OFD Stuttgart, 9.12.2002, S 7103b

Seit 1.1.1993 unterliegt der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb (Kauf) eines neuen Fahrzeugs grundsätzlich der Umsatzsteuer §§ 1a und 1b UStG. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein neues Fahrzeug bei einer Lieferung an den Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Inland gelangt. Bei Fahrzeugerwerben im Zusammenhang mit einem Wohnsitzwechsel wird hinsichtlich der Abgrenzung des Merkmals „bei einer Lieferung” auf die Verfügung der OFD München vom 22.8.2001 hingewiesen.

Von dem besonderen Besteuerungsverfahren der in § 16 Abs. 5a UStG geregelten Fahrzeugeinzelbesteuerung sind insbesondere Privatpersonen betroffen. Folgende Regelungen und Verfahrensabläufe sind dabei zu beachten:

 

1. Wer unterliegt der Fahrzeugeinzelbesteuerung?

Der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 1b Abs. 1i.V.m. § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a UStG) unterliegt der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch

  • eine Privatperson,
  • eine nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigung (Personengesellschaft) oder
  • einen Unternehmer, der das Fahrzeug nicht für sein Unternehmen erwirbt.

Dagegen fällt der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs

  • durch einen Unternehmer für sein Unternehmen (hierunter fallen auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG sowie Land- und Forstwirte, die § 24 UStG anwenden) oder
  • durch eine juristische Person als Nichtunternehmer bzw. für ihren nichtunternehmerischen Bereich (z.B. durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Bereich oder durch einen Verein für seinen ideellen Bereich)

unter § 1a UStG und unterliegt daher der Erwerbsbesteuerung im allgemeinen Besteuerungs-Voranmeldungs-)verfahren.

 

2. Was sind neue Fahrzeuge?

Neue Fahrzeuge im Sinn der Fahrzeugeinzelbesteuerung sind

  • motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimeter oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder das Fahrzeug – unabhängig von seiner ersten Inbetriebnahme – nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat (§ 1b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UStG).

Unter die Fahrzeugeinzelbesteuerung fallen somit Pkw, Lkw, Motorräder, motorbetriebene Wohnmobile und Caravane sowie Motorroller und Mopeds mit mehr als 48 Kubikzentimeter oder 7,2 Kilowatt. Nicht dazu gehören Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und bestimmte land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind (Abschnitt 15c UStR).

  • Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt oder das Fahrzeug – unabhängig von seiner ersten Inbetriebnahme – nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat § 1b Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UStG).

Zu den Wasserfahrzeugen gehören – bei entsprechender Länge – neben motorbetriebenen Yachten und Booten auch Segelboote, Ruderboote und Tretboote.

  • Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse von mehr als 1.550 Kilogramm, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt oder das Fahrzeug – unabhängig von seiner ersten Inbetriebnahme – nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist (§ 1b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 UStG).
 

3. Welche Funktion hat die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle bzw. das Luftfahrt-Bundesamt?

 

3.1 Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle

Die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer motorbetriebener Landfahrzeuge verpflichtet, den Finanzämtern die erstmalige Ausgabe eines Fahrzeugbriefs oder – bei zulassungsfreien Fahrzeugen – die erstmalige Zuteilung des amtlichen Kennzeichens anzuzeigen (§ 18 Abs. 10 Nr. 1 UStG).

Die Mitteilung ist zu fertigen, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass das Kraftfahrzeug aus dem Ausland in das Inland gelangt ist und ein Verzollungsnachweis (Bescheid über die Erhebung und Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer) nicht beigebracht wird. Die antragstellende Person muss dann in einer Kontrollmitteilung folgende Angaben machen (§ 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchst. a UStG):

  • den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige FA,
  • den Namen und die Anschrift des Lieferers,
  • den Tag der Lieferung,
  • den Tag der ersten Inbetriebnahme,
  • den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
  • die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
  • den Verwendungszweck.

Der Fahrzeugbrief darf erst dann ausgehändigt werden, wenn der Antragsteller diese Angaben gemacht hat. Der Antragsteller ist zu diesen Angaben auch dann verpflichtet, wenn er nicht der Fahrzeugeinzelbesteuerung unterliegt oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaft als neues Fahrzeug vorliegt. Die Zulassungs...

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