Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.02.2001; Aktenzeichen IV R 5/99)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 22. April 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 1998 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Einkommensteuer 1996 unter Berücksichtigung eines Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft im Wirtschaftsjahr 1996/97 in Höhe von … DM (anstelle von … DM) neu festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einem Landwirt Neuzugänge im Viehbestand des Anlagevermögens sofort abgeschrieben werden dürfen, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinn des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt oder ob stattdessen die Zugänge zu einer bestimmten Tiergruppe, für die eine Gruppenbewertung im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr vorgenommen wurde, ebenfalls mit dem Gruppenwert anzusetzen sind.

Die klagenden Eheleute betreiben gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb mit … und wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelten sie wie in den Vorjahren durch Bestandsvergleich.

Zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1995/96 bewerteten sie den Viehbestand bei den … (51 Tiere) mit dem durch die Finanzverwaltung für diese Tiergruppe vorgehaltenen Richtwert – unter Berücksichtigung einer zweijährigen Nutzungsdauer und eines Schlachtwerts – in Höhe von … DM pro Tier. Aus dem während des folgenden Wirtschaftsjahres 1996/97 herangewachsenen Bestand an … gingen bis zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 20 Tiere zur Gruppe der … zu. Aus dem bestehenden Bestand wurden 19 … veräußert. Auf den Natural- und Viehbericht 1996/97 (Bl. 16/17 der FG-Akten) wird Bezug genommen.

Von dem zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1996/97 insgesamt vorhandenen … bewerteten die Kläger –Kl – 42 Stück (32 aus Altbestand zzgl. 10 aus Neuzugang) mit je … DM, insgesamt also … DM. Weitere 10 Tiere, die erst in diesem Wirtschaftsjahr (aus der Gruppe der … dem … zugegangen sind – mithin zum 30.6.1997 erstmals fertiggestellt waren – wurden nicht in diese Bewertung einbezogen; vielmehr nahmen die Kl insoweit die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch. Auf die Erläuterungen in der Anlage zur Bilanz „Vermögensbewertung 1996/97 – Steuerliche Bewertung Vieh und Vorräte” wird verwiesen. Die Neuzugänge an … lassen sich aus den Aufzeichnungen (Zuchtbücher. Viehbestandsverzeichnis) nachvollziehen

Dem folgte das beklagte Finanzamt – FA– entsprechend einer Weisung der Oberfinanzdirektion … (Verfügung vom 27. März 1998 – Vermerk auf dem Einspruchsschreiben vom 5. Mai 1998) – nicht. Es bezog stattdessen den gesamten Neuzugang bei den … in die Gruppenbewertung mit ein und erhöhte demzufolge den erklärten Gewinn von … DM um … DM (10 Tiere á … DM) auf … DM.

Hiergegen wendet sich die rechtzeitig erhobene Klage. Zu deren Begründung lassen die Kl im wesentlichen vortragen:

Das Gesetz ermögliche es, neu hergestellte Tiere des Anlagevermögens …, da deren Herstellungskosten … DM nicht übersteigen, sofort abzuschreiben. Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) für den Fall gebilligt, daß in der Eröffnungsbilanz beim Obergang von der Schätzung des Gewinns nach § 13a EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 13 EStG die durch die Finanzverwaltung früher vorgegebenen sog. Durchschnittswerte (für … DM) angesetzt worden waren und abweichend hiervon zum Schluß des ersten folgenden Wirtschaftsjahres für in diesem Wirtschaftsjahr neu hergestellte Tiere der gleichen Gruppe … von der Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG Gebrauch gemacht worden war.

Nichts anderes könne indes gelten, wenn in einem oder mehreren Wirtschaftsjahren anstelle der Durchschnittswerte die durch die Finanzverwaltung nunmehr als sog. Richtwerte oder Gruppenwerte bekanntgegebenen Wertansätze übernommen worden seien und der Landwirt erst in einem darauf folgenden Wirtschaftsjahr neu zugegangene (hergestellte) Tiere – anders als die noch vorhandenen Tierbestände – als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort abschreiben wolle. Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit stehe dem schon deshalb nicht entgegen, weil steuerliche Bewertungswahlrechte von Jahr zu Jahr – wie der BFH ebenfalls ausgesprochen habe – unterschiedlich ausgeübt werden könnten.

Zur Bekräftigung ihrer Auffassung verweisen die Kl auf das durch den Klägervertreter gegenüber dem Bekl erstrittene Urteil des BFH vom 5.12.1996, IV R 81/95 in BFH/NV 1997, 394.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Kl wird auf deren Schriftsatz vom 13. Juli 1998 und die ergänzenden Ausführungen in dem am 16. Oktober 1998 eingegangenen Schriftsatz vom 31. August 1998 Bezug genommen.

Die Kl beantragen sinngemäß.

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 1998 den ESt-Bescheid 1996 vom 22. April 1998 abzuändern und ...

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