rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitunternehmerstellung des angestellten Ehegattens. gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993bis1997 und 1999. einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1994 bis 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der von seiner als Bezirkshändlerin tätigen Ehefrau als kaufmännischer Leiter und Lagerverwalter angestellte Ehemann ist nicht deshalb als Mitunternehmer anzusehen, weil er als Vertragspartner im Bezirkshändlervertrag bezeichnet wird und diesen Vertrag mit unterschrieben hat.

2. Die bloße administrative Tätigkeit eines leitenden Angestellten ist nicht gleichbedeutend mit dem Merkmal der Mitunternehmerinitiative. Diese setzt vielmehr eine Beteiligung an den unternehmerischen Entscheidungen und die Möglichkeit, diese zu beeinflussen, voraus.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4, § 19 Abs. 1; BGB § 705

 

Tenor

Die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1993 bis 1996 vom 17. September 1999 und 5. April 2001, für 1997 vom 11. Juli 2000 und für 1999 vom 5. April 2001 und die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1997 vom 15. August 2001 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 29. Oktober 2001 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für die Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Klägerin nahm im Jahr 1990 eine Tätigkeit als Beraterin der X…-Bezirkshandlung L… (Berlin) auf. Ende 1990 wechselte die Klägerin zur Bezirkshandlung M… (Dresden). Sie wurde 1991 zur Gruppenberaterin ernannt. Dabei war die Klägerin im Wesentlichen im N…-er Raum tätig und führte die wöchentlichen Beratertreffen schließlich in Q… durch. Im August 1991 entschloss sich die Y… GmbH (X… Deutschland) eine Bezirkshandlung N… zu eröffnen. Am 12. August 1991 schlossen die Y… GmbH und die Kläger einen Bezirkshändlervertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird. Das entsprechende Gewerbe meldete nur die Klägerin auf ihren Namen an. Die Waren bezieht und veräußert die Klägerin auf ihren Namen. Die Provisionsabrechnungen – wie auch verschiedene weitere Rechnungen und Bescheide – sind an die Klägerin adressiert. Die Beraterverträge schloss ebenfalls die Klägerin ab. Dagegen schlossen die Kläger als „Bezirkshändler der X… Deutschland, Y… GmbH” mit der Bezirkshandlung O…, S. und H. B…, eine Übernahmevereinbarung über Beraterverträge. Die Vereinbarung wurde von beiden Klägern unterzeichnet.

Die Bezirkshandlung wurde zunächst im stillgelegten Kindergarten der Gemeinde P… betrieben. Aufgrund des geschäftlichen Erfolgs und der erforderlichen Umbauten in dem Kindergarten erwarb der Kläger mit Vertrag vom 2. Juni 1993 das entsprechende Grundstück von der Gemeinde P… für DM 110 000,–. Mit Vertrag vom 28. Februar 1994 vermietete der Kläger das Grundstück mit Wirkung vom 1. März 1994 für einen monatlichen Mietzins in Höhe von DM 1 800,– an die Klägerin. Der Kläger veräußerte dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 16. Januar 1996. Das Mietverhältnis mit der Klägerin endete am 30. Juni 1996.

Am 29. Oktober 1993 erwarb die Klägerin ein Grundstück im Gewerbepark Q… für DM 260 000,–. Dieses Grundstück übertrug die Klägerin am 18. Februar 1994 unentgeltlich auf den Kläger. Der Kläger beauftragte sodann ein Ingenieurbüro mit der Erarbeitung von Planungsunterlagen zur Errichtung eines Neubaus der X… Bezirkshandlung A…. Der Kläger begann noch im Jahr 1994 mit der Herstellung des Gebäudes. Das Gebäude wurde im Jahr 1995 fertiggestellt. Die Herstellungskosten betrugen rund DM 1 200 000,–. Einen Teil der Aufwendungen finanzierte der Kläger mit Hilfe eines unverzinslichen Darlehens in Höhe von DM 60 000,–, das ihm die Klägerin gewährte. Im Übrigen übernahm die Klägerin zur Sicherung der Finanzierung eine selbstschuldnerische Bürgschaft über DM 1 200 000,–. Der Kläger vermietete das Grundstück an die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 1995 für einen monatlichen Mietzins in Höhe von DM 13 225,– (brutto). Seit dem 1. Januar 1996 betrug der monatliche Mietzins DM 14 950,– (brutto), seit dem 1. Juli 1996 DM 15 870,– (brutto).

Die Klägerin stellte im Januar 1992 eine erste Mitarbeiterin für das Lager ein. Mit Arbeitsvertrag vom 31. Mai 1992 stellte die Klägerin den Kläger zum 1. Juni 1992 als kaufmännischen Leiter und Lagerverwalter ein. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte fünfunddreißig Stunden betragen. Etwaige Überstunden sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit waren durch die monatliche Vergütung von DM 3 500,– abgegolten. Darüber hinaus hatte der Kläger einen Anspruch auf eine Tantieme von 0,8 vom Hundert der Umsatzerlöse laut Gewinn- und Verlustrechnung. Die Tantieme betrug DM 40...

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