Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der USt-Sondervorauszahlung bei antragsgemäßer Umstellung des Voranmeldungszeitraums

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist bei antragsgemäßer Umstellung auf den vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum bei der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den letzten Monat vorzunehmen, für den die Dauerfristverlängerung noch gilt.

 

Normenkette

UStDV § 48 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.07.2002; Aktenzeichen V R 56/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Voranmeldungszeitraum die Sondervorauszahlung für die Fristverlängerung für die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen zu verrechnen ist und letztendlich darüber, ob die von der Gemeinschuldnerin für 1998 geleistete Sondervorauszahlung in Höhe von 11.480,00 DM vom Beklagten mit Konkursforderungen aufgerechnet werden dürfte oder nicht.

Die Gemeinschuldnerin gab die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich ab. Sie hatte schon vor Beginn des streitbefangenen Veranlagungszeitraumes 1998 einen Fristverlängerungsantrag gestellt und die erforderliche Sondervorauszahlung geleistet.

Zum 1. Juli 1998 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet (Amtsgericht Charlottenburg Aktenzeichen ...) und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 1998 beantragte der Kläger beim Beklagten den Abgabezeitraum auf vierteljährlich umzustellen. Dementsprechend reichte der Kläger Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Kalendervierteljahr ein. In der letzten Umsatzsteuervoranmeldung stellte er die Sondervorauszahlung zur Verrechnung.

In der Folge ergingen mehrere Umsatzsteuer-Voranmeldungsbescheide zu der jeweils vor und nach Konkurseröffnung geltenden Steuernummer. In dem hier angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 1999 betreffend die Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 1998 berücksichtigte der Beklagte die Sondervorauszahlung nicht, sondern teilte dem Kläger mit, dass dies für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum Juli 1998 erfolgen werde. Die Anrechnung erfolgte dann in der nachrichtlichen Mitteilung über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Juni 1998 vom 15. März 1999.

Der Kläger legte gegen den Bescheid über die Umsatzsteuervorauszahlung für das vierte Kalendervierteljahr 1998 erfolglos Einspruch ein.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen habe über das gesamte Kalenderjahr gegolten, denn sein Antrag, den Voranmeldungszeitraum von monatlich auf vierteljährlich umzustellen, sei nicht als Verzicht auf die Dauerfristverlängerung anzusehen. Ebenso wenig sei die unternehmerische Tätigkeit durch den Beginn des Konkursverfahrens eingestellt worden oder habe der Beklagte die Dauerfristverlängerung widerrufen. Da also kein Sondertatbestand vorliege, sei die Sondervorauszahlung im letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, also im vierten Vierteljahr zu berücksichtigen. Die Vorgehensweise des Beklagten, dem eine Berücksichtigung der Sondervorauszahlung im Juni 1998 zum Nachteil der übrigen Konkursgläubiger eine Aufrechnungsmöglichkeit mit Konkursforderungen eröffne, kehre den Schutzzweck der Vorschrift, die eine sofortige Verrechnung der Sondervorauszahlung bei Beendigung der Dauerfristverlängerung vorsehe, in das Gegenteil um und begünstige im Gegensatz zu den übrigen Gläubigern einseitig den Fiskus.

Daneben bezweifelt der Kläger, dass eine Aufrechnungslage gegeben sei, denn § 48 Abs. 4 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV - sehe - ebenso wie verschiedene Verwaltungsanweisungen - nur eine Anrechnung der Umsatzsteuersondervorauszahlung vor. Wenn aber nur eine Anrechnung beabsichtigt sei, könne § 387 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - nicht angewendet werden. Aufgerechnet werden miteinander könnten nur zwei selbständige Forderungen, während bei der Ermittlung der Höhe eines Anspruchs unselbständige Rechnungsposten anzusetzen seien.

Am 18. September 1999 hat der Kläger die Jahreserklärung eingereicht. Dieser hat der Beklagte am 23. September 1999 zugestimmt. Der Kläger hat erklärt, den daraufhin vom Beklagten erlassenen Abrechnungsbescheid vom 28. September 1999 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Er sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch den Beschluss des 5. Senats des Finanzgerichts Berlin vom 21. August 2000 (5 B 5233/99) bestätigt.

Auf den Hinweis des Gerichts darauf, dass es es verfahrensrechtlich für nicht zulässig halte, einen Abrechnungsbescheid zum Gegenstand eines Verfahrens zu machen, dessen Ausgangspunkt die Anfechtung einer Umsatzsteuerfestsetzung war, beantragt der Kläger,

unter Änderung des Bescheides vom 9. Februar 1999 betreffend die Umsatzsteuervorauszahlung für das vierte Kalendervierteljahr 1998 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 1999 die Sondervorauszahlung 1998 in Höhe von 11.480,00 DM anzurechnen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Rechtsa...

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