rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin der erweiterte Kürzungsbetrag für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz –GewStG– zusteht.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, die im Jahre 1991 gegründet wurde und deren Geschäftszweck „der Erwerb, die Veräußerung, die Verwertung und Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Bebauung, Modernisierung und Instandsetzung eigenen Grundbesitzes als Bauherr, insbesondere des Grundstückes …” war. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 1993 ist die Gesellschaft aufgelöst worden. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich die Gesellschaft in Liquidation; zur Liquidatorin ist die bisherige Geschäftsführerin, Frau …, bestellt worden.

Es ist zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits unstreitig, daß die Klägerin seit ihrer Gründung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks … lediglich eigenen Grundbesitz verwaltet und nicht etwa, wie es der Geschäftszweck ursprünglich auch vorsah, mit Grundstücken gehandelt bzw. fremden Grundbesitz verwaltet hat.

Das Grundstück Boppstraße 7 hatte die Klägerin aufgrund eines „Einbringungsvertrages” vom …. April 1991 für ein Entgelt in Höhe von … DM erworben und hat es – nach Bebauung mit einem Wohn- und Geschäftshaus – mit Vertrag vom 27. April 1993 zu einem Kaufpreis von … DM weiterveräußert.

In der Gewerbesteuererklärung für 1993 setzte die Klägerin, deren Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr ist, ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb entsprechend der Steuerbilanz auf den 31.12.1993 in Höhe von … DM an; als Kürzungsbetrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erklärte sie ebenfalls … DM, so daß sie zu einem Gewerbeertrag von 0,00 DM kam. Das Gewerbekapital der Klägerin war aufgrund eines negativen Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 1.1.1993 (– … DM) negativ.

Mit seinem gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung –AO– unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer 1993 vom 30. Juni 1995 wich der Beklagte insoweit von den Angaben der Klägerin ab, als er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM als Ausgangswert zugrundelegte, diesen um die Hälfte der Entgelte für Dauerschulden (= … DM) erhöhte und den so ermittelten Gewerbeertrag von … DM gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in voller Höhe kürzte; er gelangte so ebenfalls zu einem Gewerbeertrag von 0,00 DM und setzte dementsprechend den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer für das Streitjahr zunächst auf Null DM fest.

Durch seinen Bescheid vom 22. August 1995 änderte der Beklagte die Gewerbesteuerveranlagung 1993 gemäß § 164 Abs. 2 AO zu Lasten der Klägerin, indem er unter Zugrundelegung eines unveränderten Gewinns und unveränderter Dauerschuldzinsen keinen Abzugsbetrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG mehr gewährte. Er setzte dementsprechend einen Gewerbesteuermeßbetrag von … DM sowie eine Gewerbesteuer von … DM fest. Der Beklagte begründete diese Änderung damit, daß während des Erhebungszeitraums das einzige Grundstück der Klägerin veräußert worden und somit die Voraussetzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG „Verwaltung eigenen Grundbesitzes” nicht mehr erfüllt gewesen sei.

Die Klägerin wandte sich rechtzeitig mit dem Einspruch gegen diese geänderte Steuerfestsetzung und machte geltend, ihr stünde der begehrte Abzugsbetrag für Grundstücksunternehmen zu, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet habe und es auch höchstrichterlich geklärt sei, daß bei einem Grundstücksverwaltungsunternehmen auch der Erlös aus der Veräußerung eines Grundstücks noch als Ertrag aus der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes angesehen werde.

Der Beklagte blieb bei seiner Auffassung und wies dementsprechend mit Entscheidung vom 31. Mai 1996 den Einspruch als unbegründet zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, daß die Klägerin nicht während des gesamten Erhebungszeitraums 1993 ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet habe. Die Klägerin habe zwar durch die Hingabe von Darlehen an ihre Gesellschafterin „eigenes Kapitalvermögen verwaltet”, diese Tätigkeit sei jedoch nur dann steuerunschädlich, wenn sie neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes ausgeübt werde. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die Klägerin zeitlich nacheinander zunächst eigenes Grundvermögen und sodann eigenes Kapitalvermögen verwaltet habe. Der Bundesfinanzhof –BFH– habe in seinem Urteil vom 20. Januar 1982 (I R 201/78, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1982, 477) entschieden, daß die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durchgängig während des gesamten Erhebungszeitraumes bestehen müsse, um in den Genuß des Kürzungsbetrages des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gelangen.

Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage begehrt die Klä...

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