rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbliche oder private Vermietung eines Grundstücksanteils im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vermietung eines Betriebsgrundstücks an eine GmbH durch eine aus deren Gesellschafter und dessen Ehefrau bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit hälftiger Beteiligung begründet regelmäßig mangels personeller Verflechtung keine Betriebsaufspaltung.

2. Der Miteigentumsanteil des Ehemannes an diesem Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen seines durch Verpachtung von Maschinen an die Betriebsgesellschaft begründeten (Besitz-)Einzelunternehmens, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Nutzungsüberlassung mit den betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens nicht festgestellt werden kann

3. Indizien für diesen Veranlassungszusammenhang sind die Vermietung zu nicht fremdüblichen Bedingungen, die besondere Zweckbestimmung oder Unverzichtbarkeit des Grundstücks für die Betriebsgesellschaft sowie eine Nutzungsüberlassung in zeitlicher Nähe zu der Begründung der Betriebsaufspaltung, nicht aber eine hälftige Miteigentumsquote an dem vermieteten Grundstück.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 21; BGB § 745 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 20.10.2003; Aktenzeichen 7 K 6541/02 E; EFG 2004, 189)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.2003; Aktenzeichen III R 77/03; BStBl II 2005, 340)

 

Tatbestand

Streitig ist im zweiten Rechtszug, ob die Einkünfte des Klägers aus der Vermietung eines Grundstücksanteils als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder als gewerbliche Einkünfte einzuordnen sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt eine Werkzeugmaschinenfabrik in Rechtsform der GmbH, an der er bis zum 31.12.1999 zu 100 v.H. und seit dem 1.1.2000 zu 80 v.H. beteiligt ist. Seit dem 1.1.1982 vermietet er der GmbH Maschinen, die wesentliche Betriebsgrundlagen bei der GmbH sind. Die Einkünfte aus der Vermietung der Maschinen erklärte er im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als gewerbliche Einkünfte. Seit 1987 vermieteten die Kläger das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Z-Straße zunächst als Freifläche an die GmbH. In den Jahren 1990 bis 1992 wurde auf dem Grundstück eine Halle errichtet, die seit dem 1.8.1991 zum Teil und seit dem 1.10.1992 vollständig an die GmbH vermietet wird. In unmittelbarer Nähe zum dem Grundstück Z-Straße ist das im Alleineigentum der Klägerin stehende Grundstück Y-Straße belegen. Dieses Grundstück ist ebenfalls mit einer Halle bebaut und teilweise an die GmbH vermietet. Die durchschnittliche Miete für gewerbliche Hallen in X-Stadt lag 1999 bei 3 bis 4,5 € / qm. Die mit der GmbH vereinbarte Miete betrug 9 DM bzw. - für einen nur beschränkt nutzbaren Teil des Grundstücks - 7 DM. Die Halle Y-Straße ist zu gleichen Bedingungen an einen fremden Dritten untervermietet.

Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung berücksichtigte der Beklagte den hälftigen Anteil des Klägers an der Grundstücksgemeinschaft mit der Klägerin als notwendiges Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens, da es dem Zweck dieses Unternehmens, nämlich die Verpachtung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an ein bestimmtes Produktionsunternehmen, unmittelbar diene. Auf Grund der Prüfungsergebnisse wurden die Einkommensteuerbescheide für den Prüfungszeitraum geändert und der hälftige Grundstücksanteil den gewerblichen Einkünften des Ehemanns zugeordnet. Diese Änderungsbescheide wurden von den Klägern nicht angefochten. In den Folgejahren wurde der hälftige Grundstücksanteil des Ehemanns weiterhin den gewerblichen Einkünften seines Besitzunternehmens zugerechnet.

Mit Schreiben vom 04.04.2000 legte der Kläger erstmals auf Grund dieser Zuordnung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 vom 15.03.2000 sowie gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1997 vom 17.03.2000 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 13.06.2000 folgte ein weiterer Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 08.05.2000. Des Weiteren wurden der Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 30.08.2001 mit Schreiben vom 03.09.2001, der Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 28.03.2002 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 vom 27.03.2002 mit Schreiben vom 02.04.2002, der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10.05.2002 mit Schreiben vom 13.05.2002 und der Bescheid (5416/657) über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 vom 21.05.2002 angefochten. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 31.10.2002 als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen vor:

Der Grundstücksanteil werde nicht unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke des Einzelunternehmens des Klägers genutzt, weil die durch den Mietvertrag entstandenen Recht...

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