rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung der Geschäftsanteile und Zulassung einer Kapitalerhöhung zum Nennwert mangels Willens zur Unentgeltlichkeit nicht schenkungssteuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine GmbH durch zwei Ehefrauen mit von ihren Ehemännern zur Verfügung gestellten Einlagen gegründet und im Bedingungszusammenhang hiermit zugleich das bindende Angebot abgegeben, die Geschäftsanteile zum Nennwert an die Ehemänner zu übertragen, so ist die spätere Zulassung der Ehemänner zu einer Kapitalerhöhung zum Nennwert mangels Willens zur Unentgeltlichkeit nicht schenkungsteuerpflichtig, wenn sie von den Beteiligten irrtümlich als Erfüllung der Übertragungsverpflichtung in modifizierter Form aufgefasst wird.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1989

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug.

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem er vom beklagten Finanzamt auf Zahlung von Schenkungsteuer in Höhe von 189.123 DM in Anspruch genommen wird. Streitig ist, ob die im Rahmen einer Kapitalerhöhung erfolgte Beteiligung an einer GmbH einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.

Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Ehefrau des Klägers errichtete mit einer weiteren Gesellschafterin am 27.12.1983 eine GmbH, deren Stammkapital von 50.000 DM auf beide Gesellschafterinnen je zur Hälfte entfiel, wovon jeweils 12.500 DM eingezahlt wurden. Die Mittel hierfür stammten von den Ehemännern der Gründungsgesellschafterinnen. Die Ehemänner wurden Geschäftsführer der GmbH.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tag gaben die Gesellschafterinnen zugunsten ihrer Ehemänner ein unbefristetes Angebot über den Verkauf ihrer Geschäftsanteile zum Preis von jeweils 12.500 DM ab. Der Kaufpreis orientierte sich an der Höhe der gezahlten Einlage, sollte sich aber entsprechend erhöhen, sofern auf die Einlage ein höherer Betrag eingezahlt sein würde. Die Übertragung sollte mit dem Tage der Annahme mit sofortiger dinglicher Wirkung und dem laufenden Gewinnbezugsrecht erfolgen. Etwaige noch nicht ausgeschüttete Gewinne aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr sollten dann entsprechend dem Erwerber zustehen. Gleiches sollte für das laufende Gewinnbezugsrecht gelten.

Am 29.12.1989 beschlossen die Gesellschafterinnen eine Kapitalerhöhung um 150.000 DM, wovon sie jeweils 26.000 DM selbst übernahmen. Darüber hinaus ließen sie ihre Ehemänner zur Übernahme neuer Stammeinlagen von jeweils 49.000 DM zu, die sofort und in voller Höhe bar zu zahlen waren und ab dem 01.01.1989 am Gewinn teilnehmen sollten. Die Stammeinlagen wurden, wie zugelassen, übernommen.

Der Wert der Anteile betrug zum 31.12.1989 unstreitig 4.119 DM je 100 DM des Stammkapitals.

In der Übernahme der neuen Stammeinlagen durch die Ehemänner sah der Beklagte gemischte Schenkungen, deren Wert er jeweils mit (49.000 : 100 x 4.119 = 2.018.310 abzüglich 49.000 =) 1.969.310 DM ermittelte. Daraus ergab sich unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 250.000 DM eine Steuer von 189.123 DM, die der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.1993 gegen den Kläger festsetzte.

Im Einspruchsverfahren war geltend gemacht worden, der ungeheuere Erfolg der GmbH in den Jahren 1984 bis 1989 habe zu einem starken Anwachsen des Betriebsvermögens geführt und sei das Ergebnis gemeinsamen auf der bestehenden Ehe beruhenden Zusammenwirkens der Gründungsgesellschafterinnen und ihrer Ehemänner; in dem Einräumen einer Beteiligung am Stammkapital der GmbH liege daher eine ehebedingte unbenannte Zuwendung der Ehefrauen an ihre Ehemänner, die nicht als Schenkung zu behandeln sei.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kläger im 1. Rechtszug geltend: Es liege keine Bereicherung vor, denn er habe nur das erhalten, was er habe rechtlich beanspruchen können. Man hätte nämlich auch die Verkaufsangebote der Altgesellschafterinnen annehmen und sodann die Kapitalerhöhung beschließen können. Wenn er berechtigt gewesen sei und noch sei, die Übertragung sämtlicher Anteile der Ehefrau auf sich zu verlangen, könne keine Entreicherung der Ehefrau bzw. Bereicherung des Klägers vorliegen, wenn er nur einen Teil der dem Bezugsrecht der Ehefrau entsprechenden Quote der jungen Anteile gegen Bezahlung des Nominalswerts dieser Anteile übernommen habe, zumal die Ehemänner den Altgesellschafterinnen die Mittel zur Leistung der ursprünglichen Stammeinlagen zur Verfügung gestellt hätten. Ein Treuhandverhältnis werde nicht behauptet, weil es darauf nicht ankomme. Das subjektive Merkmal des „Bewußtseins der Unentgeltlichkeit” fehle.

Mit Urteil vom 08.07.1998 wurde die Klage im 1. Rechtszug abgewiesen; auf die Gründe der den Beteiligten bekannten Entscheidung wird verwiesen.

Mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid vom 20.12.2000 hat der Bundesfinanzhof das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen und ausgeführt:

Das Finanzgericht habe zu der Frage, ob die Ehefrau des Klägers mit dem Willen zur Unentgeltlichkeit ge...

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