OFD Magdeburg, Verfügung v. 13.10.2010, S 2230 - 22 - St 212

Rechtsprechung

Der BFH hat seine Rechtsprechung zu Fragen der Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte und der Bewertungsstetigkeit geändert.

Mit Urteil vom 18.3.2010, IV R 23/07, hat der BFH die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass ein Landwirt, der das Feldinventar aktiviert hat, daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden ist und keinen Anspruch darauf hat, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Bewertung wechseln zu können.

Der BFH begründet seine Auffassung, dass ein Wechsel von der Aktivierung zur Nichtaktivierung des Feldinventars nicht zulässig ist, im Wesentlichen wie folgt:

Einem Wechsel steht der damit verbundene zweifache Betriebsausgabenabzug des Aufwands für die Feldbestellung und somit ein zu niedriger Gewinnausweis in dem betreffenden Wirtschaftsjahr entgegen.

Hinzu kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (vgl. R 131 Abs. 2 Satz 4 EStR 2000 einerseits und R 131 Abs. 2 Satz 4 EStR 2001 ff. andererseits), denn der Steuerpflichtige hätte sodann nach dem BFH-Urteil vom 6.4.2000, IV R 38/99, BStBl 2000 II S. 422 das Recht, erneut zu einer Aktivierung des Feldinventars überzugehen. Eine derartige Gewinnverlagerung lässt sich weder mit der Entwicklungsgeschichte noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung noch mit der BFH-Rechtsprechung vereinbaren und ist auch nicht durch Billigkeitsgründe gerechtfertigt.

Die Regelung in R 131 Abs. 2 Satz 4 EStR 2001 (jetzt R 14 Abs. 2 Satz 4 EStR 2008) erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass ein Wechsel von der Aktivierung zur Nichtaktivierung des Feldinventars zulässig ist. Die Regelung bezieht sich auf den vom BFH im vorgenannten Urteil vom 6.4.2000 entschiedenen Fall, wonach es dem Landwirt nicht verwehrt werden kann, zum nächsten noch offenen Bilanzstichtag zu der bilanzrechtlich zwingend vorgeschriebenen Aktivierung seiner Feldbestände überzugehen.

Im Übrigen ist für die Auslegung allgemeiner ermessensleitender Verwaltungsanweisungen nicht maßgeblich, wie das Finanzgericht sie versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das Finanzgericht darf daher derartige Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. Im Übrigen können die Steuergerichte nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in Einzelfällen ohne zwingende Sachgründe, also willkürlich, von einer solchen Verwaltungsanweisung abweicht.

Folgen der Rechtsprechung für die weitere Bearbeitung

Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2000 war aufgrund des Beschlusses des BFH vom 10.8.2004, I B 212/03, die Auffassung zu vertreten, dass Landwirte jederzeit von der Aktivierung des Feldinventars zur Nichtaktivierung übergehen können.

Da R 131 Abs. 2 Satz 4 EStR 2001 (jetzt R 14 Abs. 2 Satz 4 EStR 2008) um folgenden Satz

„Ist der Landwirt nach einem Verzicht auf die Bewertung zu einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte übergegangen, ist er hieran aufgrund der Bewertungsstetigkeit auch für die Zukunft gebunden.”

ergänzt wurde, war für Veranlagungszeiträume ab 2001 die Auffassung zu vertreten, dass das einmal in Anspruch genommene Wahlrecht auf Aktivierung den Landwirt bei gleich bleibenden Verhältnissen nach wie vor auch für die Zukunft bindet.

Mit dem BFH-Urteil vom 18.3.2010, IV R 23/07, wurde vorgenannte Verwaltungsauffassung bestätigt. Ein Wechsel von der Aktivierung zu einem Verzicht auf die Aktivierung des Feldinventars ist somit (ab Veranlagungszeitraum 2001) nicht möglich.

Das im Betreff genannte BFH-Urteil ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Anhängige Einspruchsverfahren sind nunmehr abschließend zu bearbeiten.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1

EStG § 13

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