Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensaufnahme durch Treuhänder-Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Schuldzinsen für zur Finanzierung eines Mietobjekts aufgenommene Darlehen trägt der Eigentümer selbst und sind deshalb als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn er im Rahmen eines Treuhandvertrages seinen Ehegatten als Kreditnehmer eingeschaltet hat, diesem im Innenverhältnis ein Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz zusteht und die Mieteinnahmen auf dessen Konto mit der Maßgabe weitergeleitet werden, dass der Ehegatte daraus die Zinszahlungen entrichtet.
  2. Soweit der als Kreditnehmer fungierende Ehegatte seinen Aufwendungsersatzanspruch für die – durch die verbleibenden Mieteinnahmen nicht mehr gedeckten – Darlehenstilgungen nicht geltend macht, wendet er diesen Betrag dem Eigentümer-Ehegatten zu, ohne dass dies der Abziehbarkeit der Schuldzinsen als Werbungskosten entgegensteht.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen IX R 25/10)

BFH (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen IX R 25/10)

 

Tatbestand

Die Kläger werden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hält seit 1984 einen 50 %-igen Anteil an der A-GmbH, A-Straße 21 in A-Stadt. Er erzielte als Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte als Sekretärin der A-GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Mit Notarvertrag vom 21.04.2005 erwarb die Klägerin das Geschäftshaus A-Straße 17 in A-Stadt zu einem Kaufpreis von insgesamt 353.652,30 EUR (einschl. Erwerbsnebenkosten). Mit Mietvertrag vom 29.06.2005 vermietete sie das Objekt ab dem 01.07.2005 für monatlich 2.820,00 EUR zuzüglich 451,20 EUR Umsatzsteuer an die A-GmbH. In der Miete war eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 150,00 EUR enthalten.

Mit Vereinbarung vom 21.04.2005 schlossen der Kläger als Treuhänder und die Klägerin als Treugeberin einen Treuhandvertrag. In dessen Rahmen verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Klägerin, die zur Finanzierung des Objekts erforderlichen Darlehen nach außen hin im eigenen Namen, aber für Rechnung der Klägerin aufzunehmen und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte (z.B. Abschluss von Bausparverträgen und Lebensversicherungen sowie Sicherungsabtretungen) zu marktüblichen Konditionen abzuschließen. Im Innenverhältnis hatte der Kläger gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (Zinsen und Tilgung sowie Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss der Finanzierung). Für den Fall, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung auf Erstattung der Finanzierungsaufwendungen oder auf Freistellung des Klägers nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommen sollte, trat sie diesem sicherungshalber ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag und aus dem Dienstvertrag mit der A-GmbH ab. Soweit die Einkünfte der Klägerin aus dem Mietvertrag und dem Dienstvertrag nicht ausreichen sollten, den Aufwendungsersatz oder/und den Freistellungsanspruch des Klägers zu bedienen, verpflichtete sich der Kläger zur monatlichen und fristkongruenten Auffüllung des Fehlbetrags durch von ihm zu gewährenden Unterhalt.

Der Kaufpreis und die Erwerbsnebenkosten des Objekts A-Straße 17 in A-Stadt wurden durch zwei Darlehen der Sparkasse B-Stadt finanziert. Darlehensnehmer der Darlehen in Höhe von 226.000,00 EUR und 174.000,00 EUR war der Kläger. Für die Finanzierung des Objekts entstanden dem Kläger im Streitjahr Schuldzinsen und Gebühren an die Sparkasse B-Stadt von insgesamt 8.887,29 EUR. Außerdem zahlte er die Notargebühren für die Grundschuldbestellung von 788,00 EUR und die Gebühren der Gerichtskasse für die Grundschuld von 657,00 EUR.

Die Klägerin führte die monatlich fällige Umsatzsteuer von 451,20 EUR an den Beklagten ab und verwandte die monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 150,00 EUR zweckentsprechend, z.B. zur Zahlung von Grundbesitzabgaben. Den restlichen Betrag von 2.670,00 EUR überwies sie auf das Konto des Klägers. Dieser zahlte monatlich Kreditzinsen für die beiden Darlehen in Höhe von 1.286,67 EUR (726,97 EUR + 559,70 EUR). Eine laufende Tilgung der Darlehensverträge tätigte der Kläger nicht. Stattdessen schloss er im Zusammenhang mit den beiden Darlehensverträgen einen Bausparvertrag über 400.000,00 EUR ab, durch den die beiden Darlehen getilgt werden sollten. In diesen Bausparvertrag zahlte der Kläger monatlich 3.474,00 EUR ein. Für diese Einzahlungen in den Bausparvertrag verwandte der Kläger die die monatlichen Kreditzinsen übersteigenden Beträge der Klägerin (2.670,00 EUR - 1.286,67 EUR = 1.383,33 EUR). Den verbleibenden Betrag von 2.090,67 EUR erstattete ihm die Klägerin nicht.

Die von der Klägerin im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten i.H.v. insgesamt 10.333 EUR erkannte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid vom 10.09.2007 nicht als Werbungskosten bei den Einkünft...

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