Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Ausbildungsbemühungen und der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes als Nachweis für einen auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beruhenden Kindergeldanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein volljähriges Kind, das nicht mehr bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet ist und weder die erforderlichen monatlichen Vorsprachen bei der Berufsberatung noch eigene ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz belegen kann, ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld berücksichtigungsfähig. Die Berufsberatung ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, den Kindergeldanspruchsberechtigten darüber zu informieren, dass z.B. das Kind Termine bei der Berufsberatung nicht wahrgenommen hat oder dass es aus der Bewerberliste der Berufsberatung gestrichen worden ist.

2. Der Nachweis dafür, dass der volljährige Sohn sich erfolglos um einen Ausbildungsplatz beworben hat, ist durch das Vorbringen, die Bewerbungsunterlagen seien wegen der unterbliebenen Beifügung von Rückumschlägen von den jeweiligen Unternehmen nicht zurückgeschickt worden, nicht erbracht. Insoweit wäre es Sache des Kindergeldanspruchsberechtigten gewesen, Vorsorge für den Nachweis der Ausbildungswilligkeit des Sohnes, z.B. durch Fertigung von Kopien und Einholung von Eingangsbestätigungen, zu treffen oder durch den Sohn zu veranlassen. Auch die erkennbar unrichtige Bescheinigung von Zeiten der Ausbildungssuche zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger ist nicht geeignet, die Ausbildungswilligkeit des Sohnes glaubhaft zu machen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen III R 106/07)

BFH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen III R 106/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 70 v.H. der Klägerin und zu 30 v.H. dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Der Beklagte setzte Kindergeld für den am 15. November 1985 geborenen Sohn der Klägerin P mit Bescheid vom 27. November 2003 ab November 2003 fest. Grundlage war nach Aktenlage die Bescheinigung des Arbeitsamtes … vom 19. November 2003, wonach sich P am 8. Oktober 2003 zur Beratung angemeldet hat und noch nicht vermittelter Bewerber um eine betriebliche Ausbildungsstelle war. Nach der Bescheinigung vom 17. März 2004 war er noch nicht vermittelter Bewerber um eine berufsvorbereitende Maßnahme. Hierauf verfügte der Beklagte intern die Weiterzahlung des Kindergeldes bis September 2004 und forderte mit Schreiben vom 30. August 2004 von der Klägerin alternativ eine neue Bescheinigung vom Arbeitsamt, dass der Sohn weiterhin eine Ausbildung suchend gemeldet sei oder Informationen über den weiteren Werdegang mit entsprechenden Nachweisen (Kopie Ausbildungsvertrag, Ausbildungsbescheinigung etc.). Hierauf hat die Klägerin mitgeteilt, Bewerbungen, die P abgeschickte habe, hätten keine Rückumschläge enthalten. Daher wären die Unterlagen nicht zurückgekommen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 teilte das Arbeitsamt … mit, dass P am 29. März 2004 in der Berufsberatung abgemeldet wurde, weil er zu einem Termin unentschuldigt nicht erschienen sei. Auch in der folgenden Vorsprache am 7. September 2004 habe er angegeben, dass er nicht als Bewerber in der Berufsberatung geführt werden möchte. Bei der Vorsprache am 21. Oktober 2004 habe er um einen Termin gebeten. Dem Beklagten wurden nachfolgend von der Klägerin Vermittlungsscheine der Jobbörse für Gelegenheitsarbeiten für den Zeitraum vom 18. Oktober 2003 bis 28. Oktober 2004 vorgelegt. Die Arbeitsvermittlung teilte am 10. November 2004 telefonisch mit, dass P beim Arbeitsamt nicht als Arbeit suchend gemeldet sei. Die Jobbörse gehöre nicht zum Arbeitsamt. Mit Schreiben vom 8. November 2004 wurde P für den 16. Dezember 2004 zu einem Gespräch bei der Berufsberatung eingeladen.

Der Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung für P mit Bescheid vom 11. November 2004 aufgehoben und Kindergeld von April bis November 2004 in Höhe von 924 EUR von der Klägerin zurückgefordert. Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2005 als unbegründet zurück. Erst durch Mitteilung der Agentur für Arbeit – Berufsberatung – sei bekannt geworden, dass die Anspruchsvoraussetzungen seit 29. März 2004 (wegen unentschuldigten Fernbleibens zum Vorstellungsgespräch) weggefallen wären.

Laut Mitteilung der Arbeitsagentur vom 12. Januar 2005 ist P seit dem 21. Oktober 2004 laufender Bewerber in der Berufsberatung. Mit Änderungsbescheid vom 10. März 2005 setzte der Beklagte daraufhin Kindergeld ab Oktober 2004 fest. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin die Änderung dieses Bescheides dahingehend erklärt, dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung auch für die Monate März und September 2004 – aufgrund der aktenkundigen Vorsprachen des Sohnes der Klägerin bei der Arbeitsagentur mit dem Ziel der Berufsberatung – entfällt.

Die Berufsberatung...

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