Eine Familiengesellschaft kann aber auch dadurch entstehen, dass bereits eine Gesellschaft besteht, deren Anteile übertragen werden. Dies kann erfolgen durch

  • Einzelrechtsnachfolge, z. B. durch Veräußerung oder Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einen Familienangehörigen;
  • Gesamtrechtsnachfolge (Erbfolge) nach dem Tod eines Gesellschafters und einem damit verbundenen Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft.

Die grundsätzlichen Regelungen zu einer Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung ergeben sich aus den jeweiligen gesetzlichen Regeln für die betreffende Rechtsform. Doch oftmals sind im Gesellschaftsvertrag individuelle Regelungen auch dazu enthalten, welche in vielfältiger Weise gestaltbar sind bzw. gestaltet werden sollten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge