vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) – Zusatzfeuerung zur Prozessdampferzeugung unter Zufuhr von Erdgas und Turbinenabgas

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) für die Zusatzfeuerung zur Prozessdampferzeugung eingesetzte Erdgas ist nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG steuerbegünstigt, wenn mit der Zusatzfeuerung nach dem eigentlichen KWK-Prozess im Abhitzekessel unter Zufuhr von Erdgas und Turbinenabgas lediglich Wärme erzeugt wird und die Zusatzfeuerung daher keinen Teil des eigentlichen KWK-Prozesses darstellt.
  2. Unerheblich ist, dass die Anlage konstruktionsbedingt ohne die Zusatzfeuerung nicht arbeiten kann und hierdurch einen höheren Wirkungsgrad erreicht.
 

Normenkette

EnergieStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.10.2013; Aktenzeichen VII R 19/12)

BFH (Urteil vom 08.10.2013; Aktenzeichen VII R 19/12)

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb in ihrer Betriebsstätte in Z-Stadt eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage), die über eine Zusatzfeuerung im Abhitzekessel verfügte. Die Beteiligten streiten darüber, ob für das in der Zusatzfeuerung verwendete Erdgas eine Entlastung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) gewährt werden kann.

Die 1989 gebaute klägerische Anlage bestand aus einem Gasturbinengeneratorsatz und einem Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung. Der Anlage waren zudem noch zwei Spitzenlast-Dampferzeuger für die weitere Prozessdampferzeugung angegliedert.

Die Gasturbine, die über das in der Brennkammer erzeugte Heißgas angetrieben wurde, trieb mit ihrer Turbinenwelle nicht nur über ein Getriebe den Generator für die Stromerzeugung, sondern auch noch einen Kompressor an, der Umgebungsluft verdichtete. Diese verdichtete Luft wurde in die Brennkammer geleitet. Dort wurde der Luftsauerstoff zu ca. 1/3 verbrannt und die so verbleibende Luft als Heißgas der Turbine zugeführt.

Nachdem das Heißgas die Gasturbine angetrieben hatte, wurde das noch sauerstoffhaltige Turbinenabgas dem Abhitzekessel zugeführt. Dort wurde es durch eine Zusatzfeuerung weiter verbrannt und erhitzte so den im Betrieb der Klägerin benötigten Prozessdampf.

Die installierte Brutto-Nennleistung der Gasturbine (mechanische Leistung) betrug 4,247 MW. Bei einer Feuerungswärmeleistung von 13,816 MW betrug die thermische Leistung der Gasturbine 7,120 MW. Bei Vollastbetrieb der Gasturbine und der maximalen Wärmeleistung für die Zusatzfeuerung von 14,433 MW erzeugte der Abhitzekessel eine thermische Leistung von 21,144 MW.

Die Zufuhr von Erdgas in die Brennkammer und in die Zusatzfeuerung war auf eine optimale Erzeugung von Strom und Wärme ausgerichtet. Mit der Zusatzfeuerung erreichten die Gasturbine und der Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung theoretisch einen durchschnittlich um 5,8 % höheren Wirkungsgrad als ohne Zusatzfeuerung.

Ein Betrieb der Gasturbine war ohne Zusatzfeuerung technisch nicht möglich. Für die Gasturbine gab es keinen Bypass-Kamin an Stelle des Abhitzekessels. Der Abhitzekessel konnte auch nicht ohne das Heißgas der Gasturbine allein mit Frischluft betrieben werden.

Am 22.12.2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten für 2007 die Steuerentlastung nach § 53 EnergieStG auch für das in der Zusatzfeuerung eingesetzte Erdgas (30.022,932 MWh) in Höhe von 165.126,13 EUR.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2009 ab, da der Erdgaseinsatz bei der Zusatzfeuerung nicht im Rahmen des KWK-Prozesses stattfinde.

Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30.12.2010 als unbegründet zurück. Dazu führte er aus:

Die Zusatzfeuerung des Abhitzekessels diene nur der Verbesserung technischer Parameter und sei weder aus steuerrechtlichen noch aus anderen Rechtsgründen nötig. Sie stelle für den Betrieb einer KWK-Anlage keinen unverzichtbaren Bestandteil dar. Zudem sei eine extensive Auslegung der Steuerentlastung nach § 53 EnergieStG nicht geboten.

Nach der Gesetzesbegründung diene § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG (BT-Drs. 16/1172) nur der Umsetzung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – RL 2003/96 –, die es den Mitgliedstaaten freistelle, eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse zu gewähren, die für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet würden.

Der KWK-Prozess sei, da weder die RL 2003/96 noch das EnergieStG nähere Auslegungsbestimmungen enthielten, nach der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG – RL 2004/8 – und der Entscheidung der Kommission vo...

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