Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrverbot, landwirtschaftliche Erzeugnisse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, Rindfleisch, für das ein gemeinschaftsrechtliches Verbot der Ausfuhr aus einem bestimmten Mitgliedstaat nach den anderen Mitgliedstaaten und nach Drittländern gilt, als Erzeugnis von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ anzusehen, und dass er für die Gewährung von Erstattungen vom Ausführer den Nachweis verlangt, dass das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliegt.

2. Die in einem nationalen Zahlungsantrag abgegebene Versicherung der „gesunden und handelsüblichen Qualität“ im Sinne des Artikels 13 Satz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung gehört nicht zu den Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 dieser Verordnung. Sie kann jedoch vom nationalen Gericht als ein Beweiselement für die Beurteilung der Lage des Ausführers angesehen werden.

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 13, 11 Abs. 1, Art. 3

 

Beteiligte

Fleisch-Winter

Fleisch-Winter GmbH & Co. KG

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 20.04.2004; Aktenzeichen VII R 36/03; BFH/NV 2004, 1427)

 

Tatbestand

„Ausfuhrerstattungen ‐ Voraussetzung für die Gewährung ‐ Rindfleisch ‐ Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ‐ Bovine spongiforme Enzephalopathie ‐ Ausfuhrverbot ‐ Gesunde und handelsübliche Qualität ‐ Ausfuhranmeldung ‐ Nationaler Zahlungsantrag ‐ Sanktion“

In der Rechtssache C-309/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. April 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juli 2004, in dem Verfahren

Fleisch-Winter GmbH & Co. KG

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, E. Juhász (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Fleisch-Winter GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte U. Schrömbges und J. Vagt,

‐ des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch G. Seber als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 3, 11 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 (ABl. L 310, S. 57) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fleisch-Winter GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fleisch-Winter) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) über die sanktionsbewehrte Rückforderung einer als Vorschuss gewährten Ausfuhrerstattung und die Versagung einer beantragten Erstattung.

Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

3

Die Verordnung Nr. 3665/87 sieht in ihrer neunten und sechzehnten Begründungserwägung vor:

„Die Erzeugnisse müssen so beschaffen sein, dass sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden können.

Um den Ausführern die Finanzierung ihrer Ausfuhren zu erleichtern, sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ihnen nach Annahme der Ausfuhranmeldung den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise als Vorschuss zu zahlen, vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung, die die Rückzahlung des Vorschusses für den Fall gewährleistet, dass sich nachträglich herausstellt, dass die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen.“

4

Artikel 3 dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für

a) den anzuwendenden Erstattungssatz, wenn die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde,

b) die gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt wurde.

(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichge...

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