Leitsatz

Werden bei einer elektronischen Registrierkasse Betriebseinnahmen pauschal storniert, die aus den Tagesendsummenbons nicht ersichtlich sind, ist das Finanzamt zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen auf Basis des Gesamtstornos berechtigt.

 

Sachverhalt

Die Inhaber eines Schnellrestaurants hatten ihre Kassenumsätze nicht täglich, sondern nur monatlich verbucht. Die einzelnen Tagesumsätze wurden erkennbar manipuliert, indem zunächst ein Umsatzlesebericht erzeugt wurde. Auf dessen Basis wurden in erheblichem Umfang Stornierungen in die Kasse eingegeben und erst danach ein Tagesendsummenbon erzeugt, in dem diese Stornos nicht gesondert ausgewiesen wurden. Das Finanzamt ermittelte den eingebuchten Gesamtstorno und erhöhte den Gewinn entsprechend. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung erforderlich, dass sich bei Erfassung barer Einnahmen in einer elektronischen Registrierkasse sämtliche Stornobuchungen einwandfrei aus den Unterlagen ergeben und ohne Probleme nachvollziehbar sind. Manipulationen der Aufzeichnungen müssten möglichst ausgeschlossen und in dem elektronischen Kassensystem müssten programmmäßige Sicherungen und Speicherungen enthalten sein, die schon vom Zeitpunkt der ersten Speicherung an verhindern, dass einmal eingegebene Daten jederzeit geändert werden können.

Die Kassenführung eines Schnellrestaurants sei schon allein dann nicht ordnungsgemäß, wenn die Kasseneinnahmen und -ausgaben nicht täglich festgehalten werden und es dadurch möglich ist, im Laufe der Zeit Umsatzleseberichte für einzelne Kalendertage zu ziehen, Stornierungen von Betriebseinnahme vorzunehmen und Tagesendsummenbons auszudrucken, aus denen die nachträglichen Veränderungen der Einnahmen nicht ersichtlich sind.

Eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen auf der Basis der aus der elektronischen Registrierkasse ermittelten Gesamtstornos (im Streitfall: für 6 Jahre) sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige keine erweisbaren Tatsachen oder Erfahrungssätze vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass die vom Finanzamt ermittelten Beträge unwahrscheinlich sind. Der Steuerpflichtige müsse Stornierungen substantiiert darlegen und belegen können. Anderenfalls sei eine Schätzung, die sich im Rahmen der für die Streitjahre geltenden Richtsätze gem. der Richtsatzsammlung des BMF hält, nicht zu beanstanden.

 

Link zur Entscheidung

FG Bremen, Urteil vom 20.04.2016, 1 K 88/13 (6)

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