Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Objektverbrauch bei Austauschbarkeit der Förderung eines vermieteten Objekts nach § 7b oder § 7 Abs. 5 EStG. Eigenheimzulage ab 2003

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Förderung eines vermieteten Objekts nach § 7b EStG löst keinen Objektverbrauch i.S. des § 6 Abs. 3 EigZulG aus, wenn das Objekt hätte mit gleicher steuerlicher Auswirkung auch nach § 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben werden können.

 

Normenkette

EigZulG § 6 Abs. 3; EStG §§ 7b, 7 Abs. 5; AO 1977 157 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen IX R 58/04)

BFH (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen IX R 58/04)

 

Tenor

Der Bescheid über Eigenheimzulage für 2002 vom 22. Oktober 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. April 2003 wird geändert; die Eigenheimzulage wird für die Jahre 2002 bis 2009 mit jährlich 3.258 Euro festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der für sie festgesetzten Kostenerstattung leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist verheiratet; die Eheleute leben nicht dauernd getrennt. Am 27. September 2002 reichte die Klägerin beim Finanzamt einen „Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002” ein (Anbau R.). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 vertrat das Finanzamt die Auffassung, es liege bereits zweimaliger Objektverbrauch vor, nämlich eine Förderung nach § 10 e EStG für das Objekt R. sowie eine Förderung nach § 7 b EStG für das Objekt G. Daraufhin brachte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 vor, für das Objekt G. seien erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für den Zeitraum 1983–1989 (7 Jahre) in Anspruch genommen worden. Es habe sich für den gesamten Zeitraum um eine Fremdvermietung bzw. Fremdnutzung gehandelt. Das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) spreche aber von Eigennutzung. Es wäre vom Gesetz her systemwidrig, den für ein vermietetes Objekt in Anspruch genommenen § 7 b EStG mit der Selbstnutzung zu vermischen.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 wurde Eigenheimzulage nur für das Jahr 2002 in Höhe von 3.258 Euro festgesetzt. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es, es sei nur noch eine Förderung als Folgeobjekt für ein Jahr möglich, da das Objekt G. 7 von 1983 bis 1989 für 7 Jahre gemäß § 7 b EStG gefördert worden sei.

Mit dem Einspruch brachte die Klägerin vor, bei dem Objekt G., für das erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für 7 Jahre in Anspruch genommen worden seien, habe für den gesamten Zeitraum eine Fremdvermietung vorgelegen. Das EigZulG spreche aber von Eigennutzung; hierin liege der entscheidende Punkt des Falles.

Mit Einspruchsentscheidung vom 9. April 2003 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen; die Einspruchsentscheidung führt u.a. aus: Das Finanzamt habe der Klägerin für die Erweiterung ihres eigengenutzten Hauses R. in F. lediglich für das Jahr der Fertigstellung (2002) Eigenheimzulage gewährt. Die Erweiterung sei durch einen ganzjährig nutzbaren Wintergarten erfolgt, so dass für ihn eine Förderung nach dem EigZulG möglich sei. Das Finanzamt habe jedoch eine Förderung über das Jahr 2002 hinaus abgelehnt, weil es folgende Förderzeiträume und Objekte auf den Objektverbrauch angerechnet habe:

  1. Erwerb R. in F. und achtjährige Förderung nach § 10 e EStG von 1988 bis 1995 (Eigentümer: K.).
  2. Erwerb der Eigentumswohnung G. in F. und siebenjährige Förderung nach § 7 b EStG von 1983 bis 1989 (Eigentümer: E.).

Zu Unrecht wende die Klägerin ein, die Absetzungen nach § 7 b EStG seien bei einem vermieteten Objekt außer Betracht zu lassen, weil die Eigenheimzulage auf die Förderung eigengenutzten Wohneigentums abziele. Im Gesetz sei ausdrücklich die Anrechnung von Abzugsbeträgen nach § 7 b EStG auf den Objektverbrauch vorgesehen, unabhängig von der Nutzung.

Die E. hätten die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG für das Objekt G. nicht bis zum Ende des Begünstigungszeitraums von acht Jahren in Anspruch genommen, sondern wegen Verkaufs nur für sieben Jahre. Deshalb habe die Klägerin nach § 7 EigZulG für die Erweiterung durch den Wintergarten Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt noch für ein Jahr in Anspruch nehmen können. Diese sei mit dem Bescheid vom 22. Oktober 2002 festgesetzt worden. Eine weitere Förderung durch das EigZulG sei ausgeschlossen.

Mit der Klage wird u.a. vorgebracht: Im EigZulG sei immer von Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die Rede. Bei dem für das Objekt G. in Anspruch genommenen § 7 b EStG habe über den gesamten Zeitraum Einkunftserzielung vorgelegen; eine Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG hätte den gleichen steuerlichen Effekt gehabt. Der Unterschied bestehe nur darin, dass damals nur für § 7 b EStG ein Freibetrag zur Lohnsteuerermäßigung auf der Lohnsteuerkarte möglich gewesen sei.

Die K. stellt den Antrag aus dem Schreiben vom 13. August 2003.

Der Beklagte beantragt, d...

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