rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitlicher Rahmen einer Anmeldung zur Insolvenztabelle für Erhalt des mineralölsteuerlichen Vergütungsanspruchs. Zweimonatszeitraum für die gerichtliche Geltendmachung i. S. d. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf Vergütung von Mineralölsteuer gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV entfällt im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, wenn die (hier: bereits titulierte) Forderung nicht bis zum Prüfungstermin gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Insolvenztabelle anmeldet wird. Die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle besteht auch bei umfangreichen Vollstreckungsbemühungen.

2. Die Anforderungen für die gerichtliche Verfolgung der Forderung gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV sind nicht erfüllt, wenn zwar die diesbezügliche Beauftragung des Anwalts innerhalb von zwei Monaten nach der Belieferung erfolgt, aber die Klageschrift erst nach Ablauf der sog. Zweimonatsfrist bei Gericht eingeht. Das gilt auch dann, wenn ohne Vorliegen besonderer Umstände die Frist nur geringfügig überschritten wird.

 

Normenkette

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; EnergieStG; MinöStG § 2; InsO § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1, § 177 Abs. 1 S. 2, § 187 Abs. 2, § 192; ZPO § 261 Abs. 1, § 688ff., § 704

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.01.2011; Aktenzeichen VII R 11/10)

BFH (Urteil vom 11.01.2011; Aktenzeichen VII R 11/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen Mineralölhandel. Im Zeitraum vom 18. Juni 2001 bis zum 2. August 2001 lieferte sie insgesamt 33.209,25 l versteuerten Dieselkraftstoff im Rechnungswert von insgesamt 27.151,11 EUR unter Eigentumsvorbehalt an die B-GmbH. Im Einzelnen:

Liefertag

Menge in l

Re-Nr.

Re-Datum

Re-Betrag in EUR

18.6.1

4.071

6029361

19.6.1

3.542,73

21.6.1

3.524

6029603

23.6.1

3.084,52

26.6.1

2.900

6029684

26.6.1

2.177,85

431,47

6029972

6.7.1

362,61

2.7.1

5.659

6030046

10.7.1

4.842,54

4.7.1

3.200

6030106

10.7.1

2.776,32

6.7.1

1.800

6030124

10.7.1

1.552,04

11.7.1

6.381

6030439

18.7.1

5.479,45

16.7.1

4.632

6030450

18.7.1

3.952,72

31.7.1

463,49

6031177

3.8.1

394,14

2.8.1

147,29

6032330

6.9.1

121,91

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin waren die Kaufpreise bei Übergabe der Ware und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige. Die B-GmbH blieb die Zahlungen schuldig. Die Klägerin mahnte die ausstehenden Zahlungen jeweils an, setzte mit der 3. Mahnung eine Zahlungsfrist und drohte mit gerichtlichen Schritten. Die Klägerin beauftragte am 16. August 2001 einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung der Zahlungsansprüche, der namens der Klägerin unter dem 23. August 2001 beim Landgericht … Klage bezüglich aller Forderungen mit Ausnahme derjenigen aus der Rechnung vom 6. September 2001 einreichte. Die Klage wurde der Schuldnerin nach Einzahlung des unter dem 29. August 2001 angeforderten Gerichtskostenvorschusses zugestellt. Nach Ergehen eines Anerkenntnisurteils am 29. Oktober 2001 und einem vergeblichen Versuch, die Schuldnerin zu einer freiwilligen (Raten-)Zahlung zu bewegen, leitete die Klägerin Ende Dezember 2001 Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin ein, die vergeblich blieben. Das Amtsgericht … bestellte am 8. März 2002 einen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, hob dies jedoch am 14. März 2002 wieder auf. Nachdem die Schuldnerin zwischenzeitlich ihren Sitz nach R verlegt hatte, beschloss deren Gesellschafterversammlung Ende Dezember 2002 ihre Auflösung. Die Klägerin, die sich zum Auffinden der Schuldnerin und ihres Geschäftsführers bzw. Liquidators eines Detektivs bedient hatte, nachdem 11 Versuche, den Geschäftsführer bzw. Liquidator der Schuldnerin im Rahmen der Vollstreckung zu verhaften, gescheitert waren, setzte die Vollstreckung im Herbst 2003 erfolglos gegen die Gesellschaft fort. Nach Mitteilung der Gerichtsvollzieherin vom 1. Februar 2004 unterhielt die Gesellschaft am R-Unternehmenssitz, der eher eine Briefkastenadresse sei, weder einen Geschäftsbetrieb noch befand sich dort pfändbare Habe. Das Amtsgericht R eröffnete am … 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH, bestimmte eine Frist zur Anmeldung von Forderungen beim Verwalter auf den … 2004 und beraumte einen Prüfungstermin auf den …Januar 2005 an. Die Klägerin meldete nach einer Anfrage des Beklagten am … September 2005 ihre Forderungen zur Tabelle an. Das Insolvenzverfahren ist bislang nicht abgeschlossen.

Bereits am 24. April 2002 hatte die Klägerin die Gewährung von Mineralölsteuervergütung wegen Zahlungsausfalls hinsichtlich der oben aufgeführten Rechnungsbeträge begehrt. Dies lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihre Ansprüche gegen die Warenempfängerin nicht hinreichend kon...

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