rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwert einer im Betriebsvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung. Forderungsverzicht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer Wertminderung. Regelmäßig keine Teiwertabschreibungen bei Anlaufverlusten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verfügt der Steuerpflichtige über Forderungen gegenüber einer GmbH, auf die er jeweils gegen Erhöhung seiner im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an der GmbH um den Nominalwert der Forderung verzichtet, so ist zu vermuten, dass der Wert der GmbH-Beteiligung den Anschaffungskosten entspricht und eine dauernde Wertminderung nicht eingetreten ist.

2. Der Steuerpflichtige hat die konkreten Tatsachen und Umstände für die Annahme einer Wertminderung der Beteiligung unter die Anschaffungskosten bzw. nachträglichen Anschaffungskosten ebenso wie deren voraussichtliche Dauerhaftigkeit darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen.

3. Hinsichtlich der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist ungeachtet ihrer unbegrenzten Nutzungsdauer ein Beobachtungszeitraum von drei bis höchstens fünf Jahren angemessen.

4. Der Wert einer in einem Einzelunternehmen aktivierten Beteiligung bestimmt sich über die Ertragslage und die Ertragsaussichten des Beteiligungsunternehmens hinaus auch nach seinem Vermögenswert und seiner funktionalen Bedeutung für die Gesamtunternehmungen des Steuerpflichtigen.

5. Teilwertabschreibungen kommen regelmäßig nicht in Betracht, wenn Anlaufverluste erzielt werden oder der Gesellschafter zur Erreichung der Rentabilität erhebliche neue Mittel zuführt.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des B. Der Gemeinschuldner betrieb ein Einzelunternehmen und hielt zeitgleich in seinem Betriebsvermögen eine hälftige GmbH-Beteiligung in Höhe von 25.000 DM. Im März des Streitjahres 2000 verzichtete er in einem notariellen Vertrag gegenüber der GmbH auf Forderungen aus Lieferung und Leistung seines Einzelunternehmens gegen Erhöhung seiner Beteiligung um 125.000 DM, ließ die Stammkapitalerhöhung im Handelsregister eintragen und unterwarf die entsprechenden Forderungen der Umsatzsteuer. In der Buchführung seines Einzelunternehmens behandelte er diesen Vorgang als nachträgliche Anschaffungskosten seiner dort aktivierten Beteiligung. Im Juli 2000 verbuchte er an gleicher Stelle noch eine weitere Erhöhung der Beteiligung um 100.000 DM und schrieb diese dann – in einem zum Juni 2002 vorgelegten Jahresabschluss – zum 31. Dezember 2000 auf 0 DM ab. Knapp drei Monate später – nämlich am 4. September 2002 – regelte der Gemeinschuldner mit dem anderen Gesellschafter der GmbH den Übergang seines Gesellschaftsanteils „in Höhe von 150.000 DM” gegen Zahlung eines Kaufpreises von 1 EUR und die Vermögensauseinandersetzung, insbesondere den Ausgleich seiner noch verbliebenen Forderungen, durch Übernahme von Sachanlagevermögen mit einem Zeitwert von 207.859,86 EUR und durch Freistellung von Verbindlichkeiten.

Die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung berücksichtigte der Beklagte weder in den Ausgangsbescheiden über Einkommensteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag 2000 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2000, jeweils vom 25. Oktober 2002, noch in den nach fristgerechtem Einspruch ergangenen Änderungsbescheiden vom 12. Oktober 2004 bzw. 31. Januar 2006 noch in der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2006. Dagegen hat der Gemeinschuldner am 3. März 2006 Klage erhoben, welche im Mai 2007 durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen und vom Insolvenzverwalter im Juni 2009 wieder aufgenommen wurde.

Die Klägerseite meint zunächst, im Juli 2000 sei noch eine weitere Erhöhung der Beteiligung auf dann insgesamt 250.000 DM erfolgt, und vermutet, dass dies auch in der Bilanz der GmbH als Erhöhung der Kapitalrücklage ausgewiesen sei. Sie meint weiter, dass der Teilwert der Beteiligung dann bereits zum 31. Dezember 2000 auf 0 DM gesunken sei. Indiz für Letzteres sei, dass erstens das Stammkapital der Gesellschaft bereits völlig aufgebraucht gewesen sei, dass zweitens ihr Eigenkapital im Streitjahr und den beiden Folgejahren mit ./. 260.575 DM, ./. 285.018 DM und ./. 150.320 EUR negativ gewesen sei, dass drittens die GmbH in diesen Jahren jeweils Fehlbeträge von 302.000 EUR, von 168.000 EUR bzw. – wenn man die Veräußerung von Sachanlagen für 145.000 EUR außer Acht lasse – von 11.000 EUR erwirtschaftet habe, dass sie viertens über keine nennenswerten stillen Reserven verfügt habe und dass der Gemeinschuldner fünftens seinen Anteil kurz darauf für nur 1 EUR veräußert habe. Zum Beweis verweist sie auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten, die eigene Buchführung und Parteivernehmung sowie die GmbH-Bilanzen, von denen aber nur die Passivseite zum 31. Dezember 20...

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