Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung der laufenden Erträge aus Genussrechten und der mit einem Rückkaufangebot für die Genussrechte verbundenen Abfindung. Marktrendite nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG nur bei fehlender Trennbarkeit von Nutzungsentgelt und Kursgewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die von der Höhe der Dividendenzahlungen an die Aktionäre abhängigen jährlichen Erträge aus Genussrechten, die lediglich eine Beteiligung am Gewinn, nicht aber am Liquidationserlös vermitteln, führen zu Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

2. Allein eine sog. Nachrangvereinbarung, die eine Rückzahlung des Genussrechtskapitals erst nach Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger vorsieht, begründet keine Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

3. Ein im Zusammenhang mit der Ablösung von Namensgewinnscheinen gezahlter Abfindungsbetrag führt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn mit der Abfindung keine Teilhabe an der Wertentwicklung des Unternehmens vergütet wird, sondern ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Kapitals gewährt wird.

4. Eine Versteuerung gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG nach der Marktrendite scheidet bei einer hinreichend klaren Abgrenzung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn aus.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7, Abs. 2 S. 1 Nrn. 1, 4; AktG § 221

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2015; Aktenzeichen VIII R 4/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein im Zusammenhang mit der Ablösung von Namensgewinnscheinen (NGS) gezahlter Abfindungsbetrag beim Kläger zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führte.

Der Kläger war mehrere Jahrzehnte bei der X AG beschäftigt. In den Streitjahren erhielt er von dem Unternehmen Ruhestandsbezüge. Außerdem erhielt er Zahlungen für insgesamt 289 NGS, die er als Mitarbeiter der X AG in den Jahren 1980 bis 2000 erworben hatte. Bei den NGS handelte es sich um Genussrechte gem. § 221 AktG. Sie weisen einen Nominalwert von 50 DM bzw. 25,60 EUR auf. Sie wurden im Rahmen eines Vermögensbildungsprogramms inländischen Mitarbeitern zum Erwerb angeboten. Zum 31. Dezember 2005 waren insgesamt xxx.xxx NGS ausgegeben (vgl. Geschäftsbericht 2005, Anhang, S. 15). Das Konzept des NGS-Beteiligungsmodells war es, dass Mitarbeiter der deutschen Gesellschaften aus verschiedenen Unternehmensbereichen NGS der Konzernholding beziehen und durch die Bindung an die Dividende am Gewinn des Konzerns teilhaben konnten (vgl. Schreiben der X AG vom 5. Mai 2006 an die Inhaber von NGS; FG-Akte Bl. 70). Die Gewinnbeteiligung des Klägers belief sich für das Jahr 2004 auf 9.883,80 EUR (vgl. Steuerbescheinigung der A Bank vom 10. März 2006, EStAkte 2005 Bl. 36) und für das Jahr 2005 auf 11.444,40 EUR (Steuerbescheinigung der A Bank vom 8. Februar 2007, ESt-Akte 2006 Bl. 30, und Erläuterung des Klägers im Schreiben vom 31. Mai 2007, ESt-Akte 2006 Bl. 31).

In den – nach der Beendigung der Ausgabe der NGS im September 2000 neu gefassten – Bedingungen für den Bestand der ausgegebenen NGS wurde zur Rückzahlung und Gewinnbeteiligung Folgendes geregelt (NGS-Bedingungen 2000; FG-Akte Bl. 72 f.):

3. Laufzeit, Rückzahlung

Die Laufzeit der NGS ist – vorbehaltlich der Kündigungsrechte gem. Ziff. 5 – unbegrenzt.

Die NGS fallen ohne weitere Erklärung an die X AG zurück

  • bei Ausscheiden des Inhabers aus den Diensten einer der in vorstehender Ziff. 2 genannten Gesellschaften,
  • bei Eintritt in den Ruhestand, soweit der Inhaber weniger als 10 Dienstjahre ununterbrochen in den unter Ziff. 2 genannten Gesellschaften tätig war,
  • bei Tod des Inhabers der NGS,
  • wenn sich erweist, dass der Inhaber der NGS die NGS unberechtigt erworben hat und/oder besitzt. …

Bei Rückfällen bzw. Rückkäufen von NGS vergütet die X AG den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern den Nennwert ihrer NGS. …

4. Gewinnbeteiligung

Jeder NGS im Nennwert von 50 DM gewährt dem Inhaber einen Anteil am Gewinn der X AG in Höhe des Betrages, den die Gesellschaft als Dividende (einschließlich eines eventuell ausgeschütteten Bonus) auf 10 Stückaktien mit einem rechnerisch anteiligen Betrag des Grundkapitals von 2,56 EUR je Aktie bezahlt, mindestens aber 3,50 DM pro NGS für ein Geschäftsjahr. …

Bei Rückfall bzw. Rückkauf von NGS durch die X AG endet die Gewinnbeteiligung am Schluss des letzten Geschäftsjahres vor dem Jahr, in das der Rückfall bzw. Rückkauf fällt. Für das letzte Geschäftsjahr erhält der Inhaber der NGS noch die volle Gewinnbeteiligung. Für das Jahr, in dem der Rückfall bzw. Rückkauf abgewickelt wird, erhält der Inhaber der NGS eine Schlussvergütung in Höhe der halben garantierten Gewinnbeteiligung, das sind 1,75 DM pro Stück bei Abwicklung per 30. Juni, bzw. eine Schlussvergütung in Höhe der vollen garantierten Gewinnbeteiligung, das sind 3,50 DM pro Stück bei Abwicklung per 31. Dezember.

5. Kündigung

Ein Kündigungsrecht steht den Inhabern der NGS und der X AG aus wichtigem Grund zu mit der F...

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