Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für von Januar bis April 1996

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin bezog bis April 1997 Kindergeld für ihren am 14. Mai 1976 geborenen Sohn … in Höhe von 220,00 DM monatlich. Der Sohn … war seit dem 1. August 1996 arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld in Höhe von 184,80 DM/wöchentlich. Seit Montag, den 3. März 1997, war er als … beschäftigt und erhielt dafür im März eine Vergütung von 2 397,90 DM. Die Arbeitsaufnahme teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 17. März 1997 mit, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 1997 die Kindergeldfestsetzung für den Sohn … ab April 1997 auf 0,00 DM änderte.

Die Beklagte ermittelte für den Zeitraum von Januar bis März 1997 Einkünfte und Bezüge des Sohnes … in Höhe von insgesamt 3 721,60 DM (Bl. 75 der Kindergeldakte). Da die Einkünfte und Bezüge über der nach Auffassung der Beklagten gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 6, 7 Einkommensteuergesetz –EStG– ermittelten anteiligen Einkommensgrenze von 3 000,00 DM lagen, hob sie mit Bescheid vom 22. August 1997 die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1997 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung –AO– auf und forderte nach § 37 Abs. 2 AO das im Kalenderjahr 1997 ausgezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 880,00 DM zurück.

Mit ihrem dagegen gerichteten Einspruch vom 27. August 1997 machte die Klägerin geltend, daß in den Monaten Januar und Februar des Jahres 1997 die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung ihres Sohnes … vorgelegen hätten. Das Kindergeld sei daher nur für die Monate März und April 1997 zurückzuzahlen.

In ihrer Einspruchsentscheidung vom 26. September 1997 hielt die Beklagte daran fest, daß der Sohn der Klägerin in dem Zeitraum von Januar bis März 1997 grundsätzlich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG als Kind zu berücksichtigen gewesen sei, weil es ausreiche, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift zumindest an einem Tag des Monats März vorgelegen hätten. Bis einschließlich des 1. März 1997 habe für den Sohn … ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden. Daher seien die Einkünfte des Sohnes im März 1997 in die Vergleichsberechnung nach § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG einzubeziehen mit der Folge, daß die anteilige Einkommensgrenze überschritten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung (Bl. 7–9 der Streitakte) Bezug genommen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, für ihren Sohn … habe im März des Jahres 1997 kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestanden, so daß die in diesem Monat erzielten Einkünfte bei der Ermittlung seiner eigenen Einkünfte und Bezüge nicht zu berücksichtigen seien. Denn er habe der Arbeitsvermittlung am Samstag, den 1. März 1997, nicht mehr zur Verfügung gestanden. Dies folge bereits daraus, daß bei der Bundesanstalt für Arbeit – BfA – Sonnabends keine Arbeitsvermittlung stattfinde.

Die Klägerin hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt,

den Bescheid vom 22. August 1997 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26. September 1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, und führt ergänzend dazu aus, daß die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung sich nach § 103 Arbeitsförderungsgesetz –AFG– auf subjektive Voraussetzungen beziehe, nicht jedoch auf die Öffnungszeiten einer Dienststelle der BfA.

Dem Gericht hat ein Band Kindergeldakten der Beklagten zur Kindergeld-Nr. … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl für die ordnungsgemäß geladene Klägerin niemand in der mündlichen Verhandlung auf getreten ist. Den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist mit der Ladung mitgeteilt worden, daß auch im Fall ihres Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. August 1997 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26. September 1997 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Nach den §§ 62, 63 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für nach § 32 EStG berücksichtigungsfähige Kinder. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zu berücksichtigen, wenn sie arbeitslos sind und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung stehen. Volljährige Kinder waren im Jahr 1997 nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG allerdings nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht mehr als 12 000,00 DM an Einkünften und Bezügen, die zur Bestreitung ihres Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, erzielten. Für jeden Kalendermonat in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung unter anderem nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vorlagen, ermäßigte sich der Betrag von 12 000,00 DM um ein Zwö...

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