rechtskräftig

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.1996; Aktenzeichen VIII R 15/93)

 

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen wird dem beklagten Finanzamt aufgegeben, für das Streitjahr 1978 den festzustellenden Gewinn unter Berücksichtigung der in der Wertermittlung des Gutachterausschusses der Stadt Saarbrücken zum 1. Dezember 1977 enthaltenen Grundstückswerte zu errechnen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger waren bis zum 1. Januar 1978 Kommanditisten der Firma C. in Saarbrücken, deren Komplementär bis zum selben Tag Herr D., ein Bruder der Kläger war. Zum genannten Datum wurden die Anteile des Komplementärs von dem Kläger zu 1) übernommen und gleichzeitig die Gesellschaft liquidiert. Die Löschung im Handelsregister erfolgte am 6. April 1978. Die gewerblich genutzten Grundstücksanteile wurden ins Privatvermögen der Gesellschafter übernommen. Dabei handelte es sich um die gewerblichen Anteile an den Grundstücken E. XX., F. X. und F. X-X in G.. Die Grundstücke liegen sämtlich in einem Sanierungsgebiet. Das beklagte Finanzamt legte bei Durchführung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG für das Streitjahr 1978 vom 16. Dezember 1981 einen Veräußerungsgewinn von insgesamt 542.019,68 DM zugrunde, herrührend im wesentlichen aus der Entnahme der Grundstücksanteile. Der Wertermittlung lag ein Gutachten des Staatlichen Hochbauamtes vom 9. April 1981 zugrunde, das für das Grundstück E. zum Stichtag 1. Januar 1978 einen Wert pro Quadratmeter von 1.300 DM und für die Grundstücke in der F. einen solchen von 800 DM auswies.

Mit Schreiben vom 18. Januar 1982 legten die Kläger gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 1981 Einsprüche ein. Mit geändertem Feststellungsbescheid vom 26. September 1983 entsprach der Beklagte dem Begehren der Kläger, was die zu berücksichtigende Grundstücksfläche anbetraf; im übrigen hielt er an den Bodenwerten des Staatlichen Hochbauamtes fest.

Mit Entscheidung vom 13. Mai 1985 (Bl. 9) wurden die Einsprüche im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde den Klägern am 17. Mai 1985 zugestellt. Am 14. Juni 1985 (Bl. 1) ging beim Finanzgericht der Schriftsatz der Kläger vom selben Tag ein, mit dem sie Klage erhoben.

Mit Urteil vom 21. Januar 1987 gab der Senat dem Klagebegehren statt, das auf den Wertansatz aufgrund der vom Gutachterausschuß festgesetzten Bodenwerte abzielte.

Die seitens des Beklagten eingelegte Revision führte zu dem Bundesfinanzhof – BFH-Urteil vom 10. September 1991, Gz. VIII R 26/87. Darin wurde das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1987 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen. Diesem wurde auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Das Urteil des BFH gibt dem Senat auf, den gemeinen Wert der Grundstücksanteile nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EinkommensteuergesetzEStG – zu ermitteln. Der BFH gibt zu erkennen (S. 7 des Urteils), daß bei der Ermittlung des gemeinen Wertes ein Gutachten des Gutachterausschusses unter Heranziehung geeigneter Vergleichswerte aus der Kaufpreissammlung ein wichtiges Erkenntnismittel sein könnte.

Die Kläger beantragen,

den Gewinnfeststellungsbescheid für 1978 vom 16. Dezember 1981 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 1985 insoweit abzuändern, als der Beklagte von einem höheren gemeinen Wert der Grundstücksanteile als 2.187.800 DM ausgeht.

Die Kläger legen ihrer Wertermittlung die Angaben des Gutachterausschusses der Stadt G. zum 1. Dezember 1977 (Bl. 27) zugrunde, der für den E. einen Preis pro Quadratmeter von 700 DM und für die F. einen solchen von 500 DM angegeben hatte. Hieraus errechnen sie einen Gesamtwert der Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden von insgesamt 2.187.800 DM.

Die Kläger sehen die Werte des Gutachterausschusses als gemeine Werte (Verkehrswerte) an. Dies ergebe sich bereits aus der zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Vorschrift des § 141 Abs. 1 Bundesbaugesetz – BBauG – (jetzt § 193 BaugesetzbuchBauGB –). Danach ermittele der Gutachterausschuß den gemeinen Wert (Verkehrswert). Was hierunter zu verstehen sei, ergebe sich aus Abs. 2 der Vorschrift (jetzt: § 194 BauGB). Diese Wertermittlung sei auch – wie aus der damaligen Regelung in § 23 Abs. 3 StädtebauförderungsgesetzStBauFG – folge – in Sanierungsverfahren verbindlich. Danach würden zwar bei der Wertermittlung zu Beginn des Sanierungsverfahrens etwaige durch die Sanierungsmaßnahmen bedingte Wertsteigerungen der Grundstücke nicht berücksichtigt. Dies sei aber auch insbesondere deshalb angebracht, weil der Eigentümer eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks immer gewärtigen müsse, an die Gemeinde den nach § 41 Abs...

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