rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1992

 

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 1992 vom 23.04.1996 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30.10.1995 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 60 % der Kosten, der Beklagte trägt 40 % der Kosten.

Beschluß:

Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 296.159,00 bis zum 23.04.1996 und seitdem auf DM 91.393,00.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Gründe

Im November 1985 wurde die Klägerin, eine Warenhandelsgesellschaft, in L… gegründet. Alleiniger Gesellschafter mit einer Stammeinlage von DM 50.000,– war Herr A… Dieser betrieb des weiteren ein Einzelhandelsgewerbe mit Sitz in M…. In der Gesellschafterversammlung am 18.02.1991 wurde die Firmenbezeichnung der Körperschaft in X…-markt GmbH geändert und der Sitz der Gesellschaft nach N… verlegt.

Am 28.03.1991 schloß die Klägerin, die im Streitjahr durchschnittlich 100 Mitarbeiter beschäftigte, mit dem Alleingesellschafter einen Geschäftsführervertrag. Darin verpflichtete sich der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer, seine gesamte Arbeitskraft der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Der GmbH war allerdings bekannt, daß Herr A. noch das Einzelhandelsgewerbe in M… mit verschiedenen Filialen betrieb (§ 4 des Vertrages). Nachdem die Klägerin im Laufe des Jahres 1991 diese Filialen übernommen hatte, war Herr A. ab dem Wirtschaftsjahr 1991/1992 ausschließlich für die Klägerin tätig. In der Folgezeit eröffnete die Klägerin neun neuerrichtete Filialen im Beitrittsgebiet.

Gemäß § 6 Bstb. a) des Vertrages beliefen sich die Bezüge auf ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von DM 350.000,–. Darüber hinaus wurde eine Gewinnbeteiligung vereinbart, § 6 Bstb. b); diese betrug zwischen 0 und 25 % des Gewinns vor Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Weiterhin erteilte die Klägerin dem Geschäftsführer mit Datum vom 30.11.1991 eine Pensionszusage; hiernach sollte sich u.a. die Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres und Eintritt in den Ruhestand bis zum Tode auf DM 10.000,– monatlich belaufen. Die fiktive Jahresnettoprämie für die Zusage betrug nach den Angaben der Klägerin DM 78.639,–. Auf die weiteren Einzelheiten der Verträge wird Bezug genommen.

In den Jahren 1990 (01.01. bis 31.12.) und 1991 (01.01. bis 31.03.) hatte die Klägerin mangels Umsätzen lediglich für 1990 einen Verlust in Höhe von DM 2.214,– erzielt. In der Bilanz auf den 31. 03.1992 passivierte die Klägerin als Pensionsrückstellung einen Betrag in Höhe von DM 371.058,–. Unter Verzicht auf die Bilanzierungshilfe gemäß § 6 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte die Klägerin bei Gesamterlösen in Höhe von 7.013.289,46 aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einen Fehlbetrag in Höhe von 375.646,31 (Jahresfehlbetrag insgesamt: DM 392.397,43). Darin enthalten waren u.a. Sonderabschreibungen in Höhe von DM 600.052,–.

Zum 31.03.1993 erzielte die Klägerin bei Umsatzerlösen in Höhe von DM 7.389.008,80 einen Jahresüberschuß von DM 107.126,73. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.10.1993 veräußerte die Klägerin die unter ihrem Namen betriebenen Einzelhandelsgeschäfte für insgesamt DM 1.035.000,–.

Nachdem das Finanzamt in dem ursprünglichen Bescheid vom 22.11. 1994 zunächst den Angaben der Klägerin gefolgt war, erließ der Beklagte mit Datum vom 03.01.1995 für das Streitjahr einen gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid. Er verneinte die steuerliche Berücksichtigung der Pensionsrückstellung und behandelte 50 % des Geschäftsführergehalts als verdeckte Gewinnausschüttung. Auf diese Weise ermittelte der Beklagte ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von DM 137.415,–; dieser Betrag errechnete sich wie folgt:

Einkommen ursprünglich

./. 407.966,–

zuzüglich Pensionsrückstellung

371.058,

zuzüglich 50 v.H. Geschäftsführergehalt

175.000,

abzüglich Verlustvortrag zum 31.12.1991

677,

Einkommen nunmehr

137.415,–.

Die GmbH legte gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein. Zur Begründung bezog sie sich auf eine versicherungsmathematische Berechnung des für die Pensionszusage zu ermittelnden Teilwerts und führte aus, die Geschäftsführerbezüge seien angesichts des Arbeitsumfanges, der Größe der Gesellschaft sowie des erheblichen Zeitaufwands für die ausgeübte Tätigkeit nicht als unüblich anzusehen. Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt: Der Änderungsbescheid sei rechtswidrig. Es fehle jede angemessene Begründung; so habe der Beklagte nicht einmal den jährlichen Wert der Pensionszusage (fiktive Jahres-Nettoprämie) beziffert. Im übrigen erweise sich die Geschäftsführervergütung insgesamt als angemessen.

Für die Angemessenheit seien vor allen Dingen zwei Faktoren entscheidend. Nach bundesw...

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