Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Anspruchsausschluss bei Mitgliedschaft in der polnischen Sozialversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch eines unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Saisonarbeiters mit Familienwohnsitz in Polen auf deutsches Kindergeld während einer viermonatigen nichtselbständigen Tätigkeit im Inland wird durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen, wenn er als selbständiger Landwirt in der polnischen Sozialversicherung für Landwirte sozialversichert ist, keine Beiträge in die deutsche Sozialversicherung entrichtet und deshalb für das Arbeitsverhältnis vorrangig und ausschließlich polnisches Sozialversicherungsrecht gilt.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 14 a Nr. 1 Buchst. a

 

Streitjahr(e)

2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.03.2013; Aktenzeichen III R 35/10)

BFH (Beschluss vom 18.03.2013; Aktenzeichen III R 35/10)

 

Tatbestand

Der Kläger, ein polnischer Staatsbürger, von Beruf Landwirt, hatte in den Zeiträumen 06.09. – 03.12.2004 und 08.08. – 03.12.2005 bei der Fa. Gartenbau B in C gearbeitet. Für diese Tätigkeiten wurden –nach Angaben des Arbeitgebers deutsche Sozialversicherungsbeiträge entrichtet; ausweislich einer Bescheinigung des Finanzamts war der Kläger für 2004 und 2005 gemäß § 1 Abs. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt worden. Auf Anregung der beklagten Familienkasse –im Folgenden: Familienkasse hatte die Familienkasse der Agentur für Arbeit D dem Kläger für die Monate seiner inländischen Tätigkeit Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz –BKGG für seinen Sohn E (geboren im November 1993) gewährt, und zwar unter Anrechnung der polnischen Familienleistungen, die die Ehefrau des Klägers erhalten hatte. Im Zeitraum 14.08. - 09.12.2006 hatte der Kläger erneut bei der Fa. Gartenbau B sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Die Familienkasse hatte dem Kläger antragsgemäß Kindergeld für den Sohn E und die Tochter F (geboren im August 2006) gewährt, und zwar unter Anrechnung der polnischen Familienleistungen, die seine Ehefrau erhalten hatte.

Vom 20.08. bis zum 07.12.2007 arbeitete der Kläger erneut als Saisonarbeitnehmer bei der Fa. Gartenbau B. Allerdings bescheinigte der Arbeitgeber nunmehr, dass ein Sozialversicherungsverhältnis zur deutschen Versicherungsanstalt nicht bestanden habe, sondern dass für das Arbeitsverhältnis polnisches Sozialversicherungsrecht gelte (Vorlage des Formulars E 101), so dass die Sozialversicherungsbeiträge nach Polen abgeführt worden seien. Der Kläger beantragte erneut deutsches Kindergeld für seine beiden Kinder. Daneben legte er eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung für 2007 vor, die u. a. einen Bruttoarbeitslohn von 8.229 EUR auswies. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag für den Zeitraum August bis Dezember 2007 ab, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 EStG nicht erfüllt seien (Ablehnungsbescheid vom 1.04.2008).

Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Er trug vor, er habe beim Finanzamt G für 2007 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und hierin die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG beantragt; der Steuerbescheid werde nachgereicht. Aus der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ergebe sich der Anspruch auf deutsches Kindergeld. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Familienkasse führte aus, der Kläger unterliege –wie die dem Arbeitgeber vorgelegte Bescheinigung E 101 ausweise durchgehend dem polnischen Sozialversicherungssystem, so dass für ihn gemäß Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (konsolidierte Fassung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften AblEG Nr. L 28 vom 30.01.1997, S. 1) im Folgenden: VO Nr. 1408/71 ausschließlich die polnischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien; hierunter falle auch der Anspruch auf Kindergeld. Die VO Nr. 1408/71 sei in Deutschland unmittelbar geltendes Recht und gehe den nationalen Bestimmungen vor. Demgemäß seien im Streitfall auf den Kläger ausschließlich die polnischen Vorschriften anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe in Polen Kindergeld gewährt werde. Auch die Zahlung von Aufstockungsbeträgen zwischen einem niedrigeren ausländischen und dem höheren deutschen Kindergeld komme nicht in Betracht, weil deutsches Kindergeldrecht nicht anwendbar sei (Einspruchsentscheidung vom 03.07.2008).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger. Nachdem das Gericht beantragte Prozesskostenhilfe versagt hat, hat der Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ihm stehe bereits gemäß Art. 73 der VO Nr. 1408/71 deutsches Kindergeld zu. Hiernach habe ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgl...

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