Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen (Az. d. 2. Rechtszuges 10 K 8198/93).

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.1993; Aktenzeichen XI R 86/90)

 

Gründe

Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des am selben Tag ergangenen Urteils 10 K 362/85 E Bezug genommen. Ergänzend ist für das vorliegende Klageverfahren auszuführen:

Der Kläger (Kl) hat in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre folgende Angaben gemacht:

1982

1983

Umsätze

6.407,–

39.022,–

DM

Umsatzsteuer (13 v.H.)

832,91

5.072,86

DM

Vorsteuer

4.532,09

2.535,84

DM

Abzugsbetrag nach § 19

Abs. 3 UStG

1.065,55

DM

Erstattungsanspruch

3.699,20

DM

Abschlußzahlung

1.471,40

DM.

Der Beklagte (Bekl) erließ am … gegen den Kl gerichtete Umsatzsteuerbescheide, in denen er die Umsatzsteuer wie folgt festsetzte:

1982

1983

Umsätze

6.407,–

39.022,–

DM

Umsatzsteuer

832,91

5.072,86

DM

Vorsteuer

798,38

201,70

DM

Kürzungsbetrag nach § 19

Abs. 3 UStG

34,35

DM

Abschlußzahlung

6,91

4.871,16

DM.

Dabei ging der Bekl davon aus, daß die Ausübung des Amtes als Karnevalsprinz nicht unternehmerisch sei und deshalb die für diese Tätigkeit bezogenen Leistungen und Lieferungen und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen seien. Zu dem Kürzungsbetrag gemäß § 19 Abs. 3 UStG wurde in dem Bescheid 1983 bemerkt: „Die Ermäßigung gemäß § 19 Abs. 3 UStG wird mit Hinweis auf Abs. 4 S. 3 derselben Norm nicht gewährt”.

Nach erfolglosem Einspruch hat der Kl Klage erhoben. In sachlicher Hinsicht entspricht der Vortrag des Kl der Klagebegründung in dem Verfahren 10 K 362/85 E, worauf insoweit Bezug genommen wird.

Der Kl hat zunächst beantragt, die Umsatzsteuer der Streitjahre entsprechend den Angaben in den von ihm abgegebenen Umsatzsteuererklärungen festzusetzen.

In der mündlichen Verhandlung vom … hat der Kl seinen Antrag eingeschränkt und beantragt (nunmehr),

unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1982 und 1983 vom … und der Einspruchsentscheidung vom … die Umsatzsteuer entsprechend den Angaben in den Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre unter Berücksichtigung eines Eigenverbrauchs von je 10 v.H. der Aufwendungen für Empfänge und Bewirtungen herabzusetzen.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klage ist begründet.

Der Kl hat durch das von ihm ausgeübte Prinzenamt, mit dem untrennbar die Anzeigenwerbung und der Verkauf der Festschrift verknüpft war, ein einheitliches Unternehmen betrieben.

Als gewerblich im umsatzsteuerlichen Sinne und daher in den Rahmen eines Unternehmens fallend ist auch eine Liebhaberei anzusehen, wenn sie nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird. Denn im Umsatzsteuerrecht ist die Gewinnerzielungsabsicht, die im Einkommensteuerrecht Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz –EStG– ist, nicht erforderlich für die Qualifikation als Unternehmer (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz –UStG–). Auch Leistungen im Rahmen der Liebhaberei, die die Voraussetzungen der §§ 1, 2 UStG erfüllen, sind umsatzsteuerpflichtig (vgl. Rau/Dürrwächter/Flick/Koch Kommentar zum UStG, § 2 Abs. 1 u. 2, Tz. 271; Plückebaum-Malitzky, Kommentar zum UStG, §§ 13 UStG, RNr. 426/1, 2 unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs –RFH– und Bundesfinanzhofs –BFH–).

Der Kl hat als Karnevalsprinz ein Unternehmen i.S. des § 2 UStG betrieben. Er hat seine Tätigkeit als Karnevalsprinz selbständig, d.h. weisungsunabhängig, ausgeübt (§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG). Zudem war diese Tätigkeit gewerblich bzw. beruflich, weil hierunter jede Betätigung fällt, die nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird, auch wenn eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 UStG).

Der Kl hat bei der Versendung seiner Werbeanschreiben und dem Verkauf der Festschrift eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt. Denn den Firmen wurde gegen ein Entgelt angeboten, ihre Werbung in der Festschrift zu veröffentlichen; zudem wurde die Festschrift an die Allgemeinheit zum Kauf angeboten.

Entgegen der vom Bekl vertretenen Rechtsauffassung stellt nicht nur die Anzeigenwerbung und der Verkauf der Festschrift, sondern die gesamte Tätigkeit des Karnevalsprinzen das Unternehmen i.S. des § 2 UStG dar. Wie der Senat in dem am selben Tag ergangenen Urteil 10 K 362/85 E ausführt, ist die Anzeigenwerbung und die Herausgabe der Festschrift mit dem Amt des Karnevalsprinzen untrennbar verknüpft. Denn die Anzeigenwerbung soll gerade nicht in einer Tages- oder regionalen Werbezeitschrift erfolgen, sondern in der Festschrift des Karnevalsprinzen veröffentlicht werden. Sie dient der Werbung für das eigene Unternehmen und zugleich der Unterstützung des Karnevalsprinzen bei der Ausübung seines Amtes. Hinsichtlich der näheren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen in dem Urteil 10 K 362/85 E Bezug genommen.

D...

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