ca. 1.000 t/Monat) fiel in die Unterposition 1518 00 95 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und konnte grundsätzlich als Tierfutter, zur Nutzung in der oleochemischen Industrie als Ausgangsstoff für technische Enderzeugnisse oder als Kraft- oder Heizstoff mit einem Heizöl entsprechenden Brennwert genutzt werden.

Da die Verwertung als Ausgangsstoff für technische Erzeugnisse höherwertiger als die als Kraft- oder Heizstoff war, verkaufte die Klägerin das von ihr hergestellte Fett zur Nutzung in der oleochemischen Industrie als Ausgangsstoff für technische Enderzeugnisse.

Die Klägerin nutzte eine Dampfkesselanlage und betrieb sie fast ausschließlich mit Tierfett der Kategorien 1 und 2, das sie von anderen Betrieben bezog.

Am 6. September 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis als Herstellungsbetrieb, um das von ihr aus anderen Betrieben bezogene Tierfett steuerfrei zur Herstellung des von ihr erzeugten höherwertigen Tierfetts einsetzen zu können.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 ab, da nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG Energieerzeugnisse nur zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Heizstoff verwendet werden dürften. Da Tierfett der Kategorien 1 und 2 als Heizstoff verwendet werde, komme eine Steuerbefreiung nicht in Betracht.

Auch sei eine steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Rahmen des sog. Herstellerprivilegs nach § 26 EnergieStG nicht möglich: Das Herstellen von Tierfett der Kategorie 3 zur Weiterverwendung in der oleochemischen Industrie sei kein Herstellen von Energieerzeugnissen.

Zur Begründung ihres dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, im EnergieStG werde nicht zwischen den Kategorien des Tierfetts unterschieden. Daher müsse der Beklagte bei der Erteilung einer Herstellererlaubnis auch die Substitution zwischen verschiedenen Kategorien zulassen, soweit die substituierte Menge die ausgelieferte Menge nicht übersteige.

Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die begehrte Erlaubnis nur Herstellungsbetrieben erteilt werden könne. Das Herstellen beinhalte bei Tierfett nicht nur das Gewinnen und Bearbeiten, sondern auch das Bestimmen der Ware zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. Bei dem von der Klägerin hergestellten Tierfett fehle diese Bestimmung. Damit scheide eine Erlaubniserteilung nach § 24 Abs. 1 und 2 EnergieStG aus. Ohne diese Erlaubnis gebe es auch kein Herstellerprivileg nach § 26 Abs. 1 EnergieStG.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Nach § 26 Abs. 1 EnergieStG könne sie das von ihr hergestellte Tierfett zur Wärmegewinnung auf ihrem eigenen Betriebsgelände nutzen. Die Erlaubnis umfasse nach § 24 Abs. 1 EnergieStG die steuerfreie Verwendung und Verteilung.

Wenn ihr Lieferant von Tierfett der Kategorie 1 über diese Erlaubnis verfüge, dürfe er das Tierfett steuerfrei abgeben und sie beabsichtige, dieses Fett steuerfrei aufzunehmen und bedürfe hierzu der beantragten Erlaubnis.

Zudem zeige § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG, dass die Verwendung des von i...

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