Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung. Einkommensteuer 1993

 

Tenor

wird der Antrag vom 10. Januar 1997 auf Kosten des Antragstellers aus den Gründen der Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 02. Oktober 1996, der der Senat folgt (§ 105 Finanzgerichtsordnung –FGO–), zurückgewiesen. Ergänzend wird lediglich bemerkt, daß, entgegen der Annahme des Antragstellers, das Bundesverfassungsgericht eine konkrete Norm des Einkommensteuerrechts, die der Festsetzung der Einkommensteuer für den Antragsteller zugrunde liegt, nicht für verfassungswidrig erklärt hat. Die insoweit in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung enthaltenen Bemerkungen sind – allenfalls – als Richtschnur für künftige gesetzgeberische Entscheidungen anzusehen, sofern sie überhaupt bindend wirken sollten und nicht nur – wofür vieles spricht – lediglich obiter dicta und damit unverbindliche Meinungsäußerungen sind.

Im übrigen hat der Antragsteller keinerlei Gründe für das vom Bundesfinanzhof –BFH– in ständiger (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1991, 878) und vom Bundesverfassungsgericht gebilligter (Steuerrechtsprechung in Karteiform ß-StRK– FGG § 69 R 298) Rechtsprechung geforderte berechtigte Interesse an der Vollziehungsaussetzung bei Geltendmachung von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit vorgetragen. Angesichts des Umstandes, daß der Nachzahlungsbetrag dem durchschnittlichen zu versteuernden Einkommen des Antragstellers im Streitjahr von noch nicht einmal zwei Tagen entspricht, erscheint eine derartige Annahme auch schlechthin ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde wird zugelassen, damit auch der BFH Gelegenheit erhält, über einen Fall dieser Art. zu entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI936331

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