Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.1994; Aktenzeichen I R 67/92)

 

Tenor

I. Der Körperschaftsteuer-Bescheid vom 17. August 1982 wird hinsichtlich der Feststellung des Einkommens und der Tarifbelastung sowie hinsichtlich der Festsetzung der Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung zusätzlicher Betriebsausgaben von 744.000 DM abgeändert. Die Berechnung der Beträge wird insoweit dem Finanzamt aufgegeben.

II. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dein Finanzamt wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen auf Genußrechte.

Die Klägerin (Klin.), eine in 1907 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibt im Inland die Zementfabrikation. Alleinige Gesellschafterin der Klin. ist die eingetragene Genossenschaft … CH-Zürich (…).

Die Klin. erlitt im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb eines Zweigwerkes in … erhebliche Verluste. Zur Vermeidung einer Überschuldung i.S.v. § 63 GmbH-Gesetz verzichtete die Alleingesellschafterin mit Gesellschafterbeschlüssen vom 18. Dezember 1975 und 25. November 1976 auf einen Teil ihrer Darlehensforderungen gegenüber der Klin. in Höhe von 5 Mio. DM bzw. 7,4 Mio. DM. Die Klin. räumte daraufhin ihrer Alleingesellschafterin aufgrund Gesellschafterbeschlüsse; vom 29. Dezember 1975 und 6. Dezember 1976 als Gegenleistung Genußrechte ein. Die über die Genußrechte ausgestellten Genußscheine Nr. 1 und Nr. 2 haben folgenden weitgehend übereinstimmenden Wortlaut:

„Die (…) alleinige Gesellschafterin der (Klin.) hat am (18. Dezember 1975 bzw. 25. November 1976) auf eine ihr gegenüber der (Klin.) zustehende Darlehensforderung in Höhe von DM (5 Mio. bzw. 7,4 Mio.) verzichtet.

Dies vorausgeschickt gewährt die (Klin.) der … ein Genußrecht folgenden Inhalts:

Die (…) erhält für alle Geschäftsjahre in denen die (Klin.) nach Verrechnung mit evtl. vorhandenen körperschaftsteuerrechtlichen Verlustvorträgen einen Gewinn erzielt, eine Ausschüttung in Höhe von DM (300.000 bzw. 444.000).

Die Ausschüttung ermäßigt sich, falls in dem betreffenden Geschäftsjahr nach Verrechnung mit evtl. bestehenden körperschaftsteuerrechtlichen Verlustvorträgen ein körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn von weniger als DM (300.000 bzw. nach Ausschüttung von DM 300.000 auf Genußschein Nr. 1 ein körperschaftsteuerlicher Gewinn von weniger als DU 444.000 DM) erzielt wird, auf den tatsächlich in dem betreffenden Geschäftsjahr erzielten körperschaftsteuerrechtlichen Gewinn. Nachzahlungen für vergangene Geschäftsjahre, in denen kein oder kein ausreichender körperschaftsteuerrechtlicher Gewinn erzielt wurde, erfolgen nicht.

Die Auszahlung der Ausschüttung erfolgt jeweils nach Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses der (Klin.) durch deren Gesellschafterversammlung.

Das Genußrecht beinhaltet keinen Anteil an einem etwaigen Liquidationserlös.”

Die Klin. behandelte die Forderungsverzichte steuerlich als verdeckte Einlagen. Die Genußrechte sind in den Bilanzen mit jeweils 1,– DM passiviert.

Die Voraussetzungen zur Vornahme der Genußrechtsausschüttungen waren erstmals für die Wirtschaftsjahre 1984 bis 1986 erfüllt. Die Klin. nahm jeweils Ausschüttungen in Höhe von 744.000 DM vor und behandelte diese als Betriebsausgaben.

Nachdem die Körperschaftsteuer(KSt)-Veranlagung der Klin. für das Streitjahr 1986 zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt worden war, vertrat das FA im Anschluß an eine Betriebsprüfung die Auffassung, die Genußrechtsausschüttungen dürften gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Es erhöhte entsprechend das zu versteuernde Einkommen um 744.000 DM auf 4.529.430 DM. Die Genußrechtsausschüttungen beurteilte es zugleich als andere Ausschüttungen i.S. v. § 27 Abs. 3 KStG, wodurch sich der KSt-Minderungsbetrag um 5/16 von 744.000 DM = 232.500 DM auf 857.000 DM erhöhte. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem KSt-Bescheid vom 25. Mai 1988 stellte es deshalb das Einkommen auf 4.529.430 DM und die Tarifbelastung auf 2.536.480 DM fest und setzte die KSt entsprechend auf 1.678.980 DM fest. Sodann erging am 19. Mai 1988 ein geänderter Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG (vEK-Bescheid) zum 31. Dezember 1986, in dem das FA gem. § 47 Abs. 2 KStG auf der Grundlage des im KSt-Bescheid festgestellten Einkommens und der Tarifbelastung den Teilbetrag des ungemildert mit 56 v.H. KSt belasteten Eigenkapitals (EK 56) auf 2.454.564 DM und die Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals auf ./. 21.752.968 DM feststellte.

Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 1988 hielt das FA daran fest, daß die der Alleingesellschafterin gewährten Genußrechte sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Beteili...

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