Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines Poizeibeamten für Besuch eines Fitnessstudios nicht als Werbungskosten abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Besucht ein Polizeibeamter in seiner Freizeit, ohne Anrechnung auf seine Dienstzeit, ein Fitnessstudio, so sind die hierfür anfallenden Aufwendungen untrennbar sowohl der privaten Lebensführung als auch der Erhaltung der beruflichen Leistungsfähigkeit zuzurechnen und unterliegen daher dem Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.05.2007; Aktenzeichen VI B 107/06)

BFH (Beschluss vom 22.05.2007; Aktenzeichen VI B 107/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei nichtselbstständiger Arbeit für den Besuch eines Fitnessstudios.

Der Kläger ist Polizeibeamter. Zur Verbesserung seiner körperlichen Fitness besucht er regelmäßig zweimal wöchentlich für vier Stunden ein Fitnessstudio und führt dort Krafttraining und Laufsport durch. In seiner Einkommensteuererklärung 2004 vom 27. Februar 2005 machte er insoweit Fahrtkosten in Höhe von 858,00 EUR und den Beitrag für das Sportcenter in Höhe von 600,00 EUR als Werbungskosten bei nichtselbstständiger Arbeit geltend. Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid vom 25. Mai 2005 die Aufwendungen für das Sportcenter nicht an und begründete dies mit der Nichtabziehbarkeit der Kosten der privaten Lebensführung.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2005, beim Beklagten am 17. Juni 2005 eingegangen, mit der Überschrift „Antrag auf Änderung Einkommensteuerbescheid 2004 vom 25.05.05” beantragte der Kläger die Änderung des Bescheides. Zur Begründung führte er aus, dass er Kosten für einen Computer vergesse habe, und reichte entsprechende Belege nach. Zu den nicht berücksichtigten Kosten für das Sportcenter begehrte er die Anerkennung und vertrat die Auffassung, dass er als Polizist verpflichtet sei, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes körperlich zu betätigen und eine private Veranlassung nicht gegeben bzw. wenn überhaupt, zu vernachlässigen sei. Mit Bescheid vom 29. August 2005 änderte der Beklagte den Bescheid vom 25. Mai 2005 und berücksichtigte die geltend gemachten Computerkosten im Wege von Abschreibungen über die berufliche Nutzungsdauer. Die Aufwendungen für das Sportcenter berücksichtigte er weiterhin nicht und begründete dies im Bescheid mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot nach § 12 Einkommensteuergesetz.

Gegen den Bescheid vom 29. August 2005 erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2005 unter der Überschrift „Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 29.08.2005” Einspruch und vertrat unter Bezugnahme auf den Änderungsantrag die Auffassung, dass die Aufwendungen für das Sportcenter ausschließlich beruflich veranlasst seien. Hilfsweise erklärte er sich mit einer Berücksichtigung von 90 v.H. der Aufwendungen als Werbungskosten einverstanden. Diesen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 11. November 2005 zurück.

Im Klageverfahren berichtigte der Kläger auf Hinweis des Beklagten die geltend gemachten Fahrtkosten von 858,00 EUR auf 735,00 EUR, in dem er bei der Ermittlung der Fahrtkosten statt 0,35 EUR pro Kilometer 0,30 EUR heranzog.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er als Polizist auch außerhalb des Dienstes verpflichtet sei, sich körperlich zu betätigen, und dass ohne eine entsprechende körperliche Fitness die Ausübung seines Dienstes nicht möglich sei. Innerhalb der Dienstzeit gebe es für normale Polizeibeamte keine gesonderten regelmäßigen Trainingsstunden beziehungsweise nur einmal im Monat Sport, so dass er selbst für seine Einsatzbereitschaft verantwortlich sei. Eine private Veranlassung sei nicht gegeben beziehungsweise allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Lediglich im Wege eines Kompromisses könnte er sich hilfsweise eine Aufteilung der Kosten von 70 v.H. beruflich und 30 v.H. privat vorstellen. Er verweist auf das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19. März 1991, 1 K 55/91, EFG 1991, 377 und begehrt Gleichbehandlung.

Der Kläger beantragt,

weitere Werbungskosten in Höhe von 1.335,00 EUR bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Besuch des Sportcenters privat mitveranlasst und eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Bereich aufgrund fehlender objektiver Merkmale nicht möglich sei.

Dem Gericht hat die Einkommensteuer- und Einspruchsakte vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat unter keinem Gesichtspunkt Erfolg.

Nachdem der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 25. Mai 2005 die geltend gemachten Werbungskosten für das Sportcenter abgelehnt hat, hätte der Kläger hiergegen Einspruch erheben müssen, um die Berücksichtigung der Werbungskosten zu erreichen. Der Antrag des Klägers auf Änderung berührt den Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbesch...

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