Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug bei Rückübertragung von aufgrund seines Dienstverhältnisses verbilligt erworbener Namensaktien zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Verkaufspreis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Muss ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses verbilligt erworbene Aktien bei seinem Ausscheiden zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Verkaufspreis zurück übertragen („Managermodell”), kommt dem Grunde nach ein Werbungskostenabzug in Betracht. Eines Rückgriffs auf das Institut der negativen Einnahmen bedarf es insoweit nicht.
  2. Der Umstand, dass die Aktien mit einem Vorkaufsrecht des Arbeitgebers zu einem die stillen Reserven und den Ertragswert nicht berücksichtigenden Preis belastet sind, rechtfertigt keinen die Annahme einer verbilligten Überlassung ausschließenden Bewertungsabschlag.
  3. Die Behandlung der Rückzahlung des gewährten Vorteils als Werbungskosten setzt indessen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben voraus, dass der Sachbezug zum Erwerbszeitpunkt tatsächlich der Besteuerung unterworfen wurde bzw. die Besteuerung der Zuflussjahre noch entsprechend geändert werden kann.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 19a Abs. 2 S. 1; BewG §§ 9, 11 Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen VI R 24/08)

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 1987 zunächst bei der B, später unmittelbar bei der Muttergesellschaft C im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses beschäftigt. Im Jahr 1992 wurde er zum Partner der B bestellt. Ab 1993 war er – nach Verschmelzung beider Gesellschaften – Partner der C.

Infolge seiner Bestellung zum Partner erwarb der Kläger am 11. August 1995 erstmals entgeltlich Aktien an seiner Arbeitgeberin, der C. Grundlage dieser Beteiligung waren die Bestimmungen über das Konsortium II für Aktien der C (künftig KII) in der seinerzeitigen Fassung vom 22. Juni 1989. Danach konnten u.a. die leitenden Mitarbeiter mit Partner-Status für die Dauer ihrer Bestellung als Partner Mitglieder des Konsortiums II werden. Weitere Mitglieder des Konsortiums II waren die Mitglieder des sog. Konsortiums I, die X-GmbH und die Y-GmbH. Der Konsortialvertrag sah bestimmte Verfügungsbeschränkungen für die Aktien vor (Art. 3 KII). So durften etwa konsortialgebundene Aktien grds. nur an die X-GmbH übertragen oder verpfändet werden. Darüber hinaus verpflichteten sich die Mitglieder des Konsortiums für den Fall der Beendigung ihrer Mitgliedschaft unwiderruflich dazu, die C-Aktien der X-GmbH zum Verkauf anzubieten (Art. 5 KII). Der Übernahmekurs bestimmte sich in diesem Fall gem. Art. 7 KII in Verbindung mit § 7 der Bestimmungen über das Konsortium I für Aktien der C in der Fassung vom 16. Juni 1992 (KI). § 7 KI sah folgende Berechnung des Übernahmekurses vor (auszugsweise):

(1) Der Übernahmekurs für gemäß § 5 Abs. 1 angebotene C-Aktien ist auf der Grundlage des jeweiligen Bilanzkurses (= Eigenkapital – bestehend aus Gezeichnetem Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklage, ggf. Sonderposten mit Rücklageanteil sowie Gewinnvortrag – bezogen auf das gezeichnete Kapital) unter Berücksichtigung eines angemessenen Zuschlags (Abs. 2) oder – bei in naher Zukunft drohender gewichtiger Ergebnisverschlechterung – ausnahmsweise auch eines notwendigen Abschlags (Abs. 3) zu bilden.

(2) Die für die Bemessung des Zuschlags zum Bilanzkurs maßgeblichen Daten sind anhand des als Anlage 3 beigefügten Schemas vom Abschlussprüfer der C zu ermitteln. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens können die Mitglieder des Konsortiums I mit einer Mehrheit von drei Vierteln, gerechnet nach Köpfen, einen niedrigeren Zuschlag, als er sich rechnerisch aus den gemäß Satz 1 ermittelten Daten ergibt, festlegen.

(...)

(4) Die Entscheidung über die Höhe des Übernahmekurses soll in der Regel für die Dauer eines Jahres, und zwar anlässlich der Beschlussfassung gemäß § 4 Satz 2, getroffen werden. Ein Einsichtsrecht in die Bücher und Schriften der C besteht nicht; die aktienrechtlichen Befugnisse für Vorstandsmitglieder bleiben hiervon unberührt.

In dem Schema für die Bemessung des Zuschlags zum Bilanzkurs gemäß § 7 Abs. 2 KI heißt es auszugsweise:

Stille Reserven, die sich aus Wertzuwächsen beim ruhenden Vermögen ergeben haben und somit als unrealisiert anzusehen sind, führen nicht zu einem Zuschlag zum Bilanzkurs. Gleiches gilt für stille Reserven, die durch Übertragung einer 6b-Rücklage entstanden sind. Umgekehrt sind insoweit 6b-Rücklagen, die in den Sonderposten mit Rücklageanteil enthalten sind, nicht in den Bilanzkurs einzurechnen. Dies gilt solange, wie die Geschäftspolitik der C, Buchgewinne aus dem Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens zu übertragen, beibehalten wird. Ist dies nicht mehr der Fall, so ist dieser Betrag, sofern er von einigem Gewicht ist, nach Abzug der latenten Steuern bei der Bilanzkursermittlung als Hinzurechnungsposten anzusetzen.

Andere stille Reserven bei den Vermögens- und Schuldposten führen zu einem Zuschlag zum Bilanzkurs, wenn sie in Aus...

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