Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung der Person des Zuwendenden bei einer Grundstücksschenkung nach der Zivilrechtslage. keine Berücksichtigung des Übertragungsanspruchs aus einem nicht vollzogenen Vertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ob eine Bereicherung des Empfängers vorliegt und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage.

2. Die Übertragung eines Grundstücks oder Grundstücksanteils auf eine andere Person ist ein dinglicher Vorgang, der nach §§ 873, 925 BGB der Auflassung und Eintragung ins Grundbuch bedarf. Allein ein vertraglicher Übertragungsanspruch begründet auch unter Berücksichtigung der BFH-Rspr. zur interpolierenden Betrachtungsweise bezüglich zweier grunderwerbsteuerlicher Steuerbefreiungsvorschriften noch keine Änderung der Eigentumsverhältnisse.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 873, 925

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2020; Aktenzeichen II R 33/19)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit stehen zwei gegen den Kläger (Kl) erlassene Schenkungsteuerbescheide vom 02.11.2018. Inhaltlich streiten die Beteiligten darüber, mit welchem Anteil die Schenkungen der Kinder des Kl aus seiner ersten, geschiedenen Ehe mit A an den Kl anzusetzen sind.

Der am xx.xx.1951 geborene Kl ist in zweiter Ehe mit B verheiratet. Bis zur Scheidung im Jahr 2008 war er mit A, geboren am xx.xx.1953, in erster Ehe verheiratet.

Aus seiner ersten Ehe mit A sind 6 Kinder hervorgegangen (1. K 1, geboren am xx.xx.1974, 2. K 2, geboren am xx.xx.1976, 3. K 3, geboren am xx.xx.1979, 4. K 4, geboren am xx.xx.1984, 5. K 5, geboren am xx.xx.1986, sowie 6. K 6, geboren am xx.xx.1988).

Mit seiner zweiten Ehefrau hat der Kl zwei weitere Kinder (K 7, geboren am xx.xx.2001, und K 8, geboren am xx.xx.2004).

Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 20.12.1984, UR xxxx/xxx hatte der Kl das in seinem Alleineigentum stehende Grundstück … weg × in X unentgeltlich an seine ersten vier Kinder aus erster Ehe übertragen. Weitere Kinder des Kl waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren.

§ 1 des notariellen Schenkungsvertrages lautet:

„Für den Fall, dass dem Übergeber Kl ein weiteres Kind nachgeboren werden sollte, sind die vorstehend bezeichneten Erwerber verpflichtet, diesen nachgeborenen Abkömmling ab Geburt so zu stellen, dass alle gleichmäßig am vorstehend bezeichneten Vertragsgegenstand beteiligt sind. Im Falle des Nachgeborenwerdens weiterer Kinder sind die sämtlichen älteren Geschwister entsprechend verpflichtet. Der Erwerb jedes nachgeboren werdenden Kindes steht unter der aufschiebenden Bedingung der Übernahme dieser Verpflichtung.”

In § 2 des Vertrages räumen die (vier) Erwerber dem Übergeber und seiner ersten Ehefrau A ein lebenslanges Wohnungsrecht nach § 428 BGB als Gesamtberechtigte an der gesamten Wohnung im Erdgeschoss, den drei Kellern vom Kellerabgang links sowie der Garage ein. Das Wohnungsrecht für A war auflösend bedingt für den Fall einer Scheidung.

Aufgrund des notariellen Schenkungsvertrages vom 20.12.1984 wurde das Eigentum am Grundstück … weg × in X auf die vier Kinder übertragen und das Wohnungsrecht zugunsten des Kl und seiner damaligen Ehefrau eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 16.05.1989 (UR xxx/xxx) verpflichteten sich die vier Erwerber je einen Bruchteil von 1/12tel auf die beiden nachgeborenen Geschwister (K 5 und K 6) zu übertragen, so dass die Geschwister zu je einem 1/6tel Miteigentümer am Grundstück … weg × in X wurden. Diese Änderung wurde auch im Grundbuch eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 12.06.2014 (UR xxx/xxx) übertrugen die 6 Kinder des Kl aus der Ehe mit A das Eigentum am Grundstück … weg × in X ohne Gegenleistung wieder auf den Kl zurück.

Zu diesem Zeitpunkt war in Abteilung II Nr. 1 des Grundbuchs das lebenslange Wohnungsrecht für Kl und A als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB – unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 20.12.1984, d.h. den notariellen Vertrag vom 20.12.1984 – eingetragen sowie unter Nr. 2 ein auf den Tod des Kl aufschiebend bedingtes und befristetes Wohnungsrecht für B, […]. Die Auflassung wurde im Vertrag erklärt, der Grundbucheintrag erfolgte am 10.07.2014.

Der Kl schloss daraufhin mit seinen beiden Kindern aus zweiter Ehe (K 7 und K 8) einen notariellen Schenkungsvertrag vom 17.07.2014 (UR xxx/xxx). Damit übertrug der Kl unentgeltlich das Eigentum am Objekt … weg × in X auf K 7 und K 8. Der Kl behielt sich selbst ein lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchsrecht am übertragenen Grundstück vor. Für den Fall seines Todes sollte seine zweite Ehefrau einen mit dem Tod des Kl aufschiebend bedingten lebenslangen Nießbrauch am Nießbrauchsobjekt erhalten.

Der Bekl erlangte im Juni 2014 Kenntnis vom notariellen Vertrag vom 12.06.2014 (UR xxx/xxx) und forderte die in seinem Bezirk wohnhaften K 1 und K 5 auf, wegen der unentgeltlichen Rückübertragung des Grundstücks … weg × in X ein...

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