rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Steuerklärung. Sicherheit der Datenübertragung mittels „ELSTERBASIS”. keine Datenübermittelung mittels CD oder USB-Stick

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erzielen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflichtige höhere Gewinneinkünfte als 410 Euro müssen sie ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln.

2. Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn dies für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

3. Das Produkt „ELSTERBASIS” wurde vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und gewährleistet ein hinreichendes Maß an Datensicherheit.

4. Eine Datenübermittlung mittels eines Datenträgers, sei es in Form einer CD oder eines USB-Sticks, als Zwischenform zur elektronischen Datenübermittlung ist weder zulässig noch verfassungsrechtlich geboten.

 

Normenkette

EStG § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1; AO § 150 Abs. 8

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.02.2017; Aktenzeichen VIII B 43/16)

BFH (Beschluss vom 14.02.2017; Aktenzeichen VIII B 43/16)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger (Kl) die Einkommensteuererklärung 2013 in Papierform bzw. mittels einer beim Beklagten (Bekl) eingereichten CD einreichen dürfen.

Die Kl sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Ehemann erzielte im Streitjahr 2013 als Dipl. Ingenieur aus der Erbringung von Ingenieurdienstleistungen einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 74.173 EUR, die Ehefrau als Rechtsanwältin einen Verlust in Höhe von 2.154 EUR (bei Einnahmen von 2.402 EUR); der Ehemann hat zudem aus der Vermietung einer Eigentumswohnung einen Verlust in Höhe von 4.802 EUR erklärt. Eine Anlage Kind enthielt die Einkommensteuererklärung 2013 der Kl nicht.

Der Ehemann ist seit dem 07. Dezember 2013 durch das ELSTER-Zertifikat authentifiziert. Seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013 hatte er als zertifizierte Erklärung am 20. Februar 2015 eingereicht, ebenso – am gleichen Tag – seine authentifizierte Einnahme-Überschussrechnung 2013.

Mit einem zusammen mit der in Papierform eingereichten Einkommensteuererklärung 2013 (einschließlich der Anlagen G, S, V und der Anlage Vorsorgeaufwand) beigefügten Schreiben vom 20. Februar 2015 haben die Kl ausgeführt, dass für sie eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht in Frage komme. Spätestens aufgrund der Enthüllungen von Edward Snowden sei der Nachweis erbracht, dass Übermittlungen über das Internet niemals sicher sein könnten. Jede an das Finanzamt getätigte Übermittlung werde prinzipiell abgehört. Insoweit seien auch etwaige Sicherheitszertifikate, die laut ELSTER-Website vorlägen, irreführend, keinesfalls aber ein Nachweis für eine sichere Übermittlung. Um an einer Datenübermittlung teilzunehmen, müsste entsprechende Software auf dem Personalcomputer (PC) installiert werden. Dies lehne man jedoch ab, weil eine unbekannte „alternativlose” Software auf ihrem PC möglicherweise ein „Eigenleben” führe. Darüber hinaus sei nicht einmal sichergestellt, dass die Daten, so wie sie sie versendeten, genauso beim Finanzamt ankommen würden. Die einzige Weise, die Übereinstimmung der Daten sicherzustellen, sei aus ihrer Sicht eine Übermittlung auf Papier. Daher werde beantragt, auf die elektronische Datenübermittlung zu verzichten.

Mit Schreiben vom 10. April 2015 wurde der Antrag der Kl, von der Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärungen ab 2013 befreit zu werden abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.

Hiergegen haben die Kl mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 Einspruch eingelegt. Wie sie bereits in ihrem Schreiben vom 02. April 2015 vorgebracht hätten, sei die Datenübermittlung via Internet – spätestens durch die Enthüllungen von Edward Snowden offengelegt – niemals sicher. Sämtlicher Internetvekehr werde von ausländischen Geheimdiensten mitgelesen und aufgezeichnet. Wenn eine Datenübermittlung bei den Finanzämtern überhaupt nur noch digital möglich sein sollte, was aufgrund der zumindest als Ausnahmemöglichkeit immer noch vorgesehenen Papierform augenscheinlich nicht der Fall sei, dann müsste zumindest auch eine andere Übertragungsmöglichkeit ohne Internet gegeben sein. Die von ihnen erstellte Daten-CD sei eine solche Variante. Die von der Finanzbehörde geforderte zwangsweise Übermittlung der Steuererklärungen über ELSTER zwinge zum Kauf und zur Nutzung eines PC sowie zur Nutzung und Installation bestimmter „alternativloser”) Software, über die ELSTER laufe (Windows u. ä.) und ELSTER selber.

Sie als Steuerpflichtige würden nicht nur gezwungen, bestimmte Verträge einzugehen, deren Ausgestaltung sie nicht beeinflussen könnten, um bestimmte Software zu installieren und zu nutzen. Sie müssten auch Speicherplatz auf ihrem PC vorhalten. Jedes Programm sei für...

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