Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung einer Ansparrücklage bei neu zu eröffnenden Betrieben. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bzw. eine entsprechende Betriebsausgabe bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 7g Abs. 6 EStG) setzt bei neu zu eröffnenden Betrieben eine ausreichend konkretisierte Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.4.2002 IV R 30/00, BFH/NV 2002, 1097).

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3, 6

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.10.2004; Aktenzeichen XI B 210/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung (EStG) gegeben sind.

Die Klägerin, die im gesamten Streitjahr als angestellte Pharmazieingenieurin tätig war, gründete nach ihren Angaben im Dezember 1999 einen Betrieb, der die Vermietung und das Leasing von Baumaschinen zum Gegenstand hat. Für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen Verlust i. H. von 223.400 DM, der aus der Bildung einer Ansparabschreibung resultierte. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Verwaltungsakte (vgl. Blatt 26) befindliche Aufstellung über die geplanten Investitionen Bezug genommen. Der Beklagte berücksichtigte die Ansparabschreibung nicht. Er berief sich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei noch zu eröffnenden Betrieben für die Investitionsgüter eine verbindliche Bestellung nachgewiesen werden müsse (Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFH/NV 2002, 1097). Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Mit der am 16. Januar 2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger das Begehren weiter. Die Klägerin beruft sich unter anderem auf die Gesetzesbegründung (in BT-Drucksache 12/4487), die weder die Vorlage von Investitionsplänen noch die verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter zur Voraussetzung einer Ansparabschreibung mache. Auch nach der Rechtsprechung des BFH sei nicht zwingend glaubhaft zu machen, dass die Vornahme der Investition tatsächlich beabsichtigt sei (Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFH/NV 2002, 708). Die Klägerin räumt ein, dass der BFH im Falle einer Ansparabschreibung für die Anschaffung einer wesentlichen Betriebsgrundlage eine verbindliche Bestellung als Nachweis der Investitionsabsicht gefordert habe. Ihres Erachtens sei dies jedoch auf die besonderen Umstände des Falles zurückzuführen. In dem Verfahren sei es um die Ansparabschreibung für die Anschaffung eine Windkraftanlage gegangen, die tatsächlich nie realisiert worden sei. In ihrem Fall bestünden hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplanten Investitionen nicht durchgeführt würden. Sie werde die entsprechenden Investitionen binnen eines Monats nach Ergehen einer positiven Entscheidung über die beantragte Ansparabschreibung in Gang setzen Bereits jetzt seien Büroräume vorhanden sowie der Personenkraftwagen, für dessen künftige Anschaffung sie eine Ansparabschreibung beantragt habe. Dass der BFH in der erwähnten Entscheidung ausnahmsweise eine verbindliche Bestellung für notwendig erachtet habe, könne in Anbetracht der Gesetzesbegründung und der sonstigen zur Ansparabschreibung ergangenen Entscheidungen nicht dazu führen, dass für die steuerrechtliche Anerkennung einer Ansparabschreibung generell eine verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter erforderlich sei. Im Streitfall reiche der für den Fall einer unterbliebenen Investition vorgesehene Gewinnzuschlag aus, um der Gefahr von Mitnahmeeffekten zu begegnen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 13. Juni 2001 und des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002 die Einkommensteuer für 1999 unter Berücksichtigung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb i. H. von 223.400 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich im Wesentlichen auf seinen bisheriges Vorbringen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Nach § 7g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bilden. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung tritt an die Stelle der Rücklagenbildung eine entsprechende Betriebsausgabe (§ 7g Abs. 6 EStG).

Für neu zu eröffnende Betriebe hat der BFH unlängst entschieden, dass die Bildung einer Ansparrücklage eine ausreichend konkretisierte Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (Urteil vom 25. April 2002, IV R 30/00, a.a.O.). Der Senat schließt sic...

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