rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entnahme des Altersvorsorgevermögens zur Sondertilgung einer Immobilienfinanzierung in der Ansparphase nur bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Entstehung der begünstigten Aufwendungen und der Entnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gesetzgeber verlangt mit dem Begriff „unmittelbar” in § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 2008 – wonach der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase „unmittelbar” für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung verwenden darf – einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages und der begünstigten Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung.

2. Der enge zeitliche Zusammenhang muss zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der begünstigten Aufwendungen und der Antragstellung nach § 92b Abs. 1 S. 1 EStG bestehen und ist im Falle bereits vor Antragstellung entstandener begünstigter Aufwendungen nur dann noch gegeben, wenn die entsprechenden Aufwendungen innerhalb eines Monats vor Antragstellung bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81 EStG entstanden sind (Anschluss an BMF v. 24.7.2013, IV C 3-S 2015/11/10002, IV C 5-S 2333/09/10005, 2013/0699161).

3. Die Entschuldung einer bereits vor längerer Zeit angeschafften oder hergestellten Wohnung fällt mangels eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Aufwendungen für Anschaffung/Herstellung und Entnahme nicht unter § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in der bis zum 30.6.2013 gültigen Fassung. Eine Kapitalentnahme während der Ansparphase zwecks Entschuldung einer vor längerer Zeit angeschafften Wohnung ist aufgrund der Neufassung des § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG durch das AltvVerbG vom 24.6.2013 erst ab dem Veranlagungszeitraum 2014 möglich (§ 52 Abs. 23h EStG).

 

Normenkette

EStG 2008 § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 92b Abs. 1 S. 1, §§ 81, 52 Abs. 23h

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.05.2016; Aktenzeichen X R 54/13)

BFH (Beschluss vom 23.05.2016; Aktenzeichen X R 54/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger anlässlich des Erwerbs eines Eigenheims eine Förderung nach §§ 92a, 92b EinkommensteuergesetzEStG – zusteht (Altersvorsorge-Eigenheimbeitrag).

Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Mai 2008 erwarb der 1977 geborene Kläger mit seiner Ehefrau ein mit einem Wohnhaus (Doppelhaushälfte) bebautes Grundstück in B. zu eigenen Wohnzwecken. Dem Kaufvertrag entsprechend zahlten die Erwerber den Kaufpreis an die Verkäufer in Raten, die sie am 30. Juli 2008, 06. August 2008 und 14. August 2008 entrichteten. Die Kaufpreisfinanzierung erfolgte über ein Wohnbaudarlehen. Zum 01. September 2008 meldeten die Erwerber ihren Hauptwohnsitz in der streitgegenständlichen Immobilie an.

Am 27. Juli 2010 beantragte der Kläger die Verwendung seines im Rahmen der zusätzlichen privaten Altersvorsorge steuerlich geförderten Kapitals auf seinem bereits seit 2002 bestehenden Altersvorsorgevertrag als Altersvorsorge-Eigenheimbeitrag nach §§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 92b Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Stand seines Altersvorsorgevermögens betrug am 01. Juli 2010 3.567,18 Euro. Er begründete den Antrag damit, dass er das entnommene Kapital in die Hausfinanzierung einfließen lassen wolle.

Mit Bescheid vom 08. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Entnahme des Eigenheimbeitrages ab.

Der Antrag sei verspätet, weil er ihn nicht innerhalb eines Monats nach Entrichtung des Kaufpreises gestellt habe. Angesichts der Tilgung der letzten Kaufpreisrate am 14. August 2008 und der Antragstellung am 27. Juli 2010 bestehe kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag auf Entnahme des geförderten Altersvorsorgevermögens und der Anschaffung der Wohnung.

Hiergegen wehrte sich der Kläger fristgerecht mit Einspruch.

Die Beklagte hätte die begehrte Entnahme nach den gesetzlichen Vorschriften genehmigen müssen. Eine Einschränkung des gesetzlichen Anspruchs durch Verwaltungsanweisungen sei unzulässig. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG enthalte keine Antrags- oder Verfallsfristen. Der darin enthaltene Begriff „unmittelbar” sei nicht zeitlich aufzufassen. Der Begriff ziele auf einen unmittelbaren Sachzusammenhang zwischen Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung und der Verwendung des entnommenen Kapitals ab. Es komme allein darauf an, dass der entnommene Betrag den Anschaffungskosten zugeführt werde, in seinem Fall durch Tilgung der zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Darlehen. Selbst wenn man den Begriff „unmittelbar” rein zeitlich interpretiere, könne er allen-falls „ohne schuldhaftes Zögern” bedeuten. Schuldhaftes Zögern sei ihm jedoch nicht anzulasten, da er in 2008 und 2009 wegen der zu jenem Zeitpunkt geltenden Mindestentnahmegrenze von 10.000 Euro gar keine Entnahmemöglichkeit gehabt habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 04. April...

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