vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerstreitende rechtskräftige Urteile – Änderung nach § 174 Abs. 4 AO – Vorrang der Rechtskraft gegenüber den Änderungsvorschriften der AO

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aus § 110 Abs. 2, 2. Halbsatz FGO ergibt sich ein Vorrang der Rechtskraft gegenüber den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung.
  2. Liegen zwei rechtskräftige Urteile vor, die zu demselben Sachverhalt, aber zu verschiedenen Veranlagungszeiträumen ergangen sind, schließt dies eine Durchbrechung der Rechtskraft eines der beiden Urteile durch eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO wegen Widerstreits mit der Festsetzung in dem anderen Urteil in der Frage der zeitlichen Zuordnung und der Höhe der in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum abzugsfähigen Betriebsausgaben aus.
 

Normenkette

AO § 174 Abs. 4; FGO § 110 Abs. 1-2

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2016; Aktenzeichen VIII R 16/14)

BFH (Urteil vom 27.09.2016; Aktenzeichen VIII R 16/14)

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2001, der am 06.08.2008 nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) aufgrund Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.06.2008 (11 K 3445/06 E zur Einkommensteuer 2000) erlassen wurde.

Für das Jahr 2001 wurden die Kläger nach Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung 2001 durch Einkommensteuerbescheid vom 04.11.2002 unter Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer veranlagt. In der Gewinnermittlung des Klägers war als Betriebsausgabe unter Ziff. 8 „Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen auf Steuern” ein Betrag von 4.534 DM aufgeführt; der Betrag wurde laut Anlage zum ESt-Bescheid 2001 nicht berücksichtigt. Die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit wurden im Bescheid mit 104.543,00 DM angesetzt.

Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein, ohne diesen im Einzelnen zu begründen. In der Einspruchsentscheidung vom 06.06.2003 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben; die Einkünfte aus § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) wurden auf 62.771,00 DM herabgesetzt. Laut Blatt 5 der Einspruchsentscheidung wurden insoweit „Zuschläge/Zinsen auf Steuern/Umsatzsteuer” in Höhe von 33.714,76 DM als Betriebsausgaben berücksichtigt, dem lag ein Kontoauszug des Finanzamtes vom 6. 5. 2003 zugrunde.

Die Kläger wandten sich hiergegen mit einer Klage gegen das seinerzeit zuständige Finanzamt…vor dem Finanzgericht Düsseldorf Aktenzeichen 11 K 3755/03 E. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. 01. 2006, bei der für die Kläger niemand, für das Finanzamt die Bearbeiterin „A” erschienen war, ist ausgeführt, dass der Betrag von 33.714,76 DM anhand des in der Akte des Finanzamtes abgehefteten Kontoauszuges vom 06.05.2003 erörtert wurde. Die Vertreterin des Finanzamtes überreichte in dem Verhandlungstermin zudem einen weiteren Kontoauszug vom 12.01.2006. Es wurde festgestellt, dass bisher nicht als Betriebsausgabe berücksichtigte Umsatzsteuer für 2001 in Höhe von 201,70 DM einen Abzugsposten im Jahr 2001 darstelle; zugleich aber ein Betrag von 340,00 DM (Säumniszuschlag Umsatzsteuer 1990) zu Unrecht im Jahr 2001 angesetzt worden war, da er im Veranlagungszeitraum 2000 zu berücksichtigen gewesen wäre. Laut Protokoll ergaben sich hieraus nach Saldierung keine Auswirkungen für den Gewinn des Klägers. Die Klage wurde aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2006 abgewiesen. Laut Blatt 17 des Urteils vom 13.01.2006 hatte das Finanzamt zu Recht Umsatzsteuer von 33.714,76 DM als Betriebsausgaben berücksichtigt.

Für 2000 waren die Kläger zunächst durch Bescheid vom 26.02.2002 zur Einkommensteuer veranlagt worden. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch änderte das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2002 den Gewinn des Klägers auf 86.274,00 DM. Als Betriebsausgaben wurden unter anderem für „Zuschläge/Zinsen Steuern/Umsatzsteuer” 6.209,31 DM angesetzt. Hiergegen erhoben die Kläger die Klage Aktenzeichen 11 K 5662/02, die das Finanzgericht Düsseldorf im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 12.08.2004 als unzulässig abwies. Das Urteil wurde durch den Bundesfinanzhof am 26.05.2006 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen (neues Aktenzeichen: 11 K 3445/06 E). In diesem Verfahren teilte das Finanzamt am 06.09.2007 schriftsätzlich mit (Blatt 122 der Gerichtsakte), nach erneuter Überprüfung für 2000 sei festgestellt worden, dass in 2000 weitere Umsatzsteuer in Höhe von 33.720,12 DM durch den Kläger gezahlt worden sei. Insoweit übersandte das Finanzamt einen entsprechenden Kontoauszug vom 04.09.2007, in dem die Zahlungen beziehungsweise Umbuchungen auf Umsatzsteuer, Zinsen, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer im Jahr 2000 gelb markiert waren; insgesamt handelte es sich um 33.720,12 DM (Blatt 134 der Akte). Darin enthalten war auch der Betrag von 340,00 DM, der laut Urteil für 2001 im Verfahren 11 K 3755/03 E in 2001 zu Unrecht berücksichtigt worden war.

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