Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen eines Schnellrestaurants bei auf einer elektronischen Registrierkasse nachträglich vorgenommenen, nicht mehr nachvollziehbaren Teilstornierungen von Betriebseinnahmen in erheblichem Umfang. gleichmäßige jahresanteilige Verteilung der für einen Zeitraum von sechs Jahren auf Basis des Gesamtstornos ermittelten Gesamthinzuschätzung bei Rechtsformwechsel des Restaurants

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung (hier: eines Schnellrestaurants) ist erforderlich, dass sich bei Erfassung der überwiegend baren Einnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse sämtliche Stornobuchungen einwandfrei aus den Unterlagen ergeben und ohne Probleme nachvollziehbar sind. Manipulationen der Aufzeichnungen müssen möglichst ausgeschlossen und in dem elektronischen Kassensystem müssen programmmäßige Sicherungen und Speicherungen enthalten sein, die schon vom Zeitpunkt der ersten Speicherung an verhindern, dass einmal eingegebene Daten nachträglich jederzeit geändert werden können.

2. Die Kassenführung eines Schnellrestaurants ist schon allein dann insgesamt nicht ordnungsgemäß, wenn die Kasseneinnahmen und -ausgaben nicht täglich, sondern nur monatlich festgehalten werden, und wenn es dadurch möglich war, im Laufe des Monats Umsatzleseberichte für die einzelnen Kalendertage zu ziehen, für erhebliche Beträge (im Streitfall: knapp 600.000 Euro innerhalb von sechs Jahren) Stornierungen von Betriebseinnahmen vorzunehmen und Tagesendsummenbons (Z-Bon) auszudrucken, aus denen die – tatsächlich unstreitig vorgenommenen – nachträglichen Veränderungen der Einnahmen nicht erkennbar sind, und wenn die Tagesendsummenbons zudem jederzeit austauschbar waren.

3. Eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen auf der Basis des vom FA aus der elektronischen Registrierkasse für einen Zeitraum von sechs Jahren ermittelten nachträglichen Gesamtstornos von Betriebseinnahmen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige keine erweisbaren Tatsachen oder Erfahrungssätze vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass die von dem FA ermittelten Beträge unwahrscheinlich sind, wenn der Steuerpflichtige die Höhe der von ihm zugestandenen Stornierungen weder substantiiert darlegen noch belegen kann, und wenn sich das Schätzungsergebnis zudem im Rahmen der für die Streitjahre für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften geltenden Richtsätze des Rohgewinnaufschlagsatzes auf den Wareneinsatz gem. der Richtsatzsammlung des BMF hält. Die gleichmäßige Verteilung der Gesamtzuschätzung auf sechs Jahre ist bei diesem Sachverhalt grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich innerhalb dieses Zeitraums zwar die Rechtsform des Unternehmens von einer Personengesellschaft zum Einzelunternehmen geändert hat, aber keine belegbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich die Verkürzung von Betriebseinnahmen nach dem Rechtsformwechsel vom Umfang her verändert hätte.

4. Die in keiner Weise belegte Behauptung, dass allenfalls ein bestimmter durchschnittlicher Brutto-Umsatz (hier: von 30.000 Euro pro Monat) für ein Schnellrestaurant realistisch sei, ergibt keine Grundlage für die Annahme, dass es sich bei einer Kassenauslesung für die in dem Restaurant geführte elektronische Registrierkasse, die zu einem deutlich höheren Ergebnis führt, um einen offensichtlichen Computerfehler handelt.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1-2, § 146 Abs. 4, 1 S. 2, §§ 140-141; FGO § 96 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Firma GbR erlassenen Schätzungsbescheide für die Streitjahre 2005 – 2008.

Der Kläger war neben dem Beigeladenen Gesellschafter der GbR, welche ein Schnell-Restaurant in der B-Straße in B. betrieb. Sie waren zu jeweils 50 % an der Firma und an ihrem Gewinn bzw. Verlust beteiligt.

Zum 31. Juli 2008 schied der Kläger aus der GbR aus. Das Unternehmen wurde von dem Beigeladenen als Einzelunternehmen fortgeführt.

Der Beklagte erließ Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR am 26. Februar 2007 für 2005, am 27. Februar 2008 für 2006, am 6. August 2008 für 2007 und am 26. Oktober 2012 für 2008.

Mit Bescheid vom 23. März 2011 ordnete das Finanzamt für Außenprüfung für die Jahre 2006 – 2008 eine Betriebsprüfung bei der GbR an; mit Prüfungsanordnung vom 24. Juni 2011 wurde der Prüfungszeitraum auf das Jahr 2005 erweitert.

In der Zeit ab 12. April 2011 führte das Finanzamt die Betriebsprüfung durch.

Am 21. Juni 2011 wurde gegen den Kläger und den Beigeladenen ein Steuerstrafverfahren aufgrund des Verdachts eingeleitet, dass sie hätten gegenüber den Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollstä...

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