Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.03.1998; Aktenzeichen V R 17/93)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der grenzüberschreitenden Personenbeförderung die Aufteilung des Beförderungsentgelts in einen steuerbaren und steuerpflichtigen und einen nicht steuerbaren Anteil gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Die Klägerin (Klin) betreibt ein Reisebüro und ein Omnibusunternehmen. Zum Reiseprogramm gehören auch Fahrten in das Ausland. Bei diesen Fahrten nimmt die Klin Reisevorleistungen in Form von Hotelunterbringung, Verpflegung, Reiseleitung, u.U. Bezug von Reiseführern (Bücher) und kulturellen Veranstaltungen wie Oper und Schauspiel in Anspruch. Die Beförderungsleistungen werden von der Klin mit eigenen Omnibussen erbracht.

Bei einer im Januar 1984 durchgeführten Außenprüfung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer (USt) für den Zeitraum 1982 und 1983 wurde festgestellt, daß die Klin bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen die Beförderungsstrecke im Erhebungsgebiet und im Ausland nicht nach den gefahrenen Kilometern aufteilt (vgl. Tz. 12 des Berichts über die Außenprüfung USt vom 25. Juli 1984). In dem Betriebsprüfungsbericht heißt es wie folgt weiter:

„Nach Ansicht der Firma führe eine solche Aufteilung (= nach Kilometern) zu einer unzutreffenden Besteuerung, insbesondere bei den längeren Aufenthaltsreisen, wo die Omnibusse im nahen Ausland wenig gefahren werden. Die Kalkulation der Reise sei so bemessen, daß der Omnibus mit Fahrer während der längeren Standzeit mit kleineren Besichtigungsfahrten einen wesentlichen Umsatzanteil erbringe. Der Omnibus fahre beispielsweise im Erhebungsgebiet ca. 2 × 5 Stunden (Hin- und Rückfahrt), während er im Ausland 12 Tage verbringe. Eine Aufteilung nach km stimme mit dem In- und Ausland kalkulierten Reisepreis nicht im geringsten überein. Eine solche Bestimmung könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Das Unternehmen teilt deshalb den auf die Beförderungsleistung entfallenden Gesamtpreis entsprechend dem zeitlichen Einsatz der Busse im Erhebungsgebiet und dem Ausland auf”.

Der Prüfer legt seiner Aufteilung die Regelung in Abschn. 35 Abs. 5 Nr. 2 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) zugrunde und kam zu einer Mehrsteuer von 29.549,33 DM. Der Beklagte (Bekl) schloß sich der Auffassung des Außenprüfers an und erließ unter dem Datum 15. Juli 1987 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten USt-Bescheid für 1983, in dem die USt gegenüber dem ursprünglichen Bescheid um 29.549 DM erhöht wurde. Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde vom Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1989, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.

In der mit Schriftsatz vom 17. Juli 1989 erhobenen Klage, die am gleichen Tage bei Gericht eingegangen ist, wird im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Die Aufteilung des Beförderungsentgelts allein nach dem Verhältnis der im Inland und im Ausland zurückgelegte Kilometerstrecken entsprechend der Anweisung in Abschn. 35 Abs. 5 UStR führe insbesondere dann zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, wenn der Omnibus im nahen europäischen Ausland eingesetzt und dort nur wenige Kilometer bewegt werden würde, wie z.B. bei der von der Klin angebotenen mehrtägigen Busreise „…”. Diese Reise beinhalte die Fahrt von … nach … im Reisebus, Übernachtung, Halbpension, Konzert- und Opernkarten sowie eine Reiserücktrittskostenversicherung. Der Hauptteil der Beförderungsleistung würde, rein kilometermäßig betrachtet, zwar im Inland erbracht werden. Demgegenüber würde sich aber der Bus 2 1/2 Tage in … aufhalten, Fixkosten verursachen und nur für geringfügige Fahrten innerhalb … und Umgebung in Anspruch genommen werden. Da demnach die reine Aufteilung des Beförderungsentgelts nach der gefahrenen Kilometerentfernung Inland bzw. Ausland zu völlig unzutreffenden Ergebnissen führen würde, habe die Klin seit Jahren schon eine gemischte Aufteilung bei der Kalkulation der Beförderungsleistung vorgenommen. Für die Beförderungsleistung werde ein Grundpreis und ein Kilometerpreis angesetzt. Der Kilometerpreis decke Treibstoffkosten, Reifen und Wartung einschließlich Garagenanteil ab und habe im Streitjahr 1983 ca. netto 1,50 DM pro Kilometer betrage. Der Grundpreis habe Fahrerlohn, Abschreibungen für den Bus, Kfz-Steuer und Versicherungen sowie sonstige Nebenkosten für den reinen Busbetrieb abgedeckt und sei im Streitjahr mit 500 bis 550 DM angesetzt worden. Die Aufteilung des vom Kunden gezahlten Entgeltes, soweit es auf die Beförderungsleistung entfalle, sei dann gemäß der Anweisung in Abschn. 35 Abs. 5 UStR entsprechend dem Anteil der im Inland und Ausland zurückgelegten Beförderungsstrecken aufgeteilt worden. Außerdem sei der Grundpreis zeitanteilig auf die Aufenthaltsdauer Inland bzw. Ausland vorgenommen worden. Dies führe z.B. bei der Fahrt nach … dazu, daß je ein halber Tag für Hin- ...

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