Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine Überdachung eines Balkons im Dachgeschoss als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als nachträgliche Herstellungskosten. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für eine teilweise Überdachung eines innenliegenden Balkons im Dachgeschoss sind als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes zu beurteilen, wenn nach der Baumaßnahme zusätzlicher, umbauter Raum, wenn auch nur im geringen Ausmaß (hier: ca. 7 qm Grundfläche), entsteht. Werden neben den zu Herstellungskosten führenden Erweiterungsmaßnahmen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, sind die für diese Maßnahmen aufgewendeten Kosten insgesamt als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn Erweiterungsmaßnahme und Instandsetzungsmaßnahme bautechnisch ineinandergreifen. War die geringfügige Erweiterung des umbauten Raums im Dachgeschoss das geeignete und notwendige Mittel, um eine dauerhafte Lösung hinsichtlich eindringender Feuchtigkeit zu erzielen, ist die Erweiterung untrennbar mit der Instandsetzung des Gebäudes im Sinne eines Ineinandergreifens verbunden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7; HGB § 255 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Überdachung eines Balkons im Dachgeschoss als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes zu beurteilen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten neben anderen Einkünften auch Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Dachgeschosses des Gebäudes im …. Die Kläger bewohnten das Erdgeschoss und das Untergeschoss dieses Gebäudes. Die Dachgeschosswohnung wurde teilweise an die Einzelfirma des Klägers und teilweise an eine – vom Kläger beherrschte – GmbH vermietet. Nach den Angaben und der Berechnung der Kläger im Besteuerungsverfahren entfallen 21,54 vom Hundert der gesamten Wohnfläche von 280,51 m² auf die vermietete Dachgeschosswohnung mit einer Fläche von 60,4 m² (Blatt 84 Einkommensteuerakten).

Im Streitjahr musste der offene Balkon (ca. 10 m²) im Dachgeschoss des vorgenannten Gebäudes abgedichtet werden, da Feuchtigkeit eintrat. Die Wetterschenkel und die alten Holzfenster waren verwittert und die Fensterfront bereits mit Pilz befallen. Nachdem der Balkonbelag entfernt war, stellte sich heraus, das Wasser in der Isolationsschicht stand. Um eine dauerhafte Lösung zu erreichen, beschlossen die Kläger auf Anraten des Architekten, einen Teil des Balkons (ca. 7 m²) zu überdachen und die Fensterfront um ca. 2,5 Meter nach vorne zu versetzen. Die Kläger machten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahrs für diese Baumaßnahme insgesamt DM 43.364,25 Erhaltungsaufwand geltend (Blatt 15 Einkommensteuerakten). Diese Aufwendungen wurden vom Beklagten nicht in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Mit Einkommensteuerbescheid vom 31. Mai 2001 wurden Aufwendungen in Höhe von DM 16.197,10 als Werbungskosten anerkannt. Die restlichen Aufwendungen wurden als nachträgliche Herstellungskosten behandelt. Nach Einspruch ermittelte der Beklagte die Höhe der streitigen Aufwendungen für die Baumaßnahme mit DM 35.363,45 (Blatt 82 Einkommensteuerakten). Der Beklagte vertrat zunächst die Ansicht, dass die von den Klägern als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen zur Überdachung des Balkons im Dachgeschoss ausschließlich dem Schutz der unter dem Balkon liegenden, von den Klägern bewohnten Räumen und somit im Zusammenhang mit der Eigennutzung stünden. Nach Androhung einer Entscheidung zum Nachteil der Kläger berücksichtigte der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung vom 9. August 2004 die geltend gemachten Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten des vermieteten Dachgeschosses, so dass eine AfA in Höhe von 2 vom Hundert aus DM 35.363,45 – also DM 708,00 – als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Dachgeschosses zum Abzug kamen.

Die Kläger, die mit Schriftsatz vom 9. September 2004 Klage erhoben, sind der Ansicht, dass die bauliche Maßnahme zur Überdachung des Balkons allein dazu gedient habe, die Immobilie zu erhalten. Die Maßnahme sei nicht erfolgt, um neue Wohn- oder Nutzfläche zu schaffen. Durch die Überdachung sei eine praktisch nicht nutzbare Nische von geringer Fläche entstanden, die als Büroraum nicht genutzt werden könne. Ebenso sei der Restbalkon infolge der geringen verbleibenden Fläche nicht mehr als solcher zu nutzen. Die Baumaßnahme sei notwendig gewesen, um die Räume im Dachgeschoss wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Es handele sich dabei um eine Maßnahme der Substanzerhaltung ohne Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten. Ein bloßer Nebene...

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